Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten müssen vor dem Inverkehrbringen der Geräte die Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG III) erfüllen.
Das Gesetz setzt die europäische WEEE-Richtlinie 2012/19/EU in nationales Recht um und gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt insbesondere eine Registrierung der Hersteller bzw. Importeure dieser Geräte vor. Diese muss vor dem Markteintritt geschehen und bedarf diverser Vorbereitungen, insbesondere, sofern es sich um Produkte für private Haushalte handelt.
Das ElektroG wendet sich vor allem an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, aber auch an Händler und Vertreiber, Kommunen und Rücknahmestellen sowie Verwerter.

Welche Geräte sind betroffen?

Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und
  • zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder
  • der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Die Geräte werden in folgende sechs Kategorien eingeteilt:
  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte, einschließlich u.a. Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte, einschließlich u.a.
    Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte),
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Entscheidend dafür, ob ein Gerät unter das ElektroG fällt, ist allein die o.g. Gerätedefinition. Dadurch sind z. B. teilweise auch Möbel oder Kleidungsstücke mit enthaltenen elektrischen Funktionen betroffen.
Zuständig für den bundesweit einheitlichen Vollzug des ElektroG ist weitgehend die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear). Sie unterscheidet bei potenziell betroffenen Produkten u. a. danach, ob ein elektrischer Bestandteil funktional und/oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist. So gelten zum Beispiel Badschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle und elektrisch verstellbare Fernsehsessel komplett als Elektrogeräte. Indiz sei hierbei, dass der elektrische Bestandteil (also z. B. der Motor oder die Leuchte) in das Gesamtprodukt fest eingebaut ist und sich nur unter großer Anstrengung wieder ausbauen lässt.
Dagegen sei bei einer Schrankwand mit aufgebrachter LED-Beleuchtung oder bei einem Fahrrad mit Nabendynamo nur der elektrische Teil allein (also die LED-Leiste oder der Dynamo) vom Gesetz betroffen, da hier diese elektrischen Bestandteile auch einzeln zum Nachrüsten in Verkehr gebracht und leicht ausgetauscht werden können.
Fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen oder Stromschienen gelten als sogenannte Passive Geräte und fallen ebenfalls unter das ElektroG.

Welche Geräte sind nicht betroffen?

Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind die in § 2 Abs. 2 aufgelisteten Gerätetypen und Fallgestaltungen, z. B.
„Geräte, die
  • als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und
  • ihre Funktion nur speziell als Teil des anderen Gerätes erfüllen können.”
    (z.B. fest eingebaute Autoradios, die unter die Altfahrzeugverordnung fallen; separat vertriebene Kabel, die nur der Weiterleitung des Stroms dienen wie Verlängerungskabel, Lautsprecherkabel oder HDMI-Kabel. Unter das Gesetz fallen dagegen bspw. Kabeltrommeln mit Überlastsicherung, Überspannungsüberwachung oder Netzfilter sowie austauschbare Autoradios)
Explizit ausgeschlossen sind zudem u.a.:
  • Glühlampen
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
  • ortsfeste Großanlagen (außer Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind),
  • bewegliche Maschinen,
  • Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung (Elektrische Zweiradfahrzeuge ohne Typgenehmigung wie Fahrräder mit Trethilfe bis zu 25 km/h (Pedelecs) fallen hingegen unter das ElektroG.)
Wenn Hersteller unsicher über die Ausnahme ihres Gerätes sind, können Sie einen Feststellungsantrag (Bescheinigung über die Registrierungspflicht) stellen. Die Kosten dafür reichen je nach Fallgestaltung von 60 bis knapp 1.700 Euro (Nr. 1.3 zur ElektroGBattGGebV).

An welche Unternehmen wendet sich das ElektroG?

Hersteller und Lieferanten

Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, also an diejenigen Unternehmen, die die Geräte erstmals unter ihrem Markennamen in Deutschland neu in Verkehr bringen.

Lieferanten von Herstellern

Lieferanten dieser Hersteller sind indirekt betroffen, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für betroffene Geräte produzieren oder importieren. Denn neben dem ElektroG gibt es eine zugehörige Elektrogerätestoffverordnung, welche die Stoffverwendungsverbote z. B. für Blei und Cadmium der europäischen RoHS-Richtlinie ins deutsche Recht übernimmt. Diese beziehen sich auf „homogene Werkstoffe“ innerhalb der Geräte und müssen sowohl von den Erstinverkehrbringern der Komplettgeräte als auch von deren Zulieferern beachtet werden.
Einige spezielle Anwendungsfälle werden von den Verboten ausgenommen, in der Regel für eine befristete Übergangszeit. Sie werden in den Anhängen der RoHS-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/65/EU) aufgelistet und regelmäßig an den Stand der Technik angepasst.

Handelsunternehmen

Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie betroffene Geräte aus anderen Staaten (innerhalb oder außerhalb der EU) beziehen und erstmals in Deutschland unter ihrem Markennamen in Verkehr bringen, denn sie gelten dann als „Hersteller“. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern und dadurch die „Hersteller“-Pflichten im jeweiligen Staat übernehmen müssen). Vor dem Verkauf an Endnutzer muss der Verkäufer im jeweiligen Staat eine Niederlassung einrichten oder einen Bevollmächtigten bestimmen, der dort stellvertretend die jeweiligen nationalen Pflichten des Inverkehrbringers übernimmt.
Umgekehrt müssen im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie Geräte in Deutschland in Verkehr bringen, hierfür in Deutschland jeweils eine Niederlassung einrichten oder Bevollmächtigte bestellen. Diese werden wie Hersteller betrachtet und sind damit insbesondere für die Registrierung bei der Stiftung EAR verantwortlich.

Elektronische Marktplätze und Fullfilment-Dienstleister

Elektronische Marktplätze dürfen Elektrogeräte nicht anbieten, wenn der Hersteller (oder Bevollmächtigte) nicht registriert ist. Fulfillment-Dienstleister dürfen in diesem Fall ihrerseits Elektrogeräte nicht lagern, verpacken, adressieren oder versenden. Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen deshalb überprüfen, ob die Hersteller der Produkte, die auf ihrer Plattform verkauft werden, bei der Stiftung ear registriert sind. Ein Abgleich der Daten soll mit dem Register der stiftung ear künftig über eine elektronische Schnittstelle möglich sein.

Geräte-Nutzer

Für alle Gerätenutzer legt das ElektroG die zulässigen Entsorgungswege fest. Unterschieden werden b2c-Geräte („business to consumer”) und b2b-Geräte („business to business“), wobei b2b-Geräte “gewöhnlich nicht“ oder überhaupt nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Damit gelten z. B. PC-Bildschirme oder Notebooks stets als b2c-Geräte, selbst wenn sie in Unternehmen genutzt werden.
b2c-Geräte (von privaten und gewerblichen Nutzern) können kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Bei b2b-Geräten neueren Datums sind die Hersteller zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet, sofern sie dies nicht bilateral oder in ihren Geschäftsbedingungen ausgeschlossen haben. Ansonsten sind die gewerblichen Nutzer dieser b2b-Geräte zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet und unterliegen einer entsprechenden Dokumentationspflicht gegenüber der Stiftung EAR.

Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?

Neben den o.g. Stoffverwendungsverboten sind vor allem folgende Pflichten von Bedeutung:

Produktkonzeption

Hersteller haben gemäß § 4 ElektroG III ihre Produkte so zu gestalten, dass Batterien und Akkumulatoren möglichst vom Endnutzer zerstörungsfrei entnommen werden können. Sie müssen dem Endnutzer Angaben beifügen, die über den Typ und das chemische System sowie die sichere Entnahme informieren. Ist eine Entnahme durch den Endnutzer nicht möglich, müssen Batterien und Akkumulatoren wenigstens durch herstellerunabhängiges Fachpersonal und mit handelsüblichem Werkzeug entnommen werden können.

Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure vor Markteintritt

Alle betroffenen „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen) müssen sich auf dem Registrierungsportal der Stiftung ear online registrieren lassen, bevor sie Geräte „anbieten“. Die ear-Homepage enthält hierzu diverse Hilfestellungen. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG (ElektroGBattGGebV), die von Zeit zu Zeit (häufig zum Jahreswechsel) angepasst wird.
Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer beim Anbieten von Geräten und auf ihren Rechnungen angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in das EAR-EDV-System eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen.
Zu betonen ist, dass sich alle „Hersteller“ registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von b2b-Geräten. Letztere müssen bei der Registrierung allerdings keine Finanzierungsgarantien vorlegen und keine vollen Sammelcontainer von Wertstoffhöfen abholen lassen.
Hersteller ausschließlich gewerblich genutzter Geräte (b2b) müssen glaubhaft erklären, dass ihre Geräte gewöhnlich nicht privaten Haushalten genutzt werden. Sie müssen dem Registrierungsantrag eine Glaubhaftmachung beifügen. Keine Rolle für die Begründung spielt der Vertriebsweg, in der Regel auch nicht der Preis. Werden die Geräte im Handel zum Erwerb oder zur Nutzung durch private Haushalte angeboten, ist regelmäßig von b2c-Geräten auszugehen.
„Hersteller“, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, müssen schriftlich und in deutscher Sprache einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland vor dem ersten Inverkehrbringen mit der Übernahme aller Pflichten im Sinne des Gesetzes beauftragen. Der Hersteller hat den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde unverzüglich zu benennen. Ebenfalls müssen sich deutsche Hersteller, die Geräte in anderen EU-Staaten vertreiben und dort nicht niedergelassen sind, durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung

Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c-Geräte) ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie sollen die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Bei der Registrierung wird deshalb abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern und dadurch plausibel zu machen ist.
Individuelle Garantiestellungen sind möglich, wobei die zulässigen Varianten im ElektroG aufgelistet werden. Bei größeren Garantiebeträgen scheint eine Beteiligung an Garantiefonds bzw. Garantiegemeinschaften kostengünstiger zu sein. Angebote dazu gibt es z. B. vom Verband Bitkom und von einem Kooperationspartner des ZVEI oder dem Dienstleister take-e-way.

Organisation der operativen Entsorgungsaufgaben

Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen außerdem die tatsächliche operative Entsorgung aller b2c-Geräte vorbereiten. Denn sie sind (als Kollektiv) verpflichtet, von den kommunalen Sammelstellen „auf Abruf“ volle Container abholen und verwerten zu lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung ear koordiniert. Dabei werden die Marktanteile der Hersteller zu Grunde gelegt, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Dies hat jedoch u. a. umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten aller Hersteller zur Folge.
Eine weitere Folge dieser Regelung ist, dass z.B. ein Hersteller aus Detmold aufgefordert werden wird, einen vollen Container in Hamburg abholen zu lassen. Deshalb muss sich jeder Hersteller bei individueller Entsorgung auf eine solche operative Entsorgungsaufgabe vorbereiten. Sinnvoller ist eine Zusammenarbeit mit einem bundesweit agierenden Entsorgungsunternehmen oder -system. Ebenso möglich ist eine Zusammenarbeit mit einem regional tätigen Entsorger, der in ein bundesweites Netzwerk eingebunden ist.
Hersteller können sich auch zu kollektiven Rücknahmesystemen zusammenschließen, die für weitere Mitglieder grundsätzlich offen sind, wie z. B. Lightcycle für Lampen und Leuchten.
Wichtig: Registrierten b2b-Herstellern ohne Rücknahmekonzept droht der Verlust der Registrierung. Die Stiftung ear muss bei einem fehlenden Rücknahmekonzept den Widerruf der b2b-Registrierung prüfen.

Rücknahmekonzept

Hersteller, die Elektro- und Elektronik­geräte ausschließlich für den gewerblichen Bereich in Verkehr bringen (b2b-Geräte), müssen gemäß § 7a ElektroG III der zuständigen Behörde je Geräteart ein Konzept über die Rücknahme und Entsorgung der Geräte vorlegen. Das Rücknahmekonzept, das nicht veröffentlicht wird, muss dabei Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
  • Erklärung über die Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten
  • bei Beauftragung von Dritten deren Namen und Adressen
  • eine Erklärung, wie der Abfallbesitzer auf die Rückgabemöglichkeiten zugreifen kann
    Hierfür geben Sie bitte Kontaktdaten an, bei denen die Rückgabe angemeldet werden kann
Im ear-Portal befindet sich die Antragsfläche für das Rücknahmekonzept im Menü unterhalb des Schaltfläche Glaubhaftmachung. Bei neuen b2b-Registrierungsanträgen wird der Antragsteller durch den Antrag geleitet.
Hersteller von b2b-Geräten müssen den Nutzern gemäß § 19 eine zumutbare Möglichkeit der Rückgabe schaffen. Die Kosten der Entsorgung trägt i.d.R. der Hersteller. Er kann mit ihren Kunden aber auch abweichende Vereinbarungen treffen. Die Hersteller sind verpflichtet, die finanziellen und organisa­torischen Mittel für die Rücknahme und Entsorgung der Geräte vorzuhalten.

Kennzeichnung von Neugeräten

Alle Geräte müssen dauerhaft mit einer nachvollziehbaren Herstellerangabe, einer „Altersangabe“ (z. B. Baujahr) sowie dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gemäß Anlage 3 ElektroG gekennzeichnet werden. In Ausnahmefällen (wegen der Größe oder Funktion des Gerätes), kann das Symbol auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein gedruckt werden. Eine mögliche Darstellung, wie die Kennzeichnung gesetzeskonform erfolgen kann, gibt die nicht verpflichtende DIN EN 50419.
Private Endverbraucher müssen zudem von den Herstellern in schriftlicher Form über folgende Punkte informiert werden:
  • vom unsortierten Siedlungsabfall getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten
  • Entnahmepflicht für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen
  • Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
  • Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten
  • Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne
  • Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten
  • Gefahren durch illegalen Export
Rücknahmepflicht der Vertreiber
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von mind. 400 Quadratmeter für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen müssen solche Altgeräte am “Ort der Abgabe” unentgeltlich zurücknehmen und private Haushalte über gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte einheitliche Schrift- oder Bildtafeln informieren.
Die Rücknahmepflicht gilt für kleinere Geräte (d.h. max. 25 cm lang/breit/hoch) unabhängig davon, ob der Altgerätebesitzer gleichzeitig ein ähnliches Neugerät kauft. Es gilt dabei eine Beschränkung auf die gleichzeitige Abgabe von „drei Geräten pro Geräteart“. Bei größeren Geräten gilt das Rückgaberecht des Gerätebesitzers bzw. die Rücknahmepflicht des Vertreibers nur bei gleichzeitigem Kauf eines Neugeräts mit ähnlichen Funktionen.
Der Onlinehandel wird bei der Rücknahmepflicht ausdrücklich einbezogen. Hier sind Verkaufs- und Lagerfläche die maßgebliche Größe. Die Onlinehändler haben bei einem Kauf von einem neuen Elektroaltgerät eine kostenlose Abholung und Entsorgung des Altgerätes der Kategorie 1, 2 und 4 (Wärmeüberträger, Bildschirme, Großgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm) aktiv anzubieten. Der Online- bzw. Versandhandel muss den Endnutzer bereits beim Abschluss des Kaufvertrages über die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe und Abholung des Altgerätes informieren und fragen, ob bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückgegeben wird.
Für Elektro-und Elektronikgeräte der Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 sind geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die zurückgenommenen Altgeräte sind einem der vorgeschriebenen Entsorgungswege zuzuführen (Abgabe an Hersteller oder kommunale Sammelstellen oder zertifizierte Erstbehandlungsanlagen), sofern keine Wiederverwendung möglich ist.
Außerdem gilt für alle Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind oder freiwillig zurücknehmen, eine Anzeigepflicht (§ 25 Abs. 3), die besonders aufwändig wird, falls der Vertreiber die Option einer Weitergabe der Altgeräte an die jeweiligen Hersteller wählt.
Vertreiber müssen die jährlichen Mitteilungspflichten über zurückgenommene und entsorgte Altgerätemengen etc. an die Stiftung ear erfüllen. Bei Weitergabe der Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder kommunale Sammelstellen ergibt sich diese Berichtspflicht aus § 29 Abs. 4. Andernfalls, d.h. bei Weitergabe an Erstbehandlungsanlagen, greifen die noch aufwändigeren Berichtspflichten gemäß § 29 Abs. 1 und zusätzlich Abs. 3. Außerdem ist hierbei zu beachten, dass keine Abgabe an „fliegende Händler“ und keine Teil-Demontage in Eigenregie erfolgen darf.