Verpackungsholzvorschriften beim Im- und Export

Verpackungsmittel aus Massivholz sind beim weltweiten Handel von Waren ein Übertragungsweg für die Einschleppung und Verbreitung von gefährlichen Schaderregern.Eine Reihe von Ländern hat daher besondere Vorschriften für die Behandlung von Holzverpackungen erlassen und verlangt bei der Einfuhr von Waren eine standardisierte Behandlung und Kennzeichnung.
Um zu vermeiden, dass in den einzelnen Ländern unterschiedliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, hat die „International Plant Protection Convention IPPC“ (eine Organisation der UN) für den internationalen Versand von Verpackungen aus Massivholz den internationalen Standard ISPM Nr. 15 (International Standards for Phytosanitary Measures) erlassen.
Verpackungsholz, das diesen Standard erfüllt, muss durch anerkannte Maßnahmen von möglichen Schaderregern befreit worden sein. Hierzu gehören die Hitzebehandlung (HT- heat treatment) und die technische Trocknung (KD – kiln dried), unter der Voraussetzung, dass das behandelte Holz im dicksten Querschnitt nachweislich mindestens 30 Minuten auf 56 °C erhitzt wurde. Die chemische Druckimprägnierung (CPI – chemical pressure impregnation) wird nur anerkannt, wenn dabei die Anforderungen des ISPM Nr. 15 erfüllt werden. Die Durchführung einer dieser phytosanitären Maßnahmen ist durch Anbringen einer Markierung auf mindestens zwei Seiten der Verpackung, zu dokumentieren. Für die Befugnis hierzu ist eine amtliche Registrierung beim zuständigen Pflanzenschutzdienst erforderlich.
Außerdem verlangen einige Länder, dass Verpackungsmaterialien völlig frei von Baumrinde, Insekten oder Insektenschäden sind. Eine Begasung von Verpackungsholz mit Methylbromid ist in der EU verboten. Bereits begaste und markierte Holzverpackungen können jedoch weiterhin genutzt werden. Beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern ist daher immer besondere Vorsicht geboten, da ein Nachgasen dieser Verpackungshölzer nicht ausgeschlossen werden kann.
Holzverpackungen
Verpackungsholz im Sinne des Standards ISPM Nr. 15 ist nur Rohholz mit einer Mindestdicke von 6 mm. Unter Holzverpackungen versteht man mitgelieferte Flachpaletten, Boxpaletten, Kisten, Verschläge, Trommeln und Ähnliches sowie Stauholz, das zum Sichern oder Abstützen der Ladung verwendet wird. Holzwerkstoffe oder verleimte Hölzer wie z. B. Sperrholz, OSB-Platten, MDF-Platten oder Spanplatten, die unter Einsatz von Klebemitteln, Druck oder Hitze hergestellt worden sind, werden nicht als behandlungsbedürftig erachtet.
Die hier aufgeführten Regelungen beziehen sich nur auf Holzverpackungen in Gebrauch, die als Verpackungsmittel für andere Waren ein- und ausgeführt werden. Holzverpackungen, die als eigenständiges Erzeugnis im- oder exportiert werden, unterliegen anderen Regelungen (Pflanzenbeschauverordnung, VuB etc.).
Anwendung innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union
Die Anforderungen des ISPM 15 gelten nur für die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU). Beim Handel innerhalb Deutschlands und bei der Ein- und Ausfuhr von Verpackungsholz zwischen EU-Staaten findet der ISPM 15 keine Anwendung (Ausnahme: Verpackungsholz aus Portugal und Befallsgebieten des Kiefernholznematoden in Spanien)!
Regelungen beim Import
Auch beim Import in die Europäische Union ist Verpackungsholz den Behandlungen nach ISPM Nr. 15 zu unterziehen und mit der entsprechenden Markierung zu kennzeichnen. Dieses Holz muss auch entrindet sein. Inspektoren der Pflanzenschutzdienste führen bei der Einfuhr stichprobenweise Untersuchungen durch. Die Untersuchungen erfolgen vorzugsweise an der EU-Eingangsstelle und den Flughäfen, können aber auch im sog. Überweisungsverfahren am Bestimmungsort durchgeführt werden.
Begleitpapiere
In den Ländern, die den Standard ISPM Nr. 15 umgesetzt haben, reicht die Markierung auf dem Verpackungsholz. Weitere Dokumente wie z.B. ein Pflanzengesundheitszeugnis oder eine Nichtholzerklärung sind nicht erforderlich.
Beantragung der pflanzengesundheitlichen Beschau
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 hat die Europäischen Union Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für bestimmte Waren aus der VR China, Indien und Belarus und für entsprechende Pflanzengesundheitskontrollen festgelegt. Diese Sendungen müssen vorab bei den zuständigen Behörden zur pflanzengesundheitlichen Beschau angemeldet werden. In Nordrhein-Westfalen ist das der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Eine Beschau durch den Pflanzenschutzdienst wird dann entweder an den Außengrenzen der EU, den Flug- und Seehäfen oder an einem zugelassenen Ort im Binnenland vorgenommen.
In Deutschland wurde dieser Warenkreis noch erweitert und eine Risikoliste mit Waren aus den Kapiteln 25, 28, 44, 68, 69, 73, 76, 85 des Zolltarifes erstellt (§7b Pflanzenbeschauverordnung). Importeure dieser Risikowaren mit Holzverpackungsmitteln aus allen Drittländern sind gesetzlich zur Anmeldung für eine Beschau verpflichtet. Die Warenliste kann auf der Internetseite https://www.wald-und-holz.nrw.de heruntergeladen werden
In Nordrhein-Westfalen führt Wald und Holz NRW diese Kontrollen durch. Die Anmeldung hierzu muss über die Internetplattform https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt/login erfolgen.
Informationsmöglichkeiten im Internet
Eine Übersicht der Länder, die besondere Maßnahmen für die Einfuhr von Holzverpackungen verlangen, finden Sie auf der Internetseite des Julius Kühn-Instituts (JKI) unter Startseite - pflanzengesundheit.julius-kuehn.de Eine bundesweite Liste der verantwortlichen Stellen für die Pflanzengesundheit mit Ansprechpartnern ist dort ebenfalls einzusehen. Die Zentrale des Pflanzenschutzdienstes für NRW hat ihren Sitz in Gummersbach. Auf der Internetseite https://www.wald-und-holz.nrw.de finden Sie weitere Informationen.
Palettentauschklauseln
Bitte beachten Sie, dass in diesen Klauseln nicht zwischen standardkonformen und nicht behandelten Paletten unterschieden wird. Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob die im Tausch erhaltenen Paletten gemäß dem Standard behandelt wurden.
Quelle: IHK Duisburg, JKI, Landesbetrieb Wald und Holz NRW