WuP: Elektronisch ausgestellte Warenverkehrbescheinigungen im PAN-Europa-Mittelmeerraum und der Türkei

Während der COVID-19-Pandemie wurden Sondermaßnahmen ergriffen und ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen für Präferenzwecke, die elektronisch mit einer digitalen Signatur oder einem Stempel oder Siegel der zuständigen Behörden oder die als Kopie auf Papier oder in elektronischer Form (eingescannt oder online verfügbar) vorliegen, akzeptiert.

PAN-Europa-Mittelmeerraum

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 15. Januar 2024 im Amtsblatt (EU) Reihe L 243 die Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über PAN-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen.
Dieses bewährte Verfahren für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen wird nun unter folgenden Bedingungen fortgesetzt, wenn
  • die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine ähnliche Form aufweisen wie die Muster gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über PAN-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln;
  • die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein gesichertes internetbasiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereitstellen, wenn die Druckanweisungen gemäß den Anhängen IIIa und IIIb nicht erfüllt sind (z.B. Fehlen eines grünen, guillochierten Überdrucks, eines Nassstempels und/oder einer handschriftlichen Unterschrift);
  • die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale aufweisen, mit denen sie identifiziert werden können
Das Amtsblatt (EU) C/2024/3107 enthält den Anhang zur Bekanntmachung betreffend elektronische ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED gemäß Abs. 1 Buchstabe d der Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens. Die Veröffentlichung enthält ebenfalls die aktualisierte Matrix, also die Mitteilung über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
Hier wird das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, bekanntgegeben. Entsprechende Hinweise finden sich ebenfalls in der Datenbank “Warenursprung und Präferenzen online”.

Türkei

Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können nunmehr alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden. Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur aber einen QR-Code und - wie bisher üblich - einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten.
Wurde seit der Aufhebung der Covid-19-Pandemie-Maßnahmen zum 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die o.g. Voraussetzungen erfüllen.
Quelle: zoll.de