Russland-Embargo: No-Russia-Klausel in Verträgen

Was umfasst die No-Russia-Klausel

Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.

Bei welchen Gütern ist die No-Russia-Klausel Pflicht?

Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:
  1. Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
  2. Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
  3. Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.

Beim Verkauf in welche Länder ist keine No-Russia-Klausel notwendig?

Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:
  • USA
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich/Großbritannien
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Liechtenstein
  • Island
Auch beim Verkauf in die Länder der Europäischen Union gibt es keine Pflicht zur Vereinbarung einer No-Russia-Klausel. Allerdings nur, sofern es sich beim Vertragspartner um ein in der EU ansässiges Unternehmen handelt.
Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der
EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
  • Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
  • Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
  • Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
  • Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Artikel 12g sieht darüber hinaus eine Altvertragsklausel vor.
Demnach gilt die No-Russia-Klausel nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zum Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher gilt.
Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden (in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat neue FAQs zu den Russland- Sanktionen veröffentlicht. Ein wichtiges Thema dabei ist die Umsetzung der „No-Russia-Clause“. Die neuen FAQ sind nun online auf der BMWK-Website abrufbar und stehen auch als PDF für die einfachere Durchsuchbarkeit zur Verfügung.
Die EU-Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, um Unternehmen die Vertragsanpassung zu erleichtern. Die darin enthaltenen Formulierungsvorschläge die Bestandteil des Vertrages sein müssen. Sie können als Erfüllung der Verpflichtung in Artikel 12g angesehen werden.

Codierungen in der Ausfuhranmeldung

Wie der ATLAS-Info 0669/24 vom 24.10.2024 zu entnehmen ist, veröffentlichte die GD TAXUD neue Codierungen für die Erklärung, dass die Wiederausfuhr nach Russland vertraglich untersagt wurde bzw. diese Vorgaben nicht gelten.
Russland
Y227 „Die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland wurden gemäß Artikel 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 vertraglich untersagt“
Y228 „Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen“
Y229 „Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2a VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen“
Belarus
Y230 „Die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus wurden gemäß Artikel 8g Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006 vertraglich untersagt“
Y231 „Ausnahme gemäß Artikel 8g Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006 von der Verpflichtung nach Artikel 8g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen“
Y232 „Ausnahme gemäß Artikel 8g Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2006 von der Verpflichtung nach Artikel 8g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen“

Ist eine No-Russia-Klausel auch beim Verkauf an eine Tochtergesellschaft im Drittland Pflicht?

Ja, auch bei Verkäufen innerhalb einer Unternehmensgruppe oder an Tochtergesellschaften in Drittländer ist eine No-Russia-Klausel zu vereinbaren.
Darüber hinaus müssen EU-Unternehmen bzw. -Personen ab dem 26. Dezember 2024 sicherstellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, eine Risikobewertung durchführen sowie Kontrollmechanismen implementieren (s. Frage „Muss die Einhaltung der No-Russia-Klausel überprüft werden?“).
Wenn jedoch „aus unvermeidbaren Gründen“ keine Kontrolle über die ausländische juristische Person ausgeübt werden kann, so findet die hier genannte Verpflichtung der ausländischen Gesellschaft keine Anwendung.

Können No-Russia- und No-Belarus-Klauseln kombiniert werden?

Seit 1. Juli 2024 gibt es – analog zur No-Russia-Klausel – auch die Pflicht, eine sogenannte No-Belarus-Klausel zu vereinbaren. Die entsprechende rechtliche Grundlage findet sich in Art. 8g der EU-Verordnung 765/2006. Die Vorgaben stimmen in großen Teilen mit denen zur No-Russia-Klausel überein, jedoch ist eine separate Überprüfung ratsam. Einzelheiten finden Sie in unserem Artikel „EU-Sanktionen gegen Belarus: No-Belarus-Klausel“.
No-Russia- und No-Belarus-Klauseln können kombiniert werden, indem im Vertragstext Russische Föderation und Belarus zusammen aufgeführt werden.

Musterklausel und Leitlinien der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht. Diese umfassen den nachfolgenden Formulierungsvorschlag, der wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein muss und mit dessen Verwendung die Vorgaben des Art. 12g erfüllt sein sollen. Abweichende Formulierungen sind möglich.

Formulierungsvorschlag der EU-Kommission (nur auf Englisch verfügbar):

“(1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.

(2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.

(3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).

(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty of [XX]% of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher.

(5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (1), (2) or (3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), (2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.”

Quelle: DIHK, IHK Düsseldorf, Stand: März 2025