EU: Freihandelsabkommen mit Neuseeland

Das EU-Neuseeland-Freihandelsabkommen (FTA) trat am 1. Mai 2024 in Kraft und ist jetzt für Unternehmen nutzbar. Es wurde im Amtsblatt L 2024/866 am 25.03.2024 veröffentlicht.
Somit können sämtliche Waren mit Ursprung in der EU zollfrei in Neuseeland eingeführt werden. Grundlage hierfür ist die vom EU-Exporteur abgegebene “Erklärung zum Ursprung” , die nach dem im Abkommen vorgegebenemn Wortlaut auszufertigen ist. Die Ursprungsregeln ähneln denen der bisherigen Präferenzsabkommen. Die produktbezogenen Ursprungsregeln können in der Datenbank “Warenursprung und Präferenzen” der deutschen Zollverwaltung eingesehen werden.
Das Abkommen mit Neuseeland ist zum 1. Mai 2024 in Kraft getreten, damit kann Neuseeland auch als präferenzberechtigtes Land in Lieferantenerklärungen angegeben werden.
Im Gegenzug können auch fast alle Ursprungswaren Neuseelands zollfrei in die EU importiert werden. Ausnahmen gibt es im Agrarbereich. Für Geflügelfleisch, Honig, Getreide und Cidre werden die Zölle in drei gleichen Jahresschritten abgebaut. Bei Reis und Zucker  geschieht das in fünf, bei Milchprodukten, Fischzubereitungen und Rum in sieben Jahresschritten. Darüber hinaus gibt es jährlich steigende Zollkontingente für Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, Milchprodukte, Zuckermais und Ethanol.
Mit ATLAS-Info 603/204 teilt der Zoll mit, welche Bescheinigungen zur Beantragung der ermäßigten Abgabesätze bei der Einfuhr in die EU vorgelegt werden müssen.
Informationsbroschüren sowie ein detaillierter Leitfaden mit besonderem Fokus auf KMU sind nun online verfügbar. Die Materialien können sowohl im Access2Markets-Portal als auch auf der DG-Handelsseite für das EU-Neuseeland-Freihandelsabkommen abgerufen werden.

Quelle: GTAI, zoll.de