Schweden: Entsendegesetz

Das schwedische Entsendungsgesetz wurde an die EU-Entsenderichtlinie 2018/957 angepasst. Hieraus ergaben sich zahlreiche Änderungen.
Alle Entsendungen müssen unabhängig von ihrer Dauer bei der zuständigen Behörde direkt, also ab dem ersten Entsendungstag (und nicht mehr erst nach fünf Tagen), registriert sein. Bei Missachtung der Registrierungspflicht drohen dem entsendenden Arbeitgeber Bußgelder.
Auch das Recht der Gewerkschaften auf Arbeitskampfmaßnahmen gegen den entsendenden Arbeitgeber ist erweitert. Gewerkschaften haben das Recht, nicht nur Mindestlohn nach dem zentralen Tarifvertrag, sondern „gleichen Lohn“ zu fordern. Ebenfalls dürfen die Gewerkschaften  andere tarifvertraglich geregelte Bedingungen, wie z.B. die Übernahme der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer, erzwingen.
Wenn Sie bei der Registrierung Ihrer Entsendung bei der zuständigen Behörde ab dem ersten Tag oder der Zurverfügungstellen der notwendigen Kontaktperson Unterstützung bzw. zu den Änderungen im Entsendungsgesetz Beratung benötigen, hilft Ihnen unser Bereich Recht unter recht@handelskammer.se gerne weiter.
Quelle: AHK Schweden