Bundesregierung: Steuerliche Maßnahmen für betriebliche E-Fahrzeuge

Im Rahmen der geplanten Wachstumsinitiative aus Juli 2024 hat sich die Bundesregierung im September 2024 auf Verbesserungen bei der steuerlichen Handhabung von betrieblichen Elektrofahrzeugen geeinigt. Diese wurden nun als Formulierungshilfe für das Steuerfortentwicklungsgesetz von der Bundesregierung beschlossen.

Bessere Abschreibungsmöglichkeiten von reinen Elektrofahrzeugen

Mit der geplanten Neuregelung (§ 7 Absatz 2a EStG) im Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen eingeführt werden:
Absetzung für Abnutzung
[Prozent der Anschaffungskosten]
Jahr der Anschaffung
40
erstes Folgejahr
24
zweites Folgejahr
14
drittes Folgejahr
9
viertes Folgejahr
7
fünftes Folgejahr
6
Zusätzlich zu den bereits bestehenden vielfältigen steuerlichen Fördermaßnahmen im Bereich der Elektromobilität sollen mit der Einführung dieser Abschreibungsmöglichkeit als konjunktur-, wirtschafts- oder wachstumspolitische Maßnahme steuerliche Anreize insbesondere für den Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt werden. Sie soll befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten.

Anhebung Höchstbetrag bei Viertelungsregelung

Zum anderen wurde eine Anhebung der Höchstbeträge der Anschaffungskosten von 70.000 Euro auf 95.000 Euro beschlossen, bis zu der nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage bei der 1-Prozent-Regelung anzusetzen ist (Entwurf des SteFeG). Dies soll ebenfalls für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2024 gelten.
Das Gesetzgebungsverfahren soll nach den bisherigen Planungen bis zum 22. November 2024 abgeschlossen sein.
(Quelle DIHK)