DIHK-Leitfaden zur betrieblichen E-Mobilität veröffentlicht

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat einen Leitfaden zur betrieblichen Elektromobilität (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1477 KB) veröffentlicht. Der Leitfaden bietet eine Hilfestellung für Unternehmen jeder Größe, die ihren Fuhrpark auf Elektromobilität umstellen oder eine Ladeinfrastruktur für Mitarbeiter und Kunden aufbauen wollen. Dabei werden sowohl rechtliche Rahmenbedingungen als auch praktische Umsetzungsbeispiele beleuchtet.
Der Leitfaden soll Unternehmen dabei unterstützen, die komplexen rechtlichen und steuerlichen Regelungen, die mit der Einführung von Elektrofahrzeugen und dem Aufbau von Ladeinfrastruktur verbunden sind, zu verstehen und anzuwenden. Es werden spezifische Anwendungsfälle beschrieben, wie z. B. das Laden von Dienstwagen zu Hause oder an öffentlichen Ladepunkten. Dabei liegt der Fokus auf folgenden Aspekten:
  • Versteuerung des Ladestroms: Die aus dem Stromnetz bezogene elektrische Energie unterliegt Steuern und Abgaben. Bei der Abgabe an Elektrofahrzeuge gelten in einzelnen Fällen abweichende Regelungen.
  • Geldwerter Vorteil von Ladestrom: Die an Arbeitnehmer abgegebene Ladeenergiemenge wird als geldwerter Vorteil gewertet und muss entsprechend versteuert werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Vergünstigung für das Laden von Elektrofahrzeugen nicht als steuerfreies Gehalt an Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Regelung, die für Arbeitgeber relevant ist, die ihren Mitarbeitern kostenlos oder vergünstigt Strom zum Laden von Elektrofahrzeugen zur Verfügung stellen.
  • Eichrechtskonforme Messung und Abrechnung: Um elektrische Energie an Elektroautos eichrechtskonform abgeben und verrechnen zu können, sind aufgrund der wechselnden Nutzer zusätzlich zum geeichten Stromzähler weitere technische Vorkehrungen zu treffen. Dies gilt i. d. R. nicht, wenn der Ladepunkt nur durch Fahrzeuge desselben Unternehmens oder Verbrauchers genutzt wird.
  • Datenschutz: Durch den Betrieb der Ladeinfrastruktur und die messtechnische Erfassung der geladenen Energie entstehen Daten, welche unter den Gesichtspunkten der gültigen Datenschutzbestimmungen zu bewerten sind.
  • Ladesäulenverordnung (LSV): Die Ladesäulenverordnung regelt die einheitliche und barrierefreie Errichtung sowie den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge. Die Verordnung gilt für alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte in Deutschland.
(Quelle DIHK)