A1-Bescheinigung – bei Geschäftsreisen in Europa ein Muss!

Auch wer nur während einer Tagesreise in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einer Beschäftigung nachgeht, muss die Bescheinigung mit sich führen. Darauf hat der Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR) gerade erst wieder hingewiesen.
Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Um auf die immer spontaneren Arbeitseinsätze zu reagieren, ist die Beantragung auch elektronisch möglich und ab Juli 2019 Pflicht. Bevor eine  Person zum Arbeiten in ein anderes EU-Mitgliedsland oder die Schweiz reist, muss sie für die Zeit der Entsendung bei ihrer deutschen Krankenkasse das Formular A1 anfordern und ausfüllen, unabhängig davon, ob sie als Arbeitnehmer/in oder Selbstständige/r tätig wird.
Das Bild zeigt ein Smartphone mit einer Liste, von Abflügen.

Stellen für die Ausstellung

Die für die Ausstellung zuständigen Stellen sind nicht der GKV, Spitzenverband/DVAK, sondern
  • für Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht,
  • für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV),
  • für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ist die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Postfach 080254, 10002 Berlin, zuständig.
Welche Regelungen ggf. in einem außerhalb der EU gelegenen Land gelten, erfahren Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Weitere Informationen rund um das Thema Entsendung finden Sie im Dienstleistungskompass.