Steuern

Kleinunternehmerregelung im Steuerrecht

Die Umsatzsteuer wird nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Deutschland von Unternehmen nicht erhoben, deren Gesamtumsatz 22.000 Euro im Vorjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird.
1. Bemessungsgrundlage für Kleinunternehmerregelung
Gesamtumsatz in diesem Sinne ist der Umsatz nach § 19 Abs. 3 UStG, also zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer; d. h. netto nicht mehr als 18.487,39 Euro bei 19 Prozent Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr bzw. 42.016,80 Euro im laufenden Jahr.
Im Gründungsjahr wird der tatsächliche Gesamtumsatz, soweit der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig war, in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet; entscheidend ist hier im laufenden Jahr jedoch die Grenze von 22.000,00 Euro (bzw. 18.487,39 Euro, siehe oben) und nicht die von 50.000,00 Euro.
Beispiel
Ein Existenzgründer hat am 1.2.2021 sein Unternehmen gegründet und einen Umsatz von 14.000 Euro im Jahr 2022 erzielt. Damit hat er 15.272 Euro für das Kalenderjahr 2021 (umgerechnet auf 12 Monate) erzielt und liegt damit unter der Grenze von 22.000 Euro. Im Jahr 2022 erzielt er einen Umsatz von 32.000 Euro, also nicht über 50.000 Euro. Damit ist er umsatzsteuerlich weiterhin Kleinunternehmer. Im Jahr 2023 erzielt er einen Umsatz von 38.000 Euro. Damit liegt er zwar unter der Grenze von 50.000 Euro, aber er hatte bereits im Vorjahr (2022) die Umsatzgrenze von 22.000 Euro überschritten und ist nunmehr umsatzsteuerpflichtig.
Überschreitet der Unternehmer, der kein Existenzgründer ist, während des Kalenderjahres die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro, so muss er im darauf folgenden Kalenderjahr die Regelbesteuerung anwenden.

2. Welche Inhalte muss eine Rechnung enthalten
Ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer muss folgende Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG in seiner Rechnung bei einem Gesamtbetrag von mehr als 250 Euro (Grenze der Kleinbetragsrechnung) aufführen:
  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis „Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG Abs. 1” nicht erforderlich, aber empfehlenswert.
3. Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung
Der Unternehmer kann nach § 19 Abs. 2 UStG auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer auf Antrag gegenüber dem Finanzamt verzichten. Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Die Erklärung kann er bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben. Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung von Beginn dieser Tätigkeit an. Für die Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgenmeinen Vorschriften des UStG, ist damit grundsätzlich eine entsprechende Erklärung zu sehen.
Der Unternehmer ist dann jedoch 5 Kalenderjahre an den Antrag, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, gebunden. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung jederzeit mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung kann z.B. dann sinnvoll sein,
  • wenn es sich bei dem Kundenkreis überwiegend um Unternehmer handelt, die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis verlangen oder
  • wenn aufgrund erheblicher Gründungsinvestitionen der Vorsteuer-Abzug genutzt werden soll.
4. Erwerbe aus und Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten
Für Kleinunternehmer gibt es auch die Möglichkeit, bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten die Erwerbsbesteuerung zu wählen, auch wenn Sie unter der Erwerbsschwelle nach § 1a Abs.3 Nr.2 UStG (12.500 Euro im Kalenderjahr) bleiben. Dabei müssen sie nicht auf den Kleinunternehmerstatus nach § 19 Abs. 2 UStG verzichten. Sie müssen nur ihr Finanzamt (§ 1a Abs. 4 Satz 2 UStG) hierüber informieren und eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27 a Abs. 1 UStG) beantragen. Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind sie dann 2 Jahre an die eigene Erwerbsbesteuerung gebunden. Die Umsatzsteuererklärung für die innergemeinschaftlichen Erwerbe muss nach § 18 Abs. 4a UStG (Voranmeldung und Steuererklärung) vorgenommen werden. Der Voranmeldungszeitraum ist im Regelfall das Kalendervierteljahr, bei Existenzgründern der Kalendermonat, siehe § 18 Abs. 2 UStG. Entsprechend beantragen Kleinunternehmer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, wenn sie Leistungen von ausländischen Unternehmen (Dokument-Nr. 48236) beziehen und hierfür die Steuerschuldnerschaft auf sie als Leistungsempfänger (§ 13b UStG) übergeht.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die an Kunden in der EU Waren (Ausnahme neue Fahrzeuge) verkaufen, weisen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus. Diese Lieferungen gelten im Inland als steuerpflichtig, unabhängig davon, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Folglich kann der Erwerber im anderen Mitgliedstaat der EU keinen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt haben, eine Anmeldung dieser Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung durch den Kleinunternehmer ist ebenfalls nicht erforderlich. Ausgenommen hiervon ist die Lieferung neuer Fahrzeuge, denn insoweit gilt auch der Kleinunternehmer - wie auch jeder Private - als Fahrzeuglieferer.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.