Existenzgründung und Unternehmensförderung

Gründung als Reisebüro/Reiseveranstalter

Welche Voraussetzungen müssen Sie für eine Gründung mitbringen?

  • Es gibt im Reisevermittlungs- und Reiseveranstaltungsgewerbe keine Zugangsbeschränkungen.
    Ausnahme: Reiseveranstaltungen mit Kraftomnibussen oder Personenkraftfahrzeugen in Eigenregie bedürfen der behördlichen Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PbefG).
  • Sie müssen Ihr Gewerbe lediglich bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung anmelden.
  • Sind Sie Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates, benötigen Sie darüber hinaus eine Aufenthaltsberechtigung, die Ihnen eine selbständige Erwerbstätigkeit gestattet. Sie können die Aufenthaltsberechtigung in der Ausländerabteilung Ihres Landratsamtes bzw. der Stadtverwaltung Darmstadt beantragen.
Hinweis: Eine abgeschlossene Ausbildung als Reiseverkehrskaufmann/-frau bzw. anderweitige branchenspezifische Erfahrungen sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind auf jeden Fall nützlich.

Reisevermittler und Reisebüro

Der Reisevermittler/das Reisebüro
  • vermittelt Leistungen Dritter und erhält dafür eine Provision (Produktanbieter sind in der Regel Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Eisenbahnen, Hotels, Reedereien, Autovermietungen etc.)
  • vermittelt auch Reiseversicherungen, verkauft Theaterkarten oder beschafft Visa
  • organisiert im Einzelfall auch eigene Veranstaltungen, zum Beispiel Studienreisen, Vereinsausflüge u. ä.
  • ist Dienstleister – soweit die medientechnischen Möglichkeiten vorhanden sind – für Informations- und Buchungsmöglichkeiten bei Angeboten via Internet.
Betreiben Sie ein Reisebüro, nehmen Sie Kundengelder entgegen, die Sie an den Veranstalter weiterleiten bzw. von diesem abgebucht werden und erhalten dafür eine Provision. Sie üben damit eine treuhänderische Funktion aus und zählen zu den so genannten überwachungsbedürftigen Gewerben. Um Sie als Reisebüro in gewisser Weise einer Überwachung zu unterstellen, ermöglichen so genannte Reisebüroverordnungen der einzelnen Bundesländer (in Hessen: "Verordnung über die Auskunfts- und Buchführungspflicht der Reisebüros und Betriebe zur Vermittlung von Unterkünften", Staatsanzeiger 1989, Seite 60) die zuständigen Behörden, sich einen Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Ihres Unternehmens zu verschaffen. Diese Verordnungen sind in der Gewerbeordnung verankert und beinhalten zum Beispiel Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. 

Ihr Leistungsangebot als Reisevermittler

In der Regel werden Sie Agenturverträge mit einem größeren Reiseveranstalter als Leitveranstalter abschließen sowie mit einer Mischung kleinerer Veranstalter zusammenarbeiten und/oder die Dienste der Internet-Anbieter als Informations- und/oder Buchungsmedium nutzen. Für den Vertrieb bestimmter Leistungen wie Linienflugtickets und Bahnfahrkarten benötigen Sie eine Lizenz der IATA (International Air Transport Association), bzw. der DB (Deutsche Bahn AG). Bestimmte Reiseveranstalter vergeben mit dem Abschluss von Agenturverträgen die Rechte zum Führen der Logos ihrer Firma bzw. Produktmarke. Bei den beiden größten Veranstaltern handelt es sich um die bekannten Kürzel TUI und NUR. Reisebüros, die eines oder mehrere dieser "Gütesiegel" führen, bezeichnet man auch als sog. Fach- oder Vollreisebüros. Das Führen dieser Logos ist allerdings an die Erfüllung bestimmter, von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlicher Voraussetzungen wie zum Beispiel Bedarfsprüfung, Mindestumsätze, Standortqualität etc. gebunden.
Näheres hierzu können Sie erfragen bei:
IATA Agency Accreditation Wilhelm-Leuschner-Str. 78
60329 Frankfurt am Main
Tel.: 069 242536-0
Fax: 069 242536-28
DB Reise- und Touristik AG Agentur-Service
Stephensonstr. 1
60326 Frankfurt am Main
Tel.: 069 95881710
Fax: 069 95881766
TUI Deutschland GmbH Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Tel.: 0511 567-0
Fax: 0511 7617301
E-Mail: info@tui-interactive.com
TC Touristik GmbH Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
Tel.: 06171 6500
E-Mail: service@thomascookag.com
Tipps zur Standortwahl Ihres Reisebüros
Bevorzugen Sie als Standort
  • Orts- oder Einkaufszentren, möglichst mit Bahn-/Bus-Anschluss, Geschäftsstrassen (rege Laufkundschaft), Parkplätzen o. ä.
  • einen Ort mit möglichst wenig Konkurrenzreisebüros
  • einen Platz, an dem Sie Ihre Zielgruppe erreichen. Beachten Sie auch die Bevölkerungs- und Einkommensstruktur im Einzugsgebiet.
Wählen Sie keinen Standort,
  • wo im näheren Einzugsgebiet ein weiteres Reisebüro mit dem gleichen Leitveranstalter im Programmangebot ansässig ist und
  • der wenig von potenziellen Kunden frequentiert wird.
Wollen Sie sich auf ein bestimmtes Marktsegment spezialisieren wie Studienreisen, Sprachreisen, Abenteuer-Urlaub, Trecking-Tours, Tauchreisen etc., dann sollten Sie diese groben Standortvoraussetzungen differenzierter betrachten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie auf eine rege Laufkundschaft angewiesen sind.

Welche Leistungen werden von Reiseveranstaltern angeboten?

Der Reiseveranstalter bietet zu einem Preis eine "Gesamtheit von Reiseleistungen" an, die als Pauschalreise über Kataloge in Reisebüros, aber auch über andere Vertriebsschienen wie Direktverkauf über Printmedien, Internet u. ä., den Kunden angeboten werden. "Gesamtheit von Reiseleistungen" bedeutet, dass dem Kunden mindestens zwei annähernd gleichwertige Hauptleistungen (z. B. Flug und Unterkunft) als "Leistungsbündel" angeboten werden müssen. Es gibt aber Ausnahmen: Einzelleistungen wie z.B. Ferienhäuser oder -wohnungen werden – sofern sie veranstaltermäßig (Katalog) angeboten werden – als Veranstalterleistungen angesehen. Das unternehmerische Risiko trägt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – in jedem Fall der Reiseveranstalter. Auf die weitreichende Haftung für die angebotenen Leistungen wird weiter unten hingewiesen.
Haftung: Wichtig ist vor allem, dass Sie sich über Ihre weitreichende Haftung als Reiseveranstalter im Klaren sind und sich ausreichend versichern. Sie ergibt sich insbesondere aus dem Reisevertragsrecht nach den §§ 651a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994. Dabei geht es unter anderem um
  • die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung der im Voraus eingezahlten Kundengelder und die Sicherstellung der Rückbeförderung der Kunden im Falle des eigenen (Veranstalter-) Konkurses. Tipp: Sichern Sie sich gegen derartige Risiken bei Versicherungen oder Reisesicherungs-Vereinen ab.
  • die Erbringung von Reiseleistungen in angebotsgerechter Form und ohne Mängel. Achtung: Diese Pflicht ist verschuldensunabhängig. Das bedeutet, Sie haften auch dann, wenn Ihre Kunden zum Beispiel durch Lärm am Urlaubsort belästigt werden, der durch eine Baustelle direkt vor dem gebuchten Hotel verursacht worden ist. Darüber hinaus haften Sie auch für Mängel der von Ihnen beauftragten Leistungsträger wie Fluggesellschaft oder Hotel. Auch gegen diese Risiken müssen Sie sich ausreichend absichern (Haftpflicht etc.).
Die vorstehend genannten und seit 1994 gültigen Regelungen beruhen auf einer EG-Richtlinie über Pauschalreisen (Pauschalreiserichtlinie) von 1990. Sie ist in nationales Recht übernommen worden. Das Gesetz gilt mit bestimmten Ausnahmen für alle Veranstalter von Pauschalreisen. Mittlerweile hat sich die Anwendung der Vorschriften in der Form bewährt, dass Reiseveranstalter mit jeder verkauften Pauschalreise einen so genannten "Sicherungsschein" ausgeben.

Weitere Unterstützung

Ausführliche Informationen zur Existenzgründung sind im DRV-Existenzgründerpaket zusammengefasst, das Sie bei der DRV-Service GmbH bestellen können:
DRV Service GmbH Schicklerstraße 5 - 7
10179 Berlin
Tel.: 030 3002300-60
Fax: 030 3002300-89
E-Mail: info@drv-service.de