Flüchtlinge
Beschäftigung von Flüchtlingen
Beschäftigung von Flüchtlingen
Unternehmen können bei der Beschäftigung von Flüchtlingen von deren beruflichen und interkulturellen Kompetenzen profitieren. Für den Unternehmer gilt es aber, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, da die Beschäftigungsmöglichkeiten maßgeblich vom aktuellen Aufenthaltsstatus des Flüchtlings abhängen. Zuletzt wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Verabschiedung des Integrationsgesetzes geändert. Das Merkblatt stellt die geltenden Vorschriften sowie die Neuerungen durch das Integrationsgesetz dar.
I. Aufenthaltsrechtlicher Status
Es gibt folgende aufenthaltsrechtliche Unterscheidungen:
1. Anerkannte Asylbewerber
Personen, deren Antrag auf Asyl in Deutschland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), positiv beschieden wurde.
2. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung
Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
3. Personen mit einem Duldungsstatus
Personen mit einem Duldungsstatus befinden sich nicht bzw. nicht mehr im Asylverfahren oder haben bereits einen negativen Bescheid erhalten. Ihre Abschiebung wurde – meist aus humanitären Gründen - ausgesetzt. Sie erhalten von der Ausländerbehörde die „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“, die sog. Duldung.
II. Beschäftigung von Flüchtlingen
Abhängig vom jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Status sind bei der Einstellung von Flüchtlingen weitere Zulässigkeits- und Verfahrensvorgaben zu beachten.
1. Zugang zu Beschäftigung
a) Anerkannte Asylbewerber dürfen jede Beschäftigung annehmen. Ihre Einstellung unterscheidet sich nicht von derjenigen von inländischen Arbeitnehmern.
b) Für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldungsstatus gilt bei der Einstellung folgendes:
- Wartefrist
Nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Bis dahin ist Asylsuchenden und Geduldeten keine Erwerbstätigkeit gestattet. Die Wartefrist beginnt mit dem Tag der Meldung des Asylgesuchs und der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung. In Ausnahmefällen – im Folgenden erwähnt - gilt die Wartefrist nicht für Geduldete. Informationen erteilen die zuständigen Ausländerbehörden.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Nach Ablauf der Wartefrist kann die Ausländerbehörde auf Antrag die Ausübung einer Beschäftigung erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmt oder durch Rechtsverordnung geregelt ist, dass eine Zustimmung entbehrlich ist.
Die Zustimmung der BA erfolgte bisher nach zwei Kriterien:
Die Arbeitsmarktprüfung bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle und prüft sowohl den Verdienst als auch die Arbeitszeiten. Auf diese Weise werden für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen wie für Personen mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis gewährleistet.
Bei der Vorrangprüfung wird die Frage geklärt, ob die Stelle auch mit arbeitssuchend gemeldeten Personen besetzt werden kann, deren Arbeitsmarktzugang nicht beschränkt ist, wie z.B. Ausländer, die nach dem Recht der EU Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung ebenso bei Asylbewerbern und Geduldeten, die einen anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss oder Ausbildungsabschluss besitzen – sofern dieser ein Engpassberuf nach der Positivliste der BA ist.
Mit Verabschiedung des Integrationsgesetzes kann die Vorrangprüfung in Arbeitsagenturbezirken mit starker Arbeitsmarktlage für drei Jahre ausgesetzt werden. Die Entscheidung hierüber steht noch aus und wird von den jeweiligen Bundesländern getroffen.
Es gibt Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der BA bedürfen, wie z.B.:
- Praktika zu Weiterbildungszwecken
- Freiwilligendienst
Ob es sich bei einer konkreten Beschäftigung um eine zustimmungsfreie handelt, prüft die Ausländerbehörde in jedem Einzelfall.
2. Zugang zu Berufsausbildung
Auch für die Aufnahme einer Berufsausbildung gelten die Vorgaben entsprechend und sind vom Ausbildungsbetrieb vorab zu prüfen.
a) Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung?
Die Wartefrist von drei Monaten gilt für Asylbewerber mit Ausnahme von Personen mit einem Duldungsstatus auch im Fall der Berufsausbildung.
Jede Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung und Duldung muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Eine Aussage hierzu erfolgt durch eine sog. Nebenbestimmung durch die zuständige Ausländerbehörde und ist im Dokument vermerkt.
Als Nebenbestimmungen werden i. d. R. verfügt:
- „Erwerbstätigkeit gestattet“ – jede Art der Erwerbstätigkeit, selbständig oder unselbständig, ist erlaubt.
- „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ – eine Beschäftigung ist mit Erlaubnis möglich, die Ausländerbehörde behält sich die Entscheidung hierüber vor.
- „Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet“ – schließt jede Art der Erwerbstätigkeit, auch die Aufnahme einer Berufsausbildung, aus.
Während schulische Berufsausbildungen für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich sind und nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden müssen, sind betriebliche Berufsausbildungen („Duale Ausbildung“) Asylbewerbern ab dem vierten Monat und Geduldeten, ab Erteilung der Duldung möglich, sofern die Ausländerbehörde dies genehmigt. Eine zusammenfassende Übersicht stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Verfügung. Übersicht des BMBF
Nach Erlass des Integrationsgesetzes hat die Bundesagentur für Arbeit nun die Möglichkeit, Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive, Geduldete ohne Beschäftigungsverbot und Inhaber bestimmter humanitäter Aufenthaltstiteln den Zugang zur Ausbildungsförderung zu erleichtern. Dies gilt befristet bis Ende 2018.
b) Abschluss der Ausbildung trotz Befristung des Aufenthaltstitels?
Nach dem neuen Integrationsgesetz erhalten Auszubildende während der gesamten Dauer der Ausbildung einen gesicherten Aufenthalt. Die bisherige Altersgrenze von 21 Jahren wurde abgeschafft. Ausgenommen sind Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, derzeit: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
Wird der Geduldete nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung im erlernten Beruf weiterbeschäftigt, wird ein Aufenthaltsrecht für zwei weitere Jahre erteilt, sog. 3+2-Regel.
Nimmt ein Flüchtling nach dem Abschluss nicht direkt eine Anschlussbeschäftigung auf, gibt es eine weitere Duldung für sechs Monate zur Arbeitssuche.
Im Falle eines Ausbildungsabbruchs wird die Duldung einmalig um sechs Monate verlängert, um die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz zu ermöglichen.
3. Zugang zu Praktika und Probearbeit
Ein Praktikum dient meist der Eignungsfeststellung für eine bestimmte Ausbildung oder Beschäftigung. Vor Beginn ist grundsätzlich die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen. Im Folgenden wird ein Überblick über die Praktikumsarten und die weiteren rechtlichen Zugangsvoraussetzungen gegeben.
a) Probebeschäftigung
Bei der sog. Probebeschäftigung soll die Eignung für eine längerfristige Beschäftigung festgestellt werden. Zwecks Feststellung der Eignung sollen Asylbewerber oder Geduldete vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit ausüben und werden hierbei in die Arbeits- und Produktionsabläufe des Betriebes eingegliedert. Weil es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, gelten die gleichen unter Punkt II 1. genannten Voraussetzungen wie für die Aufnahme einer Beschäftigung entsprechend.
b) Hospitation
Von der Probebeschäftigung zu unterscheiden ist die Hospitation. Wenn Personen ohne Eingliederung in den Betriebsablauf lediglich als „Gast“ Kenntnisse über den Betriebsablauf erfahren sollen, ohne selbst Arbeitsleistungen zu erbringen, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung. Für eine reine Hospitation ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde zu beantragen und keine Zustimmung der BA erforderlich.
c) Berufsorientierungspraktikum
Dieses Praktikum dient der Aufnahme einer Erstausbildung oder eines Studiums. Personen mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete dürfen dieses nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten aufnehmen. Seit 1.8.2015 bedarf es keiner Zustimmung der BA mehr. Die betriebliche Tätigkeit muss im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Ausbildung stehen.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen unmittelbar ein Praktikum ohne Zustimmung der BA aufnehmen.
Als Höchstdauer sind 3 Monate vorgesehen, ein Mindestlohn ist nicht zu zahlen. Das Praktikum kann unentgeltlich erfolgen.
d) Praktikum im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses
Derartige Praktika erfordern keine Zustimmung der BA. Nach aktuellem Sachstand sind sie mindestlohnpflichtig.
e) Verpflichtende Praktika im Rahmen einer Berufs- oder (Hoch-) Schulausbildung
Personen mit Aufenthaltsgestattung dürfen diese Praktika ohne Zustimmung der BA nach Ablauf der Wartefrist aufnehmen. Geduldete Personen dürfen diese Praktika bereits ab dem 1. Tag aufnehmen. Da es sich um sog. Pflichtpraktika handelt, die in Schul- oder Studienordnungen vorgesehen sind, sind sie nicht mindestlohnpflichtig.
Das Bundesministerium bietet unter "KAUSA" weiterführende Informationen zum Thema Flüchtlinge im Praktikum an.
4. Neuerungen durch das Integrationsgesetz
Am 8. Juli 2016 wurde das Integrationsgesetz verabschiedet. Es sieht wichtige Neuerungen für die Beschäftigung von Flüchtlingen vor. So können die Bundesländer die Vorrangprüfung für drei Jahre aussetzen. Als Konsequenz können Flüchtlinge in diesen Bundesländern bereits nach drei Monaten legalem Aufenthalt in Deutschland in der Zeitarbeit eingesetzt werden. Auszubildende erhalten für die gesamte Berufsausbildung einen gesicherten Aufenthalt, die bisherige Altersgrenze von 21 Jahren wird ausgesetzt.
Alle Neuerungen im Überblick: Netzwerk Unternehmen Integrieren Flüchtlinge - Kurzübersicht Integrationsgesetz
5. Sprachqualifikation als Schlüssel der Integration
Ein wichtiger Schlüssel für die erfolgreiche Integration in Ausbildung und Beschäftigung ist die Sprachkompetenz. Das Bundesamt für Forschung und Bildung hat eine Übersicht von bundesweit verfügbaren Angeboten erstellt. Diese kann hier abgerufen werden.
III. Häufige Fragen
1. Residenzpflicht
Die Residenzpflicht, nach der Asylbewerber und Geduldete einen bestimmten, von der Ausländerbehörde festgelegten Bezirk nicht verlassen durften, ist seit Anfang 2015 entfallen. Nach Ablauf der Wartefrist dürfen sie sich im Bundesgebiet frei bewegen. Das bedeutet, dass Asylbewerber oder Flüchtlinge die sich in Ausbildung oder Beschäftigung befinden, bundesweit – beispielsweise zu Montagetätigkeiten – eingesetzt werden können.
Anerkannte Flüchtlinge ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz können ihren Wohnort mit Verabschiedung des Integrationsgesetzes nicht mehr selbst wählen. Ihnen wird befristet für maximal drei Jahre ein Wohnort zugewiesen. Details legen die Bundesländer fest. Ausgenommen davon sind Flüchtlinge, die eine Berufs- oder Hochschulausbildung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen und ein Einkommen von aktuell 712 Euro im Monat haben.
2. Förderungsmöglichkeiten bei Beschäftigung von Flüchtlingen
Von der Einstiegsqualifizierung über berufsvorbereitende Maßnahmen bis hin zur finanziellen Unterstützung: Es gibt viele Förderinstrumente, die den Zugang junger Geflüchteter zum Ausbildungsmarkt unterstützen. Integrationskurse des BAMF können von ihnen genutzt werden gleichwie Möglichkeiten der Einstiegsqualifizierung für Langzeitpraktika, für welche ein zeitlich begrenzter Zuschuss gewährt werden kann. Ansprechpartner ist der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit sowie die örtlichen Ansprechpartner in den Jobcentern. Eine Übersicht von Fördermöglichkeiten finden sich hier.
3. Anerkennung von ausländischen Qualifikationen
Geflüchtete, die in ihrem Herkunftsstaat bereits einen Schulabschluss erworben haben, können diesen in Deutschland anerkennen lassen. Über die Anerkennung entscheiden die jeweiligen Zeugnisanerkennungsstellen der Bundesländer. Sie können über die Anabin-Datenbank unter „Anerkennungs- und Beratungsstellen in Deutschland“ gefunden werden.
Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, verfügen über einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses in Deutschland.
Das Internetportal des Bundesministeriums für Bildung und Forschung „Anerkennung in Deutschland“ (www.anerkennung-in-deutschland.de) informiert darüber, wo ausländische Berufsabschlüsse anerkannt werden können.
Für IHK-Berufe übernimmt die Bewertung und Anerkennung der beruflichen Abschlüsse die zentral von den IHKn eingerichtete IHK FOSA (www.ihk-fosa.de).
4. Sozialversicherung
In Deutschland lebende Asylbewerber haben gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gegenüber der Behörde, die für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Nach einer 18-monatigen Residenzzeit in Deutschland haben Asylbewerber die Leistungsberechtigung nach dem SGB II. Sie erhalten das sog. ALG II und werden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Sobald der Asylbewerber eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird er Mitglied der Deutschen Sozialversicherung unabhängig von seinem Flüchtlingsstatus. Mit Anmeldung der Beschäftigung bei seiner Krankenkasse erhält er eine Sozialversicherungsnummer und eine Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber.
5. Gesetzliche Unfallversicherung
Beabsichtigen Unternehmer, Flüchtlinge zu beschäftigen oder Praktika durchzuführen, müssen sie vorab die für sie zuständige Berufsgenossenschaft informieren und die Flüchtlinge in der jährlichen Meldung an die Berufsgenossenschaft aufnehmen.
Neben Informationen zur Unfallversicherung von Flüchtlingen stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) außerdem Informationen und mehrsprachige Informationsbroschüren zur Verfügung, die Unternehmer bei der Gewährleistung und Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften unterstützen (DGUV Hinweise für Unternehmen).
6. Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Liegt sie vor, können diese Personen eine Beschäftigung aufnehmen. Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen ohnehin jede Tätigkeit ausüben. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, dem sog. Minijob, müssen Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, solange sie nicht gesetzlich krankenversichert sind. Erst wenn eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung vorliegt, greift die Pauschalbeitragspflicht in der geringfügigen Beschäftigung. Ansonsten gelten alle Rechte und Pflichten wie bei den übrigen Arbeitsverhältnissen in Deutschland.
Von der sog. kurzfristigen Beschäftigung sind geflüchtete Personen in der Regel ausgenommen, da diese nur vorliegt, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
7. Zeitarbeit
Beschäftigungen im Rahmen von Zeitarbeitsverhältnissen dürfen Asylsuchende und Geduldete erst nach 15 Monaten in Deutschland aufnehmen.
Mit der Verabschiedung des Integrationsgesetzes am 8. Juli 2016 besteht für jedes Bundesland die Möglichkeit, die Vorrangprüfung auszusetzen. Als Konsequenz ergibt sich, dass Asylbewerber und Geduldete in Regionen mit guter Arbeitsmarktlage bereits nach drei Monaten legalen Aufenthalts in der Zeitarbeit eingesetzt werden können. In welchen Bundesländern die Vorrangprüfung ausgesetzt wird, ist noch offen.
IV. Initiative NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge
Das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge ist eine zunächst auf drei Jahre angelegte Initiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Initiative unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Hier erhalten sie Informationen und tauschen Erfahrungen aus. Wenn Sie sich dem Netzwerk anschließen möchten, können Sie sich unter hier registrieren.
V. Weitere Informationen
Broschüre "Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen" - Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge
Broschüre "Menschen mit Fluchthintergrund" - Bundesagentur für Arbeit (Stand Oktober 2015)
Leitfaden "Flüchtlinge und Ausbildung" - Bundesamt für Bildung und Forschung
Broschüre "Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen" - Bundesagentur für Arbeit (Stand August 2015)
Aufenthalt in Deutschland - Informationen des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge
Ansprechpartner Thema Asyl - Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge
Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber - Bundesagentur für Arbeit
IHK-FOSA - Kompetenzzentrum der IHKn zur Anerkennung ausländischer Berufabschlüsse
V. Ansprechpartner
1. Kontaktdaten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Bundesweiter Bürgerservice: Frankenstraße 210, 90343 Nürnberg
Tel.: 0911/ 943 6390
E-Mail: info@bamf.bund.de
Tel.: 0911/ 943 6390
E-Mail: info@bamf.bund.de
Hessen:
Außenstelle M C 9 - Gießen
Meisenbornweg 11, 35398 Gießen
Tel.: 0641/97630
Meisenbornweg 11, 35398 Gießen
Tel.: 0641/97630
Außenstelle M C 10 - Frankfurt-Flughafen 587 C
Frankfurt-Flughafen Cargo City Süd
60549 Frankfurt am Main
Tel.: 069/ 69813200
Frankfurt-Flughafen Cargo City Süd
60549 Frankfurt am Main
Tel.: 069/ 69813200
2. Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur
Tel.: 0800/4 5555 20
Tel.: 0800/4 5555 20
3. Informationen über Beschäftigung und Arbeitsrecht in Englisch, Französisch und Arabisch
Mehrsprachige Broschüren für Flüchtlinge können auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbundes bestellt werden.
Mehrsprachige Broschüren für Flüchtlinge können auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbundes bestellt werden.
4. Ansprechpartner Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Tel.: 0800/ 60 50 404
E-Mail: info@dguv.de
Tel.: 0800/ 60 50 404
E-Mail: info@dguv.de