Rechtsformwahl
Vorsicht bei Gründung einer Limited
1. Gründungsverfahren
Sicherlich haben auch Sie schon von der Möglichkeit gehört, beispielsweise eine "Limited" in Großbritannien zu gründen, um mit dieser Auslandsgesellschaft dann in Deutschland tätig zu sein, ohne womöglich in Großbritannien eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben beziehungsweise ausgeübt zu haben. Vor allem im Internet sind zahlreiche Anbieter zu finden, die die Gründung einer "Limited" gegen Entgelt vermitteln und übernehmen. Die Preise reichen von 180 bis 700 Euro, nicht eingeschlossen Aufpreise für so genannte "Blitzgründungen" innerhalb von 24 Stunden. Insgesamt wird die britische "Limited" als günstige Alternative zur deutschen GmbH gehandelt. Seit November 2008 steht auch in Deutschland die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als günstige Alternative zur Verfügung. Weitere Einzelheiten enthält das Merkblatt zur GmbH, abrufbar unter Gesellschaftsrecht. Oft wird dabei aber übersehen, dass die Gründung einer "Limited" auch Pflichten mit sich bringt und Folgekosten entstehen.
Was verbirgt sich hinter einer Limited? Mit "Limited" oder "Ltd." ist die so genannte Private Company Limited by Shares gemeint, die der GmbH ähnlich und wie diese eine Kapitalgesellschaft ist. Trotzdem darf das Wort Limited bei der Firmierung nicht mit dem Begriff „GmbH“ ins Deutsche übersetzt werden. Die Gründungsdauer beträgt circa ein bis zwei Wochen, und der Gang zum Notar ist nicht erforderlich. Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden, er muss aber das Wort "limited" einschließen. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. Hinsichtlich des Kapitals der "Limited" wird zwischen dem Nominalkapital und dem einbezahlten Kapital unterschieden. Das einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile (= shares), die tatsächlich an die Gesellschafter ausgegeben wurden, und die dafür erbrachte Einlage. Die Einlage kann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch Dienstleistungen und Warenlieferungen erbracht werden. Die Höhe des gesamten Kapitals ist durch Satzung frei bestimmbar. Für die Haftung der Gesellschafter kommt es aber nur auf die Höhe der jeweils erbrachten Einlage an. Deren Haftung ist also auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Für die Haftung ist das Nominalkapital dagegen nicht maßgebend. Es besteht außerdem keine Verpflichtung, die Anteile in der vollen Höhe des Nominalkapitals auszustellen. Diese Vorteile bei der Gründung einer Limited sollten aber nicht die zahlreiche Pflichten und Kosten außer acht lassen, die im weiteren Verlauf des Lebens der Gesellschaft im englischen Recht entstehen.
2. Pflichten einer Limited nach englischem Recht
Eine "Limited" muss zumindest einen "Director" (Vorstand/Geschäftsführer) und ein "Company Secretary" (Schriftführer der Gesellschaft) bestellen. Zudem sind die meisten "Limiteds" verpflichtet, "Auditors" (Wirtschaftsprüfer) zur Überprüfung der einzureichenden Bilanzen zu bestellen. Wenig bekannt ist hier, dass das britische Gesellschaftsregister bei Verstößen gegen Veröffentlichungspflichten streng vorgeht. Jährlich müssen die "Limiteds" den Bericht der Direktoren, eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Testat des Abschlussprüfers einreichen. Wenn beispielsweise Jahresabschlüsse nicht fristgerecht eingereicht werden und auf Mahnungen des Gesellschaftsregisters nicht reagiert wird, kann die "Limited" zwangsweise aus dem Register gelöscht werden. Das vorhandene Vermögen geht in dem Fall an die britische Krone über. Das betrifft auch in Deutschland tätige Briefkastenfirmen.
Weiter stellt sich bei einem Auseinanderfallen von Gründungssitz und Ort des Geschäftsbetriebes immer wieder die Frage, wie die rechtlichen Verhältnisse im jeweiligen Fall tatsächlich sind. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbeschränkung. So ist es keinesfalls sicher, dass die deutschen Gerichte eine persönliche Haftungsbeschränkung des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers anerkennt, wenn eine Unterkapitalisierung vorliegt. In diesem Bereich ist vieles streitig. Dies gilt auch für die Haftungsanknüpfung in der Insolvenz. Es bleiben somit erhebliche Rechtsunsicherheiten. Der teilweise hoch gelobte Vorteil – kein Mindestkapital bereitstellen zu müssen – kann sich eher als Nachteil erweisen.
Nicht zu unterschätzen ist deshalb auch im Vergleich zur GmbH das eher negativere Image der Limited bei potentiellen Geschäftspartnern. Der Geschäftspartner oder Gläubiger einer ausländischen Gesellschaft wie der "Limited" wird sich im Zweifel genau über deren Kreditwürdigkeit informieren.
3. Handelsregisteranmeldung in Deutschland
Die Handelsregisteranmeldung einer ausländischen Zweigniederlassung muss folgende Angaben enthalten:
1. Zur inländischen Zweigniederlassung
- die Errichtung der Zweigniederlassung (§13 e Abs. 2 Satz 1 HGB),
- die Firma der Zweigniederlassung (§13 d Abs. 2 HGB)
- die Anschrift der Zweigneiderlassung (§13 e Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m. § 24 Abs. 3 HRV),
- den Gegenstand der Zweigneiderlassung (§13 e Abs. 2 Satz 3 HGB
- die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft zu vertreten und ihre Befugnisse (§13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB),
2. Zur ausländischen Gesellschaft
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
- die Rechtsform der Gesellschaft (§13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HGB),
- das Register bei dem die Gesellschaft geführt wird und die Nummer des Registereintrags (§13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 HGB),
- den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (vgl. § 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
- die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, zum Beispiel Allein- oder Gesamtvertretungsmacht, gegebenenfalls Zulässigkeit von Insichgeschäften und Mehrfachvertretung (§13 g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 4 GmbHG),
- die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
- der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
- etwaige Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft (vgl. §13 Abs. 3 HGB i.V.m. §10 Abs. 2 GmbHG),
Angaben über etwaige Sacheinlagen und den Betrag der Stammeinlage, auf den sich die Stammeinlage bezieht, sofern die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt (§13 g Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m. § 5 Abs. 4 GmbHG).
Sprache der Anmeldung
Die Handelsregisteranmeldung hat in deutscher Sprache (§ 8 FGG, § 184 GVG) und in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) zu erfolgen. In der Praxis wird empfohlen die Handelsregisteranmeldung zweisprachig zu erstellen, um sicherzustellen, dass die ausländischen Geschäftsführer den Inhalt der von ihnen zu unterzeichnenden Anmeldung auch verstehen (§ 5 Abs. 2 BeurkG).
Notwendige Anlagen der Handelsregisteranmeldung
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (zum Beispiel eine englische private limited company), die in Deutschland eine Zweigniederlassung errichten will, hat dem Registergericht folgende Unterlagen vorzulegen:
- einen Nachweis über das Bestehen der ausländischen Gesellschaft, zum Beispiel durch einen Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine Gründungsurkunde (§ 13 e Abs. 2 Satz 2 HS 1 HGB),
- einen Nachweis der Genehmigung, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf (§13 e Abs. 2 Satz 2 HS 2 HGB),
- die Satzung der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Abschrift (§ 13 g Abs. 2 Satz 1 HGB) ,
- eine Legitimation der Geschäftsführer der Gesellschaft, zum Beispiel einen Gesellschafterbeschluss oder einen sonstigen Bestellungsakt, sofern die Bestellung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist (§ 13 g Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).
4. Steuerliche Behandlung der zugezogenen Limited
1. Die weggezogene Limited beendet in England ihre Ansässigkeit sowohl für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Großbritannien als auch für nationale englische Steuerzwecke. Eine Limited, die nach englischem Steuerrecht über den Sitz in Großbritannien ansässig ist und gleichzeitig nach deutschem Steuerrecht über den Ort ihrer Geschäftsleitung auch in Deutschland ansässig ist, ist abkommensrechtlich als in Deutschland ansässig anzusehen. In Deutschland unterliegt ihr nach den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelter Gewinn der Körperschaftssteuer (25 %) und der Gewerbesteuer.
2. Als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ist die Limited nach den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen abkommensberechtigt.
5. Britische Ansprechpartner
Wer den Schritt der Gründung einer "Limited" wagen möchte, sollte sich jedenfalls genau informieren und umfassend beraten lassen. Für eine Erstberatung stehen neben den Industrie- und Handelskammern in Deutschland auch die Deutschen Auslandshandelskammern zur Verfügung, im Hinblick auf die "Limited" insbesondere die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in London, im Internet präsent unter www.ahk-london.co.uk. Für Geschäftspartner, Verbraucher oder Gläubiger sind Firmenauskünfte über britische Geschäftspartner ebenfalls bei der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer erhältlich. Zwischenzeitlich gibt es zudem die Möglichkeit, Informationen über britische "Limiteds" (Daten und Geschäftsberichte) auch direkt beim dortigen Gesellschaftsregister (Companies House) unter der Internetadresse www.companieshouse.gov.uk abzurufen.
Stand: März 2016