Wettbewerbsrecht
Sonderverkaufsveranstaltungen
Seit 2004 bestehen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) grundsätzlich keine besondere Beschränkungen für Schluss-, Räumungs-, Jubiläums- oder Eröffnungsverkäufe. Für den Händler sind bei der Ankündigung und Durchführung von Verkaufsaktionen das Sortiment, der Anlass und der geplante Zeitrahmengrundsätzlich frei bestimmbar. Neben die bisherigen Formen sind inzwischen weitere Sonderaktionsformen getreten, wie Sortimentswechsel, Monats- oder Wochenendaktionen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Werbung für derartige Sonderveranstaltungen keinerlei wettbewerbsrechtlichen Regeln mehr unterworfen ist. Insbesondere sind das Irreführungsverbot sowie das Transparenzgebot, demzufolge bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, zu denen auch Preisnachlässe zählen, die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden müssen, zu beachten.
Es gilt der Grundsatz: Werben Sie nur mit Angaben, die hinreichend klar und zutreffend sind. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine geplante Werbung zulässig ist, fragen Sie Ihre IHK oder Ihren Rechtsanwalt, bevor Sie eine Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen hierzu befugten Verband riskieren.
1. Schluss- und Räumungsverkäufe
1.1. Winter- und Sommerschlussverkäufe
Schlussverkäufe sind nicht mehr unbedingt von festen Jahreszeiten, wie Winter oder Sommer, abhängig. Zulässig sind daher z.B. auch sog. “mid season sales”. Auch gibt es keine Beschränkung des Sortiments, welches als Schlussverkaufsware verkauft werden kann. Auch gibt es keine Beschränkung des Sortiments. Allerdings empfiehlt es sich, Schlussverkäufe schon aus Gründen der Werbewirkung in erster Linie auf saisongebundene Ware zu beziehen. Es macht schon sprachlich wenig Sinn, einen Schlussverkauf für Ganzjahresartikel durchzuführen.
Die oben genannten Regeln gelten entsprechend auch bei der Verwendung des Ausdrucks “sale“. Abweichend gilt, dass es beim “sale“ darüber hinaus keine Bedingungen über die Zeit des Verkaufs und der Art der Artikel gibt. Es sollte aber auch hier darauf geachtet werden, dass bei “sales“ die Reduzierung eines größerem Umfangs der Ware erwartet wird. Davon zu unterscheiden ist wiederum das Bewerben einzelner Sonderangebote.
Beispiele für zulässige Werbung:
- Sommerschlussverkauf bei Ihrem Optiker - alle Sonnenbrillen 20 % reduziert!
- Frühjahrsschlussverkauf - wir reduzieren unsere gesamte Frühjahrskollektion!
- Mid season sale
- WSV für Ölheizungen
- SSV in Ihrem Autohaus - tolle Rabatte für Cabrios!
- Stadtfestschlussverkauf
1.2. Räumungsverkäufe
Räumungsverkäufe waren traditionell bei vollständiger Geschäftsaufgabe, wegen eines baugenehmigungspflichtigen Umbaus oder wegen eines Brand- oder Wasserschadens zulässig. Heute ist es möglich, einen Räumungsverkauf auch bei einem Umzug, bei Auflösung eines Sortiments, bei der Aufgabe einer Filiale oder einer Abteilung oder bei einer Renovierung, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, durchzuführen.
Beispiele für zulässige Werbung:
- Wir brauchen Platz - wir räumen unser Lager
- Alles muss raus! Darum 20 - 30 - 40 % reduziert!
- Ausverkauf wegen Sortimentsumstellung
- Totalausverkauf wegen Renovierung
- Wir schließen diese Filiale - 30 % auf alles!
- Helfen Sie uns beim Umzug - Ersparen Sie uns das Schleppen!
1.3. Transparenzgebot und Irreführungsverbot
Wie bei allen Sonderveranstaltungen muss die Werbung für derartige Aktionen aber transparent sein und darf nicht irreführen. Im Hinblick auf die Transparenz der Werbung war lange Zeit die Frage umstritten, ob in der Werbung eine zeitliche Beschränkung (sog. Aktionszeitraum) bei einem Räumungsverkauf angegeben werden muss, d.h. ob mitgeteilt werden muss, in welchem Zeitraum die Angebote gelten. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem mit einer Mischung aus Schluss- und Räumungsverkauf geworben wurde, entschieden, dass Aktionszeiträume nur dann angegeben werden müssen, wenn tatsächlich eine zeitliche Beschränkung besteht, z.B. wenn der Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder der Geschäftsinhaber einen solchen Zeitpunkt festlegt. Wenn ein solcher Zeitpunkt für das Ende des Räumungsverkaufes feststeht, muss er daher in der Werbung genannt und auch tatsächlich eingehalten werden.
Auch das Irreführungsverbot führt nicht dazu, dass derjenige, der z.B. sein Lager räumen möchte, von vorne herein einen zeitlichen Rahmen hierfür festlegen muss. Allerdings kann ein Räumungsverkauf seiner Natur nach nicht von unbeschränkter Dauer sein. Daher ist zu beachten, dass es bei einer übermäßig langen Werbung für einen Räumungsverkauf zweifelhaft werden kann, ob tatsächlich eine Räumung erfolgen soll oder diese nur vorgeschoben ist. Hierin könnte eine Irreführung liegen, die auch nach neuem Recht immer dann vorliegt, wenn der angegebene Grund für die Sonderaktion tatsächlich gar nicht vorliegt, sondern vorgeschoben wird. In der Literatur wird ein Zeitraum von vier Wochen für einen Räumungsverkauf zulässig gehalten. Für Saisonschlussverkäufe sollen drei Wochen ausreichend sein.
Wird ohne zeitliche Begrenzung geworben, sind nicht nur übermäßig lange Verkäufe unzulässig, sondern auch zu kurze. So müssen angekündigte Sonderverkäufe eine Mindestdauer aufweisen. Es wäre daher unzulässig, mit einem Sommerschlussverkauf ab dem 15. Juli zu werben, der dann nur drei Tage dauert. Bei Räumungsverkäufen gilt dieser enge Maßstab nicht, da es um einen möglichst schnellen Abverkauf des Warenbestandes geht. In der Werbung angegebene zeitliche Grenzen müssen eingehalten werden, Verlängerungen oder Verkürzungen sind nur ausnahmsweise zulässig.
Irreführend ist es auch, wenn für die Aktion mit einer zeitlichen Beschränkung geworben wird, aber auch nach deren Ablauf weiterhin der reduzierte Preis verlangt wird. Abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung es wie bei der alten Rechtslage für irreführend und damit für unzulässig halten wird, wenn bereits vor dem Schlussverkauf reduzierte Ware nicht weiter reduziert wird.
Irreführend und damit unzulässig sind Werbeaussagen wie:
- "Wir schließen", wenn das Geschäft nur für wenige Wochen geschlossen wird oder nur der Inhaber wechselt - zulässig wäre aber eine Werbung "Wir wechseln den Inhaber - und der neue will unsere Ware nicht!"
- "Wir bauen um" wenn lediglich kleinere Malerarbeiten durchgeführt werden - zulässig wäre aber "Wir räumen unsere Ware den Malern aus dem Weg!"
2. Jubiläumsverkäufe
Das geltende Recht kennt auch die traditionellen Einschränkungen für Jubiläumsverkäufe nicht mehr. Es ist jetzt also möglich, einen Jubiläumsverkauf bei nicht durch 25 teilbaren, also beispielsweise alle fünf oder zehn Jahre, durchzuführen. Auch "Schnapszahljubiläen" dürfen als Jubiläumsverkauf gefeiert werden. Ebenso kann ein persönliches Jubiläum (runder Geburtstag des Inhabers, Silberhochzeit der Unternehmensgründer usw.) durch einen Jubiläumsverkauf begangen werden. Auch kann ein Jubiläum, das sich nur auf eine Filiale bezieht, zum Anlass für einen Jubiläumsverkauf genommen werden.
Entscheidend ist bei der Benennung des Jubiläums, dass der Grund hierfür tatsächlich auch besteht. Das Unternehmen oder der Geschäftszweig muss während der gesamten Zeit ununterbrochen bestanden haben. Ein Wechsel in der Rechtsform oder des Eigentümers in der alten Firma ist unschädlich.
Anlässlich eines Jubiläumsverkaufes können in unbegrenztem Umfang Preisnachlässe oder Rabatte gewährt werden. Allerdings sind Jubiläumsverkäufe, wie alle Sonderaktionen, dem Verbot der Irreführung unterworfen. Das bedeutet insbesondere, dass das angegebene Jubiläum erreicht sein muss und nicht vorgeschoben sein darf. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz der Werbung muss auch ein bestimmter Zeitraum angegeben werden, in dem der Jubiläumsverkauf stattfindet. Für zulässig gehalten wird hier ein Zeitraum von vier Wochen.
Irreführend wäre ein Jubiläumsverkauf, der in übermäßigem zeitlichem Abstand zum eigentlichen Jubiläum durchgeführt wird, um eine günstige Saison auszunutzen, z.B. Jubiläum im März, Jubiläumsverkauf in der Vorweihnachtszeit.
Beispiele für zulässige Werbung:
- Unsere Filiale in Hadamar wird volljährig - feiern Sie mit uns den 18. Geburtstag! 20% Prozent auf alles!
- Wir werden 112 - Großes Feuerwehrfest!
- Feiern Sie mit - die Mutter aller Schnäppchen wird 88!
3. Einführungsverkäufe und Eröffnungsangebote
Anlässlich einer Geschäftseröffnung oder der Einführung eines neuen Produkts werben viele Unternehmen mit reduzierten Preisen. Wird in einem solchen Fall dem beworbenen Preis ein anderer (z.B. durchgestrichener) Preis gegenübergestellt, muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Ein neu eröffnetes Unternehmen kann einen durchgestrichenen Preis nie gefordert haben. Deshalb darf nur mit unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen oder mit "künftiger Preis ab... (Datum)" verglichen werden. Außerdem muss ein derartiges Angebot zeitlich befristet und in der Werbung angegeben werden, ab wann die Normalpreise gefordert werden.
Wird der beworbene Preis keinem anderen (z.B. durchgestrichenen) Preis gegenübergestellt, kann der Unternehmer es der Rechtsprechung zufolge unter Umständen von der Nachfrage oder den Einkaufskonditionen abhängig machen, wie lange der Einführungspreis gewährt wird. Allerdings darf dabei die Dauer des Angebots nicht kürzer sein, als es der Erwartung eines durchschnittlichen Verbrauchers entspricht. Wer sicher gehen will, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, sollte daher auch bei Werbung mit Eröffnungsangeboten oder Einführungsverkaufen einen Aktionszeitraum angeben. Im ersten Monat nach Geschäftseröffnung dürften diese Angebote und Aktionen unbedenklich sein. Eine Wiedereröffnung nach Umbau oder Umzug ist keine Neueröffnung und muss deshalb richtig bezeichnet werden.
Ähnliches gilt bei Einführungspreisen für Produkte, die neu auf dem Markt bzw. neu im Sortiment sind. Soweit hier eine Einführungsphase beworben wird, ist der vorübergehend reduzierte Preis nach Ablauf der Phase entsprechend wieder anzupassen. Wird der reguläre Preis als Vergleichswert in der Werbung angegeben, muss auch der Zeitpunkt angegeben werden, ab dem dieser gilt. Die zeitliche Dauer der Veranstaltung ist hier nach Art der Ware dem Einzelfall anzupassen.
4. Weitere Sonderaktionsformen
Durch die Freigabe von Sonderveranstaltungen können Händler auch solche durchführen, die nicht den traditionellen Formen entsprechen. Die Auswahl der Anlässe kann dabei einen Bezug zum Betrieb haben, z.B. Kollektionswechsel, Monatsaktionen, Rabatte auf das gesamte Sortiment; dies ist aber nicht zwingend notwendig. So ist auch das Werben mit aktuellen Ereignissen oder sonstigen Bezügen, wie z.B. große Sportereignisse, Wetterphasen, Feiertagen, Ferien, denkbar.
Soweit der Händler sich dabei an die Wahrheit hält und auch nur diese bewirbt, besteht für ihn kein wettbewerbsrechtliches Risiko. Auch frei gewählte Sonderveranstaltungen sind in einem zeitlichen Rahmen zu bewerben. Dieser darf nicht übertrieben lang sein, regelmäßige Wiederholungen sind aber zulässig.
Das Verbot der Irreführung im UWG verpflichtet die Händler nicht nur zur Wahrheit über die Umstände der Sonderveranstaltung, sondern auch zur Transparenz bei der Preisgestaltung. Wird ein Preisvorteil beworben, muss es ihn auch geben. Auch muss der Anbieter besonders preisgünstige Ware, die er im Rahmen von Sonderveranstaltungen oder Sonderangeboten anbietet, in angemessener Verfügbarkeit und Menge vorhalten.
Stand: Februar 2020
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.