Insolvenzrecht
Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung von ihren Schulden zu befreien. Das Merkblatt gibt Hinweise für Personen mit Schulden aus ehemals selbstständiger Tätigkeit zur Durchführung des so genannten Verbraucherinsolvenzverfahrens.
- 1. Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung
- 2. Insolvenzgründe
- 3. Das zuständige Gericht und der Insolvenzantrag
- 4. Das Verfahren
- 4.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
- 4.2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
- 4.3 Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren
- 4.4. Restschuldbefreiung
- 5. Stundung der Verfahrenskosten
- 6. Öffentliche Bekanntmachung
1. Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner keine Wahlmöglichkeit hat. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren (siehe Merkblatt: Hinweise für Schuldner im Regelinsolvenzverfahren).
Ehemals Selbstständigen sowie natürlichen Personen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Finanzämter (Lohnsteuer) und Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassenbeiträge für Angestellte, Kanppschaftsbeiträge, Lohnforderungen von Angestellten) sowie Berufsgenossenschaften.
2. Insolvenzgründe
Ein Insolvenzgrund liegt bei natürlichen Personen vor, wenn sie entweder bereits zahlungsunfähig sind oder sich für die nächste Zeit eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine derzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist dagegen kein Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn zwar am Tag der Fälligkeit der Forderung keine Mittel zur Bezahlung zur Verfügung stehen, dieser Zustand aber entweder direkt durch die Beschaffung etwa eines Bankkredites oder Stundung von Forderungen geändert werden kann oder für die allernächste Zeit (maximal 3 Wochen) ein Zahlungseingang zu erwarten ist, aus dem die Forderung beglichen werden kann.
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum späteren Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zur Antragstellung ist nur der Schuldner berechtigt.
3. Das zuständige Gericht und der Insolvenzantrag
Um ein Insolvenzverfahren einzuleiten, bedarf es eines entsprechenden Antrags bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Insolvenzgerichte sind die Amtsgerichte, an deren Standort auch ein Landgericht seinen Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners.
Der Eröffnungsantrag für ein Verbraucherinsolvenzverfahren muss auf einem amtlichen Vordruck gestellt werden. Auf der Internetseite der hessischen Justiz ist der amtliche Vordruck als PDF-Datei abrufbar.
§ 13 InsO schreibt seit dem 1.07.2007 für alle Insolvenzanträge die Schriftform vor. Antragsberechtigt sind der Schuldner und die Gläubiger. Um Restschuldbefreiung (siehe unten, Ziffer 4.4) zu erlangen bedarf es eines Eigenantrags des Schuldners. Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss mit dem Insolvenzantrag gestellt werden. Der Antrag gilt nur für die eigene Person. Mitschuldner und Bürgen müssen einen eigenen Antrag stellen. Das gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH und persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, denen eine persönliche Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft oder den Insolvenzverwalter droht. Es besteht sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit, das gesamte Verfahren oder Teile davon schriftlich oder sogar mündlich durchzuführen (§ 5 Abs. 2 InsO). Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens kann getroffen werden, sofern die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die Entscheidung des Gerichts ist öffentlich bekannt zu machen.
4. Das Verfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird in bis zu vier Stufen abgewickelt:
4.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens muss der Schuldner gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend versuchen, mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsversuch auf der Grundlage eines Planes herbeizuführen. Dies hat mit Unterstützung einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erfolgen. Dieser Plan ist grundsätzlich mit den Gläubigern frei verhandelbar. Da jedoch in der nächsten Stufe der Antrag auf Insolvenzeröffnung ebenfalls mit einem Schuldenbereinigungsplan verbunden werden muss, empfiehlt es sich, sich auch schon im außergerichtlichen Bereich an den Vorgaben zum gerichtlichen Verfahren zu orientieren. Eine außergerichtliche Einigung ist nur dann erfolgreich, wenn alle Gläubiger zustimmen. Das Schweigen eines Gläubigers ist als Ablehnung zu werten. Betreibt ein Gläubiger während des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Zwangsvollstreckung, gilt der Versuch ebenfalls als gescheitert. Bei absoluter Vermögenslosigkeit ist auch ein so genannter "Null-Plan" zulässig, bei dem die Gläubiger auf ihre Forderungen nichts erhalten.
Bleibt der Einigungsversuch erfolglos, kann bei Gericht Insolvenzantrag gestellt werden. Dem Antrag ist die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person über das Scheitern des Einigungsversuchs beizufügen. Geeignete Personen sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, also Rechtsanwälte, Steuerberater, et cetera. Geeignete Stellen sind etwa anerkannte Schuldnerberatungsstellen (z.B. Kreis Limburg Weilburg GAB Limburg 06431/947620). Es ist empfehlenswert, schon für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Unterstützung einer geeigneten Person oder Stelle in Anspruch zu nehmen.
4.2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
Mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung muss der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen und eine Erklärung abgeben, warum der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Insolvenzeröffnung. Dabei kann er auf Planungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs zurückgreifen.
Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird oder nicht. Es wird auf die Durchführung verzichten, wenn die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger nicht ersetzt werden kann. Der Schuldenbereinigungsplan wird mit einer Vermögensübersicht den Gläubigern mit der Aufforderung sich binnen einer Notfrist von einem Monat zu äußern zugestellt. Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass ihr Schweigen oder auch eine verspätete Stellungnahme als Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag gewertet wird. Spricht sich die Mehrheit der Gläubiger nach Kopf und Summen für den Schuldenbereinigungsplan aus, kann das Gericht die Zustimmung der Minderheit ersetzen. Die Zustimmung eines Gläubigers darf nicht ersetzt werden, wenn dieser im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird und durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens.
Wird der Schuldenbereinigungsplan durchgeführt, gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Aus ihm kann vollstreckt werden, wenn der Schuldner die Vereinbarungen nicht einhält.
4.3 Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren
Kommt kein Schuldenbereinigungsplan zustande, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Treuhänder) gedeckt sind oder gestundet werden (siehe unten Ziffer 5). Ist die Kostenfrage geklärt und ein Eröffnungsgrund vorhanden, erlässt das Gericht den Eröffnungsbeschluss und macht diesen öffentlich bekannt. Auf der Internetplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de stellen mittlerweile alle Bundesländer ihre Bekanntmachungen in Insolvenzsachen ein.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird seitens des Gerichts ein Treuhänder bestellt. Der Treuhänder ist eine neutrale Person, die auch vom Schuldner vorgeschlagen werden kann. Auf ihn geht mit dem Eröffnungsbeschluss die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen über. Zur Insolvenzmasse gehört das zurzeit des Eröffnungsbeschlusses pfändbare Vermögen und das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt (z.B. pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens, Zahlungen von Kunden). Aufgrund des bereits durchgeführten Vorverfahrens ist im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren ein Berichtstermin, in dem der Bestand der Forderungen gegen den Schuldner festgestellt würde, nicht erforderlich und das Verfahren kann schriftlich durchgeführt werden.
Nach der Vermögensverteilung durch den Treuhänder wird in einem Schlusstermin, in dem Gläubiger und Treuhänder zu hören sind, durch Beschluss festgelegt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode erfüllt und keine Versagensgründe, die auf Antrag des Gläubigers zu prüfen sind, vorliegen.
Eine wichtige Gesetzesänderung zum 01.07.2014 ist die Schaffung des Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens. Dieses Verfahren ermöglicht dem Schuldner zukünftig unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines Einzelfalls einen Plan darüber zu erarbeiten, auf welche Weise und in welcher Höhe die Entschuldung durchgeführt werden soll. Im Gegensatz zur vorgezogenen Restschuldbefreiung kann das Verbraucher-Insolvenzplanverfahren auch für bereits vor dem 1. Juli 2014 eingeleitete Verfahren beantragt werden.
4.4. Restschuldbefreiung
Das Restschuldbefreiungsverfahren steht im Grundsatz allen natürlichen Personen offen unabhängig ob ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegt. Es kommt dabei also nicht darauf an, ob der Schuldner Vollkaufmann, Kleingewerbetreibender oder Verbraucher war bzw. ist.
Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist zunächst, dass der Schuldner selbst Insolvenzantrag stellt und diesen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn einer der in § 287a Abs. 2 InsO genannten Gründe vorliegt. Im Wesentlichen sind dies die Fälle, in denen dem Schuldner innerhalb gewisser Zeiträume bereits eine Restschuldbefreiung gewährt worden war oder eine solche abgelehnt oder aufgehoben wurde, beispielsweise Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung. Hierüber entscheidet das Gericht bereits bei Verfahrenseröffnung.
Der Schuldner hat dem Antrag auf Restschuldbefreiung eine entsprechende Erklärung beizufügen. Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 - 298 InsO nicht vorliegen. Versagungsgründe sind unter anderem:
- Die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
- Falsche Angaben über wirtschaftlichen Verhältnisse, um Kredite zu erhalten oder öffentliche Leistungen zu beziehen ( innerhalb der letzten drei Jahre vor Eröffnungsantrag oder danach),
- Verletzung der Erklärungspflicht nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO,
- Schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO durch den Schuldner und die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
Mit Ende des Insolvenzverfahrens (Schlusstermin) beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet:
- den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen, bei einer selbständigen Tätigkeit müssen ebenfalls angemessene Leistungen erbracht werden.
- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder, wenn er beschäftigungslos ist, sich intensiv um eine solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
- Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
- dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen.
- Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
- dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen, und kein Vermögen zu verheimlichen.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, d.h. entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten. Die Verteilung kann längstens bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode abgeschoben werden, wenn nur geringfügige Beträge geleistet werden.
Um die Motivation des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode zu erhöhen, gibt es die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung frühzeitig eintreten zu lassen. Hat der Schuldner zum einen die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn zusätzlich
- im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,
- drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder
- fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.
Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.
Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Gläubigern und Treuhänder ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsgründe vorliegen. Ausgenommen sind allerdings Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- oder Ordnungsgeldern herrühren und neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden.
Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht, sobald sofortige Beschwerde nicht mehr eingelegt werden kann. Eine bereits erteilte Restschuldbefreiung kann künftig aber auch widerrufen werden (§ 303 Abs. 1 InsO), wenn nachträglich Versagungsgründe bekannt werden. Diese Widerrufsmöglichkeit ist jedoch gem. § 303 Abs. 2 InsO zeitlich begrenzt.
Schuldner, denen die Restschuldbefreiung nach §§ 290, 296, 297, 297a InsO oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Abs. 2 InsO versagt wurde oder deren Restschuldbefreiung widerrufen wurde, werden in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen, vgl. § 303a InsO.
5. Stundung der Verfahrenskosten
Auch völlig mittellosen Schuldnern, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten aufzubringen, soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Insolvenzverfahren durchzuführen und damit nach Abschluss des Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb haben natürliche Personen, die einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht sowohl im Verbraucher, als auch im Regelinsolvenzverfahren. Die Stundung umfasst auch die Kosten des Schuldenbereinigungsplans und des Verfahrens der Restschuldbefreiung. Gestundet werden die Gerichtskosten, die Kosten des Treuhänders und eines beigeordneten Rechtsanwaltes, wenn die Vertretung dem Gericht erforderlich erscheint. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage die Verfahrenskosten zu zahlen, so kann das Gericht den Betrag für weitere vier Jahre stunden. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann dem Schuldner der Betrag zu Lasten der Staatskasse erlassen werden.
6. Öffentliche Bekanntmachung
Alle mit dem Insolvenzverfahren in Zusammenhang stehenden Bekanntmachungen erfolgen im Internet. Dadurch sollen vor allem Gläubiger und potentielle Geschäftspartner des Schuldners über dessen wirtschaftliche Verhältnisse informiert werden.
Die Bekanntmachungen sind abrufbar unter: www.insolvenzbekanntmachungen.de
Die öffentliche Bekanntmachung im Internet genügt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz eigentlich eine besondere Zustellung vorsieht.
Stand: Februar 2019
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.