E-Commerce
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Allgemeines
Online-Shop-Betreiber stehen einer Vielzahl rechtlicher Anforderungen gegenüber, und schon bei kleinen Rechtsverstößen drohen Abmahnkosten. Damit Sie gut gerüstet sind, finden finden Sie hier die wichtigsten Themen.
Impressum
Das Impressum muss den Anforderungen des Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) entsprechen: Es muss alle Pflichtangaben des § 5 DDG enthalten und ständig auf der Website verfügbar sein. Nur so kann sich der Kunde jederzeit umfassend über den Betreiber informieren. Fehlerhafte Angaben können als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden. Eine Liste der Pflichtangaben und Informationen zur Platzierung des Impressums auf der Website finden Sie in unserem Merkblatt Rechtliche Pflichten bei Websites.
Datenschutz
Bei der Erhebung von Kundendaten sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur dann erhoben oder verwendet werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt oder der Betroffene eingewilligt hat.
Kundendaten dürfen dann erhoben und verwendet werden, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. In diesem Fall muss der Online-Shop-Betreiber den Kunden lediglich zu Beginn des Nutzungsvorgangs über die Art, den Umfang und den Zweck die Datenerhebung und -verwendung unterrichten.
Diese Unterrichtung muss jederzeit abrufbar sein. Dies erfolgt idealerweise über einen Link zu einer Datenschutzerklärung, der auf jeder der Internetseiten des Online-Shops abrufbar ist. Eine Unterbringung in den AGB ist unzulässig.
Möchten Sie Kundendaten erheben oder verarbeiten, die für die Vertragserfüllung nicht zwingend erforderlich sind, benötigen Sie hierfür eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden.
Möchten Sie Kundendaten erheben oder verarbeiten, die für die Vertragserfüllung nicht zwingend erforderlich sind, benötigen Sie hierfür eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden.
Es empfiehlt sich, diese einzuholen, wenn Sie dem Kunden beispielsweise regelmäßig Werbung oder einen Newsletter per E-Mail zusenden möchten. Soll diese Einwilligung des Kunden in elektronischer Form eingeholt werden, muss der Online-Shop-Betreiber sicherstellen, dass
- dem Kunden seine Einwilligung bewusst ist und er sie eindeutig erteilt hat,
- die Einwilligung protokolliert ist,
- der Inhalt jederzeit abrufbar ist und
- die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist und der Kunde darauf hingewiesen wird.
Üblicherweise erteilt der Kunde seine Einwilligung durch Setzen eines Häkchens in ein freies Kästchen, neben dem Art und Umfang der Einwilligung genau beschrieben sind, bevor er seinen Bestellvorgang abschließt.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.
Informationspflichten (insbesondere bei Verbraucherbeteiligung)
Rund um den Bestellvorgang muss der Shop-Betreiber seine Kunden leicht und verständlich über die wesentlichen Bestandteile des Vertragsschlusses informieren (vgl. Artikel 246a EGBGB). Dazu gehören allgemeinen Informationspflichten zum Vertrag sowie Informationen zu
- Zahlung,
- Lieferung,
- Produkt und
- Kontaktmöglichkeit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen können grundsätzlich auch im Online-Handel verwendet werden. Sie sind bei allen Vertragsarten nur dann wirksam, wenn sie den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB entsprechen.
Bei einem Verstoß hiergegen, zum Beispiel im Falle einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, ist die jeweilige AGB-Klausel unwirksam. Die Folgen sind:
- Die Klausel wird nicht Vertragsbestandteil und
- es liegt dadurch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, der durch andere Teilnehmer am Markt oder Verbände abgemahnt werden kann (auch schon bei einer unwirksamen Klausel!).
Damit die AGB wirksamer Vertragsbestandteil werden können, muss der Kunde vor Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden, und zwar
- an einer deutlich sichtbaren Stelle oder direkt im Bestellformular sowie
- in lesbarer und zumutbarer Weise (die Schrift sollte nicht zu klein sein und die Hintergrundfarbe des Bildschirmes sollte so gestaltet sein, dass die AGB sich davon abheben und gut lesbar sind).
Idealerweise ist Ihr Internetauftritt so gestaltet, dass der Kunde durch Setzen eines Häkchens in ein freies Kästchen, neben dem die AGB zu lesen oder unter einem Link abrufbar sind, bestätigen kann, dass er die AGB gelesen und akzeptiert hat.
Dies muss vor dem Abschluss des Bestellvorgangs möglich sein. So können Sie im Streitfall am besten nachweisen, dass die AGB Vertragsbestandteil wurden.
Weitere Informationen zu dem Thema „AGB“ finden Sie in dem Merkblatt „Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB)“
Widerrufsrecht von Verbrauchern
Bei einem über einen Online-Shop zustande kommenden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312c BGB.
Hiernach steht Verbrauchern in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über welches der Online-Shop-Betreiber den Verbraucher belehren muss. Eine Belehrung ist auch notwendig, wenn ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht. Die Widerrufsfrist beginnt dann, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat, allerdings nicht bevor er ordnungsgemäß über diese Recht informiert worden ist. Bei Dienstleistungen, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Datum des Vertragsschluss.
Hierzu wird die gesetzlich vorgeschriebene Muster-Widerrufsbelehrung verwendet.
Wichtig: Verwenden Sie eine veraltete Widerrufsbelehrung, verändern Sie das gesetzliche Muster oder haben Sie erst gar keine Belehrung durchgeführt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Verbrauche hat dann 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss Zeit den Vertrag zu widerrufen und die Ware zurückzuschicken.
Fast problematischer ist aber oftmals noch, dass die fehlerhafte oder vergessene Belehrung abmahnfähig ist!
Damit der Verbraucher den Widerruf aussüben kann, ist ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Auch hier sollte der Online-Händler das gesetzliche Muster verwenden!
Achtung: Kaufen bei Ihnen gewerbliche Kunden und Verbraucher ein und möchten Sie nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen, verwenden Sie in Ihren AGB einen klarstellenden Zusatz. Der Zusatz könnte wie folgt lauten: „Das folgende Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher.“
Der Verbraucher hat im Widerrufsfall grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen. Voraussetzung ist aber, dass er darüber vor Vertragsschluss informiert worden ist. Will der Unternehmer also nicht die Kosten der Rücksendung tragen, muss er den Verbraucher darüber in jedem Fall (am besten in den AGB) informieren.
Für alle Schäden, die auf dem Rücktransport oder beim Versand passieren, kann der Händler übrigens keinen Ersatz beim Kunden verlangen.
Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization – SEO)
Je besser platziert Ihr Online-Shop in den Ergebnislisten von Suchmaschinen erscheint, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde Ihren Shop besucht. Eine beliebte Methode hierbei ist es, bestimmte Begriffe, die in den Quellcode der Webseite eingegeben werden (Meta- Tags), zu verwenden.
Bei dieser Vorgehensweise sind aber die rechtlichen Grenzen einzuhalten. Hier die wichtigsten Verbote:
- Keine Verwendung geschützter Begriffe/ Markennamen/ Bezeichnungen, ansonsten droht eine Abmahnung.
- Keine Verwendung von Namen anderer Unternehmen, auch hier droht sonst eine Abmahnung.
- Keine Verwendung von manipulativen und unlauteren Methoden bei der Suchmaschinenoptimierung und
- Keine über ein normales Maß hinausgehende Verwendung von Meta-Tags, da dies ansonsten zu einer Verdrängung von Mitbewerbern führen kann, was unzulässig ist.
E-Mail-Werbung: Double-Opt-In
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bestimmt, dass Email-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung darstellt. Die Werbung ist dann unzulässig und berechtigt deshalb zur Abmahnung.
Da der Werbende die Beweislast für das Bestehen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung trägt, also im Streitfall nachweisen muss, dass eine solche Einwilligung tatsächlich erteilt wurde, muss er sich eines sicheren Nachweisverfahren bedienen.
An dieser Stelle greifen immer mehr werbende Unternehmer auf das Double-Opt-In-Verfahren zurück: Es bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Werbeempfänger per Email aufgefordert wird, seine bereits zuvor abgegebene Einwilligung in die Werbung erneut zu bestätigen. Damit will der Werbende sicher gehen, dass die Einwilligung des Empfängers auch tatsächlich von diesem stammt und belastbar ist.
Beim Double-Opt-In-Verfahren handelt es sich also um eine Technik, mittels derer ein sicherer Beweis geführt werden soll.
Liefergebiet – Die Geoblocking-Verordnung
Die Geoblocking-Verordnung verbietet die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern aufgrund ihrer Nationalität, ihres Wohnortes oder des Ortes ihrer Niederlassung. Sie gilt für Online-Händler, sobald sie grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU anbieten. Nicht betroffen sind Online-Händler, die ausdrücklich rein nationale Lieferungen anbieten.
Für Online-Shops, die unter die Regelungen der Geoblocking-Verordnung fallen, sind folgende Punkte zu beachten:
- Kunden aus allen EU-Mitgliedstaaten müssen problemlos auf den Online-Shop zugreifen können. Eine Blockierung aufgrund von ortsbezogenen Daten ist untersagt.
- Eine Weiterleitung des Kunden auf eine länderspezifische Version des Online-Shops ist nur möglich, wenn der Kunde der Weiterleitung zugestimmt hat und er problemlos zu der ursprünglich aufgerufenen Version zurückkehren kann.
- Das Ausfüllen von Bestellformularen muss sämtliche Adressformate zulassen.
- AGBs, Preise oder Angebote dürfen nicht aufgrund der IP-Adresse, des angegebenen Wohnortes, der Sprachauswahl oder der Wahl des Zahlungsmittels angepasst werden.
- Die angebotenen Zahlungsmittel müssen grundsätzlich für alle EU-Kunden nutzbar sein, Grenzen stellen objektive Gründe, wie zum Beispiel eine negative Bonitätsprüfung, dar.
Stand: Mai 2024
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.