Recht und Fair Play

Neue Verordnung für Versicherungsvermittler in Kraft getreten

Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) ist am 19. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am Tag danach in Kraft getreten.
Insbesondere die folgende Regelungen für Versicherungsvermittler und -berater sind geändert oder neu gefasst worden:
  • Die Bestandsschutzregelung (sog. "Alte-Hasen-Regelung") wird fortgeführt (§ 2 Absatz 4 VersVermV) und zusätzlich wird noch klargestellt, dass derjenige, der vor dem 01. Januar 2009 bereits eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater erhalten hatte, auch im Falle einer zwischenzeitlichen Unterbrechung, keine Sachkundeprüfung ablegen muss.
  • Eine Befreiung von dem mündlichen Teil der Sachkundeprüfung ist möglich (§3 Abs. 5 VersVermV)
  • Die Hochschulabschlüsse, die mit einer zusätzlichen mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung als Sachkundenachweis anerkannt werden, sind nunmehr auf mathematische, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Studiengänge beschränkt (§ 5 Absatz 2 VersVermV)
  • Jeder Vermittler oder Berater sowie die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden jährlich weiterbilden (§ 7 VersVermV). Die Nachweise über die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gewerbetreibenden 5 Jahre aufzubewahren und müssen lediglich auf Anforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgelegt werden. Eine jährliche Erklärung muss hingegen nicht abgegeben werden.
  • Die Verordnung enthält Anforderungen an die Geschäftsorganisation, die Vergütung und Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§§ 14 ff. VersVermV). Der Vermittler muss insbesondere die Art seiner Vergütung offen legen und über den Umgang mit Beschwerden informieren sowie gegebenenfalls ein Beschwerdemanagementsystem erstellen.
  • Weiter sind spezielle Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (§§ 18 f. VersVermV) in der Verordnung aufgenommen worden.
  • Unterlässt es der Gewerbetreibende Änderungen der Angaben im Vermittlerregister der zuständigen IHK als Registerbehörde mitzuteilen, stellt dies zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar. (§ 26 VersVermV)