Recht und Fair Play
Produktakzessorische Vermittler
Grundsätzlich bedarf jeder Gewerbetreibende, der als selbständiger ungebundener Versicherungsvermittler tätig ist, einer Erlaubnis und Registrierung nach § 34 d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch eine Ausnahme, für so genannte produktakzessorische Versicherungsvermittler. Sofern die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden, kann gemäß § 34d Abs. 6 GewO eine Befreiung von der Erlaubnispflicht beantragt werden, eine Registrierung ist aber dennoch notwendig.
Wie läuft das Erlaubnisbefreiungsverfahren ab?
Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erlaubnisbefreiung sind die Industrie- und Handelskammern.
Zuständige Stellen für die Erlaubnisbefreiung sind die Industrie- und Handelskammern.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (Akzessorietät)
- Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis und/oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Anforderungen siehe unten) Erklärung ihres/ihrer Auftraggeber, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Mindestversicherungssumme muss 1,276 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall und 1,919 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens.
Beispiele für Akzessorietät:
Beispiele für im Bereich des Kfz-Handel vermittelte Versicherungen:
Beispiele für im Bereich des Kfz-Handel vermittelte Versicherungen:
- Haftpflichtversicherung
- Teil-/Vollkaskoversicherung
- Garantie-/Reparaturversicherung
- Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung
- Insassenunfallversicherung
Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages, anders: wenn Versicherungen als zusätzliche Bausteine eines Finanzierungsmodells eingesetzt werden (reine Anlageform, sichern kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko)
Vorzulegende Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Erklärung des/der Auftraggeber/s (Musterformular); nach der Tätigkeit des Auftraggebers richtet sich dann auch die Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Musterformular)
- Bei natürlichen Personen: Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- Bei juristischen Personen: Handels- oder Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
Register
Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung gestellt werden.
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung gestellt werden.
Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung und als Versicherungsvertreter als gebundener Versicherungsvertreter). Es wird stets nur eine Registernummer erteilt.
Weiter sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des Gewerbetreibenden.
Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.