Informationen zum Finanzanlagenvermittler

Berufshaftpflichtversicherung

Nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) ist Erlaubnisvoraussetzung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung. Der Nachweis darüber ist mit einer Versicherungsbestätigung zu führen, deren Inhalt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) abgestimmt hat.
Der Versicherungsschutz muss im Umfang der beantragten Produktkategorien nachgewiesen werden. Ein Nachweis des erforderlichen Versicherungsschutzes durch Vorlage des Versicherungsvertrags, des Versicherungsscheins / der Versicherungspolice ist nicht ausreichend! Die vom Versicherungsunternehmen ausgestellte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Die vorgegebene Mindestversicherungssumme beträgt seit dem 15. Januar 2013 1.230.000 Euro pro Versicherungsfall und 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden (geschäftsführenden Gesellschafters) mit abdecken.

Beendigung des Versicherungsvertrages
Bitte beachten Sie, dass die Berufshaftpflichtversicherung während der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO dauerhaft aufrecht erhalten werden muss. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherer informieren die zuständige Erlaubnisbehörde gemäß § 10 Abs. 2 FinVermV über die Beendigung des Versicherungsvertrages. Wird der IHK in einem solchen Fall durch den betroffenen Vermittler nicht unverzüglich das Bestehen eines lückenlosen Versicherungsschutzes nachgewiesen, muss ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis eingeleitet werden.
Falls Sie im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nach § 34d/e GewO bereits eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen haben, genügt dies nicht als Nachweis für das Bestehen einer Versicherung nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO.