Informationen für Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater

Abschlussvermittlung nach § 34f GewO nicht mehr erlaubt

Finanzanlagenvermittler, die keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) haben, dürfen ab dem 19. Juli 2014 keine Abschlussvermittlung mehr durchführen. Das heißt, sie dürfen nicht mehr im Auftrag eines Kunden kaufen, sondern nur noch als "Bote" tätig werden. Dafür benötigen sie einen unterschriebenen Zeichnungsschein. Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar.
Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts dürfen Finanzanlagenvermittler künftig nur noch Anlagenvermittlung i. S. v. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG, jedoch keine Abschlussvermittlung i. S. v. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG mehr betreiben, selbst wenn es sich um Finanzprodukte handelt, die in § 34f Absatz 1 GewO aufgeführt sind. Nimmt der Gewerbetreibende ab dem 19.07.2014 dennoch eine Abschlussvermittlung vor, so handelt es sich um einen KWG-pflichtigen Vorgang für den dann eine Erlaubnis nach § 32 KWG notwendig ist. Besteht eine solche Erlaubnis nach § 32 KWG nicht, so handelt es sich um eine Straftat. Der Gesetzgeber hat für die Änderung der erlaubten Tätigkeiten nach § 34f GewO auch keine Übergangsbestimmungen im Gesetz vorgesehen.
Eine Abschlussvermittlung erfolgt, wenn der Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung Finanzprodukte anschafft oder veräußert. Bei der von den meisten Vermittlern betriebenen Anlageberatung und -vermittlung werden dagegen „nur“ die Aufträge von Kunden entgegengenommen und weitervermittelt. In diesen Fällen ist der Gewerbetreibende von dieser Neuregelung nicht betroffen.
Zusammenfassend bedeutet die Gesetzesänderung für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO:
Bis 18.07.2014 sind sowohl Anlagevermittlung (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG) als auch Abschlussvermittlung (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG) für die in § 34f Absatz 1 GewO enthaltenen Finanzprodukte möglich.
Ab 19.07.2014 darf der Finanzanlagenvermittler nur noch Anlagevermittlung (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG) vornehmen.
Eine Umschreibung der bislang erteilten Erlaubnisse auf den neuen Tatbestand nach § 34f GewO ist nicht notwendig. Der Gesetzgeber hat mit § 157 Absatz 4 GewO eine entsprechende Übergangsbestimmung vorgesehen. Dies bedeutet aber auch gleichzeitig, dass sich der Gewerbetreibende nicht auf den "alten" Erlaubnistatbestand des § 34f Absatz 1 GewO berufen kann.
Zur Definition und Abgrenzung der Abschlussvermittlung hat die BaFin das Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung“ von Dezember 2009 erstellt, das Sie finden, wenn Sie auf Homepage der BaFin oben rechts den Suchbegriff „Abschlussvermittlung“ eingeben.