Realsteuern
Diese Informationen wurden mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet, für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Realsteueratlas - Informationen zur Grund- und Gewerbesteuer
Stand: Dezember 2023
- Einleitung
- 1. Gewerbesteuer
- 1.1 Allgemeines
- 1.2 Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
- 1.3 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
- 1.4 Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?
- 1.5 Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?
- 1.6 Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?
- 1.7 Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?
- 1.8 Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld
- 2. Grundsteuer
- 2.1 Allgemeines
- 2.2 Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?
- 2.3 Wie wird die Grundsteuer ermittelt?
- 2.4 Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer
- 3. Hebesätze
Einleitung
Der Realsteueratlas soll dazu beitragen, mehr Transparenz über die kommunalen Steuern durch die Übersicht über die Realsteuerhebesatze der 19 Städte/Gemeinden im IHK Bezirk sowie deren Erläuterung/Errechnung zu schaffen.
Zu den Realsteuern zählen die Gewerbesteuer, die Grundsteuer A und die Grundsteuer B. Das Aufkommen aus den Realsteuern steht den Kommunen zu und stellt deren wichtigste Finanzierungsquelle zur Bestreitung ihrer Aufgaben dar.
Grundsteuer und Gewerbesteuer sind – je nach festgesetztem Hebesatz – in den verschiedenen Kommunen unterschiedlich hoch und stellen daher einen wichtigen Standortfaktor dar. Neben den kommunalen Steuern spielen selbstverständlich auch andere Faktoren, wie die Größe einer Stadt/Gemeinde, die Infrastruktur sowie die Angebote der Gemeinden an die Unternehmen und ihre Mitarbeiter eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, wo es am sinnvollsten ist, das Unternehmen anzusiedeln.
Die Hebesätze wurden selbstverständlich mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die IHK Limburg keine Gewähr.
1. Gewerbesteuer
1.1 Allgemeines
Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gemeinden sind berechtigt, von jedem Gewerbebetrieb diese Steuer als Gemeindesteuer zu erheben. Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt, das sich bei der Stadt bzw. Gemeinde befindet, gemäß der Gewerbeordnung angemeldet werden.
1.2 Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Jeder Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebes nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbstständige Tätigkeit (Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung) anzusehen ist. Die maßgebenden Kriterien eines Gewerbebetriebs sind somit:
• Selbstständigkeit der Tätigkeit, d.h., die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden.
• Nachhaltigkeit der Tätigkeit, d.h., die ihr zugrunde liegende Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
• Gewinnerzielungsabsicht, d.h., die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
• Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch (z. B. Bettelei) gerichtet sind.
• Selbstständigkeit der Tätigkeit, d.h., die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden.
• Nachhaltigkeit der Tätigkeit, d.h., die ihr zugrunde liegende Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
• Gewinnerzielungsabsicht, d.h., die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
• Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch (z. B. Bettelei) gerichtet sind.
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.
Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist oftmals schwierig. Das ausschlaggebende Entscheidungskriterium ist die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit:
• die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
• die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog. Katalogberufe) und
• den Katalogberufen ähnliche Berufe.
• die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
• die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog. Katalogberufe) und
• den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den ähnlichen Tätigkeiten zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
1.3 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt (in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird).
1.4 Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?
Nach Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ist aktuell der Gewerbeertrag die alleinige Besteuerungsgrundlage. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer zugrunde gelegt wird.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind nach dem Gewerbesteuergesetz dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Dabei müssen z.B. sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 Prozent hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
• Lizenzen und Konzessionen mit einen Finanzierungsanteil von 25 Prozent
• Mieten, Pachten und Leasingraten
• bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent
• bei unbeweglichen Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent
• Lizenzen und Konzessionen mit einen Finanzierungsanteil von 25 Prozent
• Mieten, Pachten und Leasingraten
• bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent
• bei unbeweglichen Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent
Beispiel:
Von den Kosten für Geschäftsraummiete in Höhe von 100.000 Euro jährlich, ist der darin enthaltene 50-prozentige Finanzierungsanteil zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies wären 12.500 Euro.
Von den Kosten für Geschäftsraummiete in Höhe von 100.000 Euro jährlich, ist der darin enthaltene 50-prozentige Finanzierungsanteil zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies wären 12.500 Euro.
Von der Summe der so ermittelten Zinsen und fiktiven Zinsanteile wird in einem zweiten Schritt ein Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro in Abzug gebracht.
Mit Blick auf etwaige Kürzungen der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 GewSt ist zu beachten (vgl. hierzu die Aufstellung unter 1.8), dass im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfallen ist. Sie mindert also ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mehr.
Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.
Die Steuerschuld berechnet sich nach der Feststellung des Gewerbeertrages wie folgt:
Zunächst ist der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist darauf bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 Euro, bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, z. B. bei rechtsfähigen Vereinen, um einen Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
Für den so ermittelten Gewerbeertrag ist nach folgendem Schema die Steuermesszahl zu bestimmen:
• bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
Freibetrag: 24.500 Euro
für die darüber hinausgehenden Beträge 3,5 v.H.
• bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG)
Freibetrag: –
für alle Beträge 3,5 v.H.
• bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
Freibetrag: 24.500 Euro
für die darüber hinausgehenden Beträge 3,5 v.H.
• bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG)
Freibetrag: –
für alle Beträge 3,5 v.H.
Durch die Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl ergibt sich der Steuermessbetrag.
Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden. Die Hebesätze der Städte und Gemeinden im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Limburg sind als separate Aufstellung auf der Homepage unter den "Realsteuern" eingestellt.
1.5 Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?
Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, des Weiteren Kapitalgesellschaften sowie Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 5.000 Euro überstiegen hat.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht die Verpflichtung zu Vorauszahlungen nach sich. Die Vorauszahlungen, die vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten sind, werden normalerweise durch den letzten Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
1.6 Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten, die in zwei oder mehr Gemeinden liegen, muss der Gewerbesteuermessbetrag nach einem besonderen Maßstab zerlegt werden. Die Gewerbesteuer wird in einem zweiten Schritt von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Basis hierfür sind der Steuermessbetrag sowie der individuelle Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.
1.7 Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?
Für Personenunternehmen erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer durch die Anrechnung des 4,0-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dadurch wird eine Gewerbesteuerkompensation genau bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent erreicht. Die Anhebung von vormals 3,8 auf 4,0 erfolgte durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 und gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2020.
Diese Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer ist aber auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt.
1.8 Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld
Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:
25% der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten usw.
(vgl. Ziffer 1.4)
- Kürzungen nach § 9 GewStG, z.B.
1. 1,2 v.H. des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes,
sofern Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit
2. Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
3. Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge
4. Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die
aus Mitteln des Gewerbebetriebes geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 Euro)
- Freibetrag von 24.500 Euro bzw. 5.000 Euro (nur bei Personenunternehmen
bzw. bestimmten juristischen Personen)
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl (3,5 v.H.)
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuerschuld
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:
25% der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten usw.
(vgl. Ziffer 1.4)
- Kürzungen nach § 9 GewStG, z.B.
1. 1,2 v.H. des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes,
sofern Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit
2. Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
3. Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge
4. Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die
aus Mitteln des Gewerbebetriebes geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 Euro)
- Freibetrag von 24.500 Euro bzw. 5.000 Euro (nur bei Personenunternehmen
bzw. bestimmten juristischen Personen)
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl (3,5 v.H.)
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuerschuld
2. Grundsteuer
2.1 Allgemeines
Die Grundsteuer ist, ebenso wie die Gewerbesteuer, eine Gemeindesteuer und wird von den Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz geregelt. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind die folgenden zwei Arten zu unterscheiden:
• Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
• Grundsteuer B: Steuergegenstand sind alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum).
• Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
• Grundsteuer B: Steuergegenstand sind alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum).
Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Vorschriften für die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die nachfolgend dargestellten (allerdings verfassungswidrigen) Regeln weiter angewandt werden, nach Verkündung einer Neuregelung für höchstens weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024.
Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim sogenannten Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Das Gesetz gibt den Ländern aber mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen.
2.2 Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?
Steuergegenstand der Grundsteuer sind:
• Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
• Betriebsgrundstücke und -gebäude
• Grundstücke und Gebäude, die weder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft noch Betriebsgrundstücke sind. Hierunter fallen auch das Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Erbbaurechte.
• Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
• Betriebsgrundstücke und -gebäude
• Grundstücke und Gebäude, die weder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft noch Betriebsgrundstücke sind. Hierunter fallen auch das Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Erbbaurechte.
2.3 Wie wird die Grundsteuer ermittelt?
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
Schritt 1:
Zunächst wird durch das Finanzamt der Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Das Finanzamt erlässt einen so genannten Einheitswertbescheid.
Schritt 2:
Auf Basis des Einheitswerts ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der sogenannten Steuermesszahl, multipliziert.
Zunächst wird durch das Finanzamt der Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Das Finanzamt erlässt einen so genannten Einheitswertbescheid.
Schritt 2:
Auf Basis des Einheitswerts ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der sogenannten Steuermesszahl, multipliziert.
Die Steuermesszahl beträgt:
• bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sechs Promille,
• bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille,
• bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille,
• bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.
• bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sechs Promille,
• bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille,
• bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille,
• bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.
Das Finanzamt erlässt hierüber einen Grundsteuermessbescheid, der die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuerschuld ist. Die Gemeinde erhält davon eine Zweitschrift.
Schritt 3:
Die Gemeinde wendet auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Hierdurch wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt.
Schritt 3:
Die Gemeinde wendet auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Hierdurch wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt.
2.4 Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraumes festgesetzt werden.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer zum 01.07. des Jahres in einem Betrag entrichtet werden.
3. Hebesätze
Die Hebesätze der Städte und Gemeinden im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Limburg sind als separate Aufstellung auf der Homepage unter den "Realsteuern" eingestellt.
Diese Informationen wurden mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet, für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.