Gewerberecht
Ladenöffnung in Hessen
Seit in Kraft treten des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG vom 23. November 2006) können Ladeninhaber an sechs Werktagen der Woche (Mo.-Sa.) selbst entscheiden, wann sie ihr Geschäft öffnen wollen. Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr von 0:00 bis 24:00 Uhr geöffnet sein.
Am 24. und am 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, sind Verkaufsstellen ab 14:00 Uhr geschlossen zu halten.
Gründonnerstag
Zwar ist der Gründonnerstag ein Werktag, aber Geschäfte dürfen trotzdem nur bis um 20:00 Uhr geöffnet sein. So sieht es die Regelung im HLöG seit Februar 2010 vor.
Sonn- und Feiertage
Grundsätzlich dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet sein. Ausnahmen sieht das HLöG aber für bestimmte Verkaufsstellen vor.
- Tankstellen dürfen in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr Kraftstoff, Reisebedarf und Waren verkaufen, die die Fahrbereitschaft von Fahrzeugen gewährleisten.
- Flughäfen und Bahnhöfe dürfen in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Artikel für den Reisebedarf verkaufen. Als Reisebedarf gelten insbesondere Presseerzeugnisse, Bücher, Straßenkarten, Stadtpläne, Schreibmaterialien, Bild- und Tonträger aller Art, Reiseandenken, Spielzeug, Bedarf für die Reiseapotheke und Reisetoilette, Tabakwaren, Blumen, Lebens- und Genussmittel sowie ausländische Geldsorten und Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren darstellen.
- Kioske dürfen für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren. Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen geöffnet sein.
- Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, dürfen für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren geöffnet sein.
- Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, dürfen für die Dauer von sechs Stunden für die Abgabe von Blumen geöffnet sein.
- Hofläden oder genossenschaftliche Verkaufsstellen dürfen für die Dauer von sechs Stunden selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte verkaufen.
Die Öffnung von Apotheken ist zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingpflege- und Säuglingsnährmitteln, Medizinprodukten, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Die Landesapothekerkammer Hessen hat für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zuzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
Diese Verkaufsstellen (bis auf Apotheken) sollen am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam geschlossen bleiben.
Seit Februar 2010 dürfen Videotheken/ DVD-Verleihe und Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen ab 13:00 Uhr öffnen (§ 6 Hessisches Feiertagsgesetz), allerdings nicht an Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, ersten Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag.
Verkaufsoffene Sonntage aus besonderem Anlass
Aus besonderem Anlass können pro Jahr vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage freigegeben werden, wobei die Gemeinden diese eigenverantwortlich festlegen. Ein solcher Anlass können Messen, Märkte, örtliche Feste und ähnliche Veranstaltungen sein,
- die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und
- erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.
Die maximal vier verkaufsoffenen Sonntage können – im Unterschied zur Vorgängerregelung - nur je Stadt oder Gemeinde (nicht orts- oder stadtteilbezogen) durchgeführt werden.
Als verkaufsoffene Sonntage dürfen der Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage und der erste und der zweite Weihnachtsfeiertag nicht freigegeben werden.
Verkauf von Weihnachtsbäumen am 24. Dezember
Nach dem alten Ladenschlussgesetz durften Weihnachtsbäume für die Dauer von drei Stunden verkauft werden, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fiel. Diese Regelung ist in dem neuen HLöG nicht mit übernommen worden. Nur die privilegierten Geschäfte (siehe oben) dürfen öffnen.
Tag der offenen Tür an Sonntagen
Das Offenhalten von Verkaufsstellen am Tag der offenen Tür ist nur gestattet, wenn keinerlei geschäftlicher Verkehr stattfindet. Es darf nur die Warenbesichtigung wie durch ein Schaufenster ermöglicht werden. Zulässig iat auch die Auslage von Prospekten und anderen Werbematerialien. Nicht zulässig ist dagegen eine Beratung, das Auskunftsgeben über Produkte, das Anprobieren, Betsellen oder Reservieren von Waren. Der Unternehmer darf keinen persönlichen Kontakt zum Kunden einleiten oder herstellen. Die Rechtsprechung hält es teilweise für erforderlich, dass weder der Geschäftsinhaber noch Mitarbeiter anwesend sind, sondern lediglich jemand aufpasst, dass die Ware nicht gestohlen oder beschädigt wird.
Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte
Verkaufsstellen in anerkannten, bestimmten Ausflugs- und Erholungsorten mit besonderem Besucheraufkommen dürfen an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen für bestimmte Waren geöffnet sein. Die Sonntage und die Öffnungszeiten werden jeweils in den kreisfreien Städten vom Magistrat und in den Landkreisen vom Kreisausschuss festgelegt.
Stand: Oktober 2021
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.