Sozialversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften

1. Welchen Zweck hat die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel:
  • der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
  • der Arbeits- und Berufsförderung und
  • der Erleichterung von Verletzungsfolgen.
Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.

2. Was sind Berufsgenossenschaften?

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der Unfallversicherung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung durch. Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Berufsgenossenschaften verfügen auch über eine eigene Rechtsetzungskompetenz. Sie erstellen meist branchenorientierte berufsgenossenschaftliche Vorschriften (früher Unfallverhütungsvorschriften), Informationen und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und kontrollieren, ob Betriebe diese einhalten.
Innerhalb der gewerblichen Wirtschaft sind die Berufsgenossenschaften nach Branchen unterteilt und zusammengeschlossen als Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), der nach Landesverbänden unterteilt ist. Einen Überblick über die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften können Sie sich im Verzeichnis der Berufsgenossenschaften verschaffen.

3. Wer ist bei der Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichert?

Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Beschäftigten, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, der Versicherung kraft Gesetz.
Unternehmer stehen bis auf wenige Ausnahmen nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Besonders schutzbedürftige Unternehmer hat der Gesetzgeber in den Versicherungsschutz miteinbezogen. Einige andere Unternehmergruppen haben die Berufsgenossenschaften kraft Satzung in den Versicherungsschutz miteinbezogen. Alle anderen Unternehmer können sich und ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist, freiwillig versichern. Versicherte Unternehmer haben im Versicherungsfall Anspruch auf den gleichen Umfang an Leistungen wie Beschäftigte und andere Versichertengruppen.
Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird. Dabei haben freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten.

4. Wie melde ich mich bei meiner Berufsgenossenschaft an?

Es ist sinnvoll, bei einer Existenzgründung die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft oder den Landesverband der Berufsgenossenschaften innerhalb von einer Woche über die Gewerbeanmeldung zu informieren. Zwar erhält die Berufsgenossenschaft im Regelfall automatisch durch die Gewerbeanzeige Kenntnis vom Beginn des Unternehmens, dennoch entbindet dies nicht von der gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 192 SGB VII. Danach sind Unternehmer – unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer beschäftigen – verpflichtet, sich binnen einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden und Angaben zu machen über Art und Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten sowie Beginn des Unternehmens.
Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigen Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit rückwirkenden Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen. Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern!
Wenn Sie sich freiwillig gegen Unfall versichern wollen, müssen Sie an die Berufsgenossenschaft einen Antrag richten.
Weitere Informationen zur Anmeldung sowie die Adressen der Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)oder kostenlos unter der Telefonnummer 0800 60 50 40 4.

5. Wie hoch sind meine Mitgliedsbeiträge?

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die Berufsgenossenschaft schickt Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid zu.

5.1. Beitrag bei Versicherungspflicht

Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle.
Die Unternehmen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter und die geleisteten Arbeitsstunden in der Jahresentgeltmeldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu melden,
Es müssen für jeden einzelnen Arbeitnehmer folgende Angaben gemacht werden:
  • Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft
  • Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft
  • Gefahrtarifstelle
  • Unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
  • geleistete Arbeitsstunden
Die Einführung einer Zeiterfassung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitgeber auf die bei ihm vorhandenen Daten bzw. hilfsweise auf die Soll-Arbeitsstunden zurückgreift.

5.2. Beitrag bei freiwilliger Versicherung

Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber der Ausnahmefall.

6. Wie muss ich einen Arbeitsunfall melden?

Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihrer Berufsgenossenschaft mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Sie erhalten das Formblatt bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder im Schreibwarenhandel.

7. Weitere Informationen

Auskünfte über die gesetzliche Unfallversicherung sowie Aufgaben und Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften erteilt Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV).
Für Hessen ist der Landesverband Mitte mit Sitz in Mainz zuständig.

Stand: Februar 2019
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.