Familie und Beruf
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine steuerfinanzierte Transferzahlung, die als vorübergehender Lohnersatz im Zeitraum von gewöhnlich einem bis zu zwei Jahren nach der Geburt des Kindes bezogen werden kann. Bestimmungen dazu enthält das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das zum 1. Juli 2015 umfassend novelliert wurde.
1. Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,
- die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Auch die Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen, auch wenn es nicht ihr eigenes ist, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld bekommen. Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel, Tanten und Geschwister) haben nur ausnahmsweise Anspruch auf Elterngeld, wenn sie wegen einer schweren Krankheit, einer Behinderung oder Tod der Eltern das Kind betreuen.
Elterngeld gibt es nicht nur für leibliche, sondern auch für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Es kann für die Dauer von bis zu 14 Monaten ab der Aufnahme in den Haushalt in Anspruch genommen werden.
Auszubildende können Elterngeld beanspruchen (§ 20 Abs. 1 BEEG), auch wenn sie ihre Ausbildung unvermindert vollzeitig fortsetzen, da sie nach § 1 Abs. 6 BEEG als nicht voll erwerbstätig gelten.
Auch Selbständige haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld. Für die Berechnung ist in diesen Fällen der Gewinn des letzten Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes laut Steuerbescheid maßgeblich. Eine Fortführung der selbständigen Tätigkeit ist möglich, soweit diese nicht mehr als 30 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt.
Bürger der EU, des EWR und der Schweiz können ebenfalls Elterngeld in Anspruch nehmen. Andere Ausländer, die zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt sind können Elterngeld beantragen, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft ist.
2. Wann und wie lange kann Elterngeld beantragt werden?
Das Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Geburt und endet am Tag vor dem Geburtstag des Kindes.
Das Elterngelt kann höchstens für 12 Monate beantragt werden, wenn ihm nur ein Elternteil in Anspruch nimmt. Zwei weitere Monatsbeträge erhalten die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate als Bonus). Insgesamt Die Mindestbezugsdauer für Elterngeld beträgt zwei Monate.
3. Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeld beträgt 65 bis 100 Prozent des Einkommens vor der Geburt des Kindes, jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.
Einkommen vor der Geburt | Höhe von Elterngeld |
unter 300 Euro | 300 Euro (Mindestelterngeld) |
zwischen 300 und 340 Euro | 100% des Einkommens |
zwischen 340 und 1.000 Euro Beispiel: 750 Euro |
100% bis 67% des Einkommens (Ersatzrate schrittweise sinkend) 79,5% = 596,25 Euro |
zwischen 1.000 und 1.200 Euro Beispiel: 1.100 Euro |
67% des Einkommens 67% = 737 Euro |
zwischen 1.200 und 1.240 Euro Beispiel: 1.220 Euro |
67% bis 65% des Einkommens (Ersatzrate schrittweise sinkend) 66% = 805,20 Euro |
zwischen 1.240 und ca. 2.770 Euro Beispiel: 2.000 Euro |
65% des Einkommens 65% = 1.300 Euro |
mehr als ca. 2.770 Euro | 1.800 Euro (Höchstbetrag) |
Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, also auch Studierende, Hausfrauen/Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro (Geschwisterbonus). Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.
Das Elterngeld entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Allerdings erhalten alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.
4. Was ist Elterngeld Plus?
Mit dem Elterngeld Plus erhalten Eltern, die frühzeitig wieder in Teilzeit in den Beruf einsteigen wollen, länger Unterstützung. Eltern, die bisher während des Elterngeldbezugs Teilzeit gearbeitet haben, hatten den Nachteil, dass sie mit Rückkehr in den Beruf einen Teil des Elterngeldanspruchs verloren; sie bekamen weniger als diejenigen, die ganz aus dem Beruf ausstiegen. Die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld Plus sind dieselben wie die des Elterngeldes. Jedoch bekommen Eltern, die im Elterngeldbezug Teilzeit arbeiten, doppelt so lange Elterngeld Plus, das heißt: aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate.
Grundsätzlich besteht daher die Möglichkeit bis zu 24 Monate Elterngeld Plus anstelle von Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Bei dem Elterngeldanspruch für ein Kind können Elterngeld und Elterngeld Plus auch in unterschiedlichen Monaten kombiniert werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus gilt auch für Studierende, Hausfrauen/Hausmänner und Arbeitslose.
Wenn beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt erwerbstätig sind, hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monate Elterngeld Plus zu den 24 Monaten Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). Die monatliche Höhe des Elterngeld Plus ist begrenzt auf die Hälfte des Elterngeldes, das im Falle ohne Teilzeitarbeit dem Elternteil zustehen würde.
5. Weitere Informationen
Auf dem Informationsportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie mehr Informationen zum Thema Elterngeld und Elterngeld Plus.
Stand: März 2019
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.