IHK-Wahl 2019

1. Wahlbekanntmachung

Erste Bekanntmachung des Wahlausschusses zur Wahl der Vollversammlung der IHK Limburg
(eingestellt am 27.08.2018)
Der am 13. März 2018 durch die Vollversammlung gewählte Wahlausschuss der Industrie- und Handelskammer Limburg, bestehend aus Paul Friedhelm Scheu (Vorsitzender), Petra Häuser, Siegfried Graichen, Dr. Klaus Reucker und Wilhelm Höhler, macht hiermit allen IHK-Zugehörigen bekannt:


1. Grundlage für die Durchführung der Wahl

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Wahl ist die Wahlordnung (WO) der Industrie- und Handelskammer Limburg. Die WO ist in der aktuellen Fassung am 27.03.2018 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung genehmigt und in der vorletzten Ausgabe der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft in Mittelnassau“ (April/Mai 2018) bekannt gemacht worden. Sie ist auch im Internet unter: www.ihk-limburg.de (Menüpunkt „Über uns“ und dort unter „Rechtsgrundlagen unserer Arbeit“) abrufbar.

2. Wahlberechtigte

a)   Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen (§ 3 Abs. 1 WO). IHK-Zugehörige sind, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Limburg entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (§ 2 Abs. 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern [IHKG]). Jeder IHK-Zugehörige kann sein Stimmrecht nur einmal ausüben (§ 3 Abs. 2 WO).

b)   Auch natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an (§ 2 Abs. 3 IHKG) und sind demzufolge mit einem solchen Betriebsteil IHK-zugehörig.

c)   Nicht IHK-zugehörig und daher nicht wahlberechtigt sind:

aa)   natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben und nicht in das Handelsregister eingetragen sind (§ 2 Abs. 2 IHKG),

bb)   natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind und keinen nichthandwerklichen oder keinen nichthandwerksähnlichen Betriebsteil haben,

cc)  landwirtschaftliche Genossenschaften im Sinne des § 2 Abs. 4 IHKG,

dd)   Gemeinden und Gemeindeverbände, die Eigenbetriebe unterhalten, soweit sie der Industrie- und Handelskammer nicht beigetreten sind (§ 2 Abs. 5 IHKG).
d)   Nicht wahlberechtigt sind auch IHK-Zugehörige, deren Wahlrecht nach § 3 Abs. 3 WO ruht.
 
e)   Das Wahlrecht wird durch den IHK-Zugehörigen selbst ausgeübt. Falls der IHK-Zugehörige unter Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung steht, übt es sein gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 a) WO) aus. Bei IHK-zugehörigen juristischen Personen, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähigen Personenmehrheiten steht das Wahlrecht Personen zu, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt sind. Wählen kann stattdessen auch ein ins Handelsregister eingetragener Prokurist (§ 4 Abs. 2 WO). In diesen Fällen (§ 4 Abs. 1 b), Abs. 2 WO) kann das Wahlrecht nur von einer einzigen dieser Personen, die dazu bestimmt wurde, ausgeübt werden.
 
f)   Für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, deren Hauptniederlassung nicht im IHK-Bezirk liegt und die nicht durch einen gesetzlichen Vertreter geleitet werden, kann das Wahlrecht durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, durch eine zur Ausübung des Wahlrechts besonders ermächtigte Person (Wahlbevollmächtigter) ausgeübt werden (§ 4 Abs. 3) WO).

3. Wahlart

Die Wahl wird schriftlich (Briefwahl) und elektronisch (elektronische Wahl) durchgeführt. Für den Fall, dass die Stimme in der elektronischen Form und per Briefwahl abgegeben wird, zählt die elektronisch abgegebene Stimme.

4. Wählerlisten

a)   Die gemäß § 10 Abs. 1 und 2 WO aufzustellenden Listen der Wahlberechtigten (Wählerlisten) können für die Dauer von 14 Tagen vom
05.10.2018 bis 18.10.2018
im Gebäude der IHK Limburg, Walderdorffstr. 7, 65549 Limburg, Servicecenter (Erdgeschoss), während der Geschäftszeiten (Montag-Donnerstag 8.00 - 16.45 Uhr und Freitag 8.00 - 15.00 Uhr) von den Wahlberechtigten oder deren Bevollmächtigten beschränkt auf die jeweilige Wahlgruppe eingesehen werden (§ 10 Abs. 3 WO).

b)   Einsprüche gegen die Wählerlisten sind gem. § 10 Abs. 4 WO binnen einer Woche im Anschluss an die Auslegungsfrist (s. hierzu Ziffer 4. a)) bis 25.10.2018 schriftlich beim Wahlausschuss einzulegen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail.

c)   Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören könnten, haben dem Wahlausschuss gem. § 10 Abs. 4 WO binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist (s. hierzu Ziffer 4. a)) bis 25.10.2018  mitzuteilen, in welcher Wahlgruppe sie ihr Stimmrecht ausüben wollen; andernfalls weist sie der Wahlausschuss einer dieser Wahlgruppen zu und streicht sie in den anderen Wahlgruppen.
d)   Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zu deren satzungsmäßig festgelegtem Gegenstand die Übernahme der Geschäftsführung einer Personengesellschaft als Komplementär einer KG bzw. als geschäftsführender Gesellschafter einer OHG gehört, sind in der gleichen Gruppe wahlberechtigt wie die Personengesellschaft (§ 10 Abs. 2 WO).
e) Wahlberechtigte, die als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen (§10 Abs. 2 WO).
f)   Wählen kann nur, wer in der festgestellten Wählerliste eingetragen ist (§ 10 Abs. 5 WO).

5. Wählbarkeit

Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein (§ 5  Abs. 4 WO). In die Vollversammlung können gemäß § 5 Abs. 1 WO gewählt werden natürliche Personen, die

a)   am letzten Tag der Wahlfrist volljährig sind

b)   das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und

c)   entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nicht rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind.

d)   Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen.
 

6. Wahlvorschläge

a)   Die IHK-Zugehörigen werden aufgefordert, binnen drei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist (s. hierzu Ziffer 4.b)), spätestens bis zum 15.11.2018 Wahlvorschläge beim Wahlausschuss einzureichen. Bewerber können nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Der Wahlvorschlag bedarf gemäß § 12 Abs. 3 WO keiner zusätzlichen Stützunterschriften (Selbstvorschlag).

b)  Jede Bewerberliste soll insgesamt wenigstens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe zu wählen sind.

Zu wählen sind 30 Mitglieder der Vollversammlung. Sie werden in 11 Wahlgruppen gewählt und zwar für:
 
Wahlgruppe I:   Industrie/produzierende Gewerbe 6 Mitglieder
Wahlgruppe II: Einzelhandel 5 Mitglieder
Wahlgruppe III: Großhandel 3 Mitglieder
Wahlgruppe IV: Kredit- und Versicherungsgewerbe 1 Mitglied
Wahlgruppe V:   Hotel- und Gaststättengewerbe 1 Mitglied
Wahlgruppe VI: Verkehrsgewerbe 1 Mitglied
Wahlgruppe VII: Handelsvertreter und Makler 2 Mitglieder
Wahlgruppe VIII: überwiegend unternehmensbezogene Dientleistungen 6 Mitglieder
Wahlgruppe IX: sonstige, überwiegend
verbraucherbezogene Dienstleistungen
2 Mitglieder
Wahlruppe X: Baugewerbe 2 Mitglieder
Wahlgruppe XI: Energie 1 Mitglied
c)   Die Bewerber sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen; außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist; ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit gemäß der Wahlordnung der IHK Limburg ausschließen;

d) Auf Grund der eingegangenen Wahlvorschläge fasst der Wahlausschuss die gültigen Wahlvorschläge jeder Wahlgruppe zu einer einzigen Kandidatenliste zusammen und macht die Kandidatenliste mit den Angaben: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-Zugehörigen bekannt.
 
e)   Vordrucke für Wahlvorschläge bzw. –bewerbungen können beim Wahlausschuss angefordert werden.
 

7. Wahlunterlagen/elektronische Wahl

Die Wahlberechtigten erhalten von der IHK ihre Wahlunterlagen für die Briefwahl. Für die elektronische Wahl werden dem Wahlberechtigten Wahlunterlagen mit den Zugangsdaten (Identifikationsnummer und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.
 

8. Stimmabgabe, Wahlfrist

 
Die Wahlfrist endet am 19.02.2019 um 12:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Stimmzettel bei der Industrie- und Handelskammer Limburg eingegangen (§ 15 Abs. 3 WahlO) oder online über das Wahlsystem abgegeben worden sein.
 
Der Wahlausschuss weist darauf hin, dass die Stimmzettel ab dem 17. Januar 2019 versendet werden. Das Online-Wahlsystem wird an diesem Tag um 15:00 Uhr freigeschaltet.
 

9. Bekanntmachungen


Wir bitten die Wahlberechtigten, die weiteren Bekanntmachungen über die Wahl der Vollversammlung zu beachten. Der Schriftverkehr im Zusammenhang mit der IHK-Wahl ist zu richten an den Wahlausschuss der Industrie- und Handelskammer Limburg, Walderdorffstr. 7, 65549 Limburg. Der Wahlausschuss weist darauf hin, dass für nähere Auskünfte und Informationen zur Wahl auch die IHK Limburg zur Verfügung steht. Zusätzlich können Informationen über die Wahl auch im Internet unter www.ihk-limburg.de abgerufen werden.
 
 
Limburg, den 15.08.2018
 
Der Wahlausschuss der Industrie- und Handelskammer Limburg
 
 
 
Paul-Friedhelm-Scheu
 -Vorsitzender -