Import

Kurzinformation: Import aus Drittländern

Beim Import in die EU müssen Unternehmen Besonderheiten beachten, dazu gehört die immer erforderliche Zollabfertigung. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts außer Acht gelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Anmeldung des Gewerbes beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Beantragung einer EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

2. Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2020.

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich.
Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

4. UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

5. Deklaration der Waren

Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik erforderlich. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Außerdem muss der Importeur eine EORI-Nummer beantragen, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist.

6. Einfuhrabgaben

  • Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (zum Beispiel Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: Dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (zur Zeit 19 Prozent Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
  • im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Hinweis: Die Einfuhrzollsätze können Sie über Zolldatenbanken (elektronischer Zolltarif Taric oderAccess2Markets ) abfragen.

7. Anforderungen/Bestimmungen in der EU – sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber im Agrarbereich und bei Eisen- und Stahl- sowie Aluminiumerzeugnissen. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Zolltarif. Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0, www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, www.bafa.de, zuständig.
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
Tipp: Mithilfe der Access2Markets-Datenbank, einer von der EU kostenfrei zur Verfügung gestellten Datenbank, lassen sich die Anforderungen/Bestimmungen im jeweiligen EU-Mitgliedsland recherchieren.

8. Benötigte Dokumente für die Zollabfertigung

Grundsätzlich benötigen Sie:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die Zollnummer/EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung.
  • Zolltarifnummer: Diese ist bei der Zollanmeldung anzugeben. Sie bestimmt über die Höhe der Abgaben und über mögliche Beschränkungen.
  • Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren müssen Sie ab einem Warenwert von 1,00 Euro eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung, einer Webanwendung der deutschen Zollverwaltung, erfolgen. In Ausnahmefällen ist immer noch die Nutzung von Papierzollanmeldungen möglich (Formular: Einheitspapier).
In Einzelfällen:
  • Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (zum Beispiel besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
Zur Zollersparnis:
  • Ursprungszeugnis nach Formblatt A / Ursprungserklärung eines Registrierten Exporteurs (REX) (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen.
Alternativ ist eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister, insbesondere Speditionen, möglich.
Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so zum Beispiel bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.