Treibhausgase
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist die nationale Umsetzung der EU-Verordnung (EG) 842/2006 und trat bereits am 1. August 2008 in Kraft. Die Verordnung regelt den Erwerb der notwendigen Bescheinigungen bei Arbeiten mit flourierten Treibhausgasen.
Nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV ) muss jeder, der seit dem 4. Juli 2009 Dichtheitsprüfungen, Installations-, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Anlagen mit so genannten fluorierten Treibhausgasen erledigen will, eine Sachkundeprüfung ablegen.
Nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV ) muss jeder, der seit dem 4. Juli 2009 Dichtheitsprüfungen, Installations-, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Anlagen mit so genannten fluorierten Treibhausgasen erledigen will, eine Sachkundeprüfung ablegen.
- Die Regelung betrifft Personen, die folgende Arbeiten ausführen:
- Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
- Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
- Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen oder
- Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
Betriebe sollten genau prüfen, ob sie von der Regelung betroffen sind. Denn wer keinen Sachkundenachweis für entsprechende Arbeiten vorlegen kann, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfungen bieten viele Bildungseinrichtungen Lehrgänge an. Der Besuch eines Lehrgangs ist aber nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung.
Neben der Bescheinigung muss der diese Tätigkeiten Ausübende über die erforderliche technische Ausstattung verfügen und zuverlässig sein. Im Falle der Wartung oder Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie näher definierten Brandschutzsystemen muss der Betrieb nach § 6 zertifiziert sein. Im Falle der Dichtheitskontrollen nach § 3 Abs. 2 der EU-Verordnung darf der Ausübende hinsichtlich dieser Tätigkeit keinerlei Weisungen unterliegen.
Ausnahmen gelten nur für Tätigkeiten, die im Rahmen der Ausbildung unter sachkundiger Aufsicht durchgeführt werden, die nicht in den Kältemittelkreislauf eingreifen oder die in zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben durchgeführt werden.
Zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfungen bieten viele Bildungseinrichtungen Lehrgänge an. Der Besuch eines Lehrgangs ist aber nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung.
Neben der Bescheinigung muss der diese Tätigkeiten Ausübende über die erforderliche technische Ausstattung verfügen und zuverlässig sein. Im Falle der Wartung oder Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie näher definierten Brandschutzsystemen muss der Betrieb nach § 6 zertifiziert sein. Im Falle der Dichtheitskontrollen nach § 3 Abs. 2 der EU-Verordnung darf der Ausübende hinsichtlich dieser Tätigkeit keinerlei Weisungen unterliegen.
Ausnahmen gelten nur für Tätigkeiten, die im Rahmen der Ausbildung unter sachkundiger Aufsicht durchgeführt werden, die nicht in den Kältemittelkreislauf eingreifen oder die in zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben durchgeführt werden.