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Vorzeitige Zulassung der Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
„Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen“ (§ 45 Abs. 1 BBiG, § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung).
Voraussetzungen
Für eine vorzeitige Zulassung müssen Auszubildende nachweisen, dass sie im Betrieb und in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben.
Das ist dann der Fall, wenn die Beurteilung mindestens „gut“ ist, also ein Notendurchschnitt von 2,49 oder besser vorliegt.
Antragsberechtigt ist der Auszubildende
Der Antrag auf Zulassung ist spätestens bis zum Anmeldetermin auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular bei der Kammer schriftlich einzureichen. Dem Antrag sollen die Bescheinigungen bzw. Kopien gemäß Ziffer 2 a) und 2 b) dieser Richtlinien beigefügt werden.
Der Antrag auf Zulassung ist spätestens bis zum Anmeldetermin auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular bei der Kammer schriftlich einzureichen. Dem Antrag sollen die Bescheinigungen bzw. Kopien gemäß Ziffer 2 a) und 2 b) dieser Richtlinien beigefügt werden.
Dem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung wird entsprochen, wenn
- vom Ausbildungsbetrieb im Anmeldeformular bescheinigt wird, dass dem Auszubildenden bis zur Prüfung alle für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und deren Beherrschung aufgrund der bisherigen Leistungen erwartet werden kann, und
- die Leistungen des Auszubildenden in den Unterrichtsfächern/Lehrgängen der Berufsschule, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, im Durchschnitt mindestens mit „ g u t “ (bis 2,49) beurteilt werden. Der Nachweis kann durch Vorlage des letzten Berufsschulzeugnisses (in Kopie), das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung nicht älter als 4 Monate sein darf, andernfalls durch eine besondere Bescheinigung der Berufsschule, geführt werden.
Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 dieses Merkblattes ganz oder teilweise nicht vor, so kann die Kammer weitere sachdienliche Unterlagen anfordern. Hält die Kammer die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 43 Abs. 2 BBiG, § 11 Abs. 1 Prüfungsordnung).
Antragstellung
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung wird vom Auszubildenden / von der Auszubildenden bei der für ihn / sie zuständigen Mitarbeiterin der IHK gestellt, gern eingescannt per E-Mail.
Wenn dieser Antrag nicht eindeutig oder unvollständig sein sollte - etwa weil eine Stellungnahme des Betriebes oder der Berufsschule fehlt - kann die IHK zunächst nicht darüber entscheiden. In diesem Fall hört sie alle Beteiligten an.
Über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die IHK. Wenn sie die Voraussetzungen nicht für gegeben hält, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 BBiG).
Wenn eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nicht möglich ist, kann gegebenenfalls alternativ die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn Auszubildende und Betrieb sich hier einig sind und dies vertraglich vereinbaren.
Anmeldeschluss
- 01. Februar für die Sommerprüfung
(das Halbjahres-Zeugnis (Februar-Zeugnis) kann ggf. nachgereicht werden) - 15. August für die Winterprüfung