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Externe Prüfung

Externe Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 01.01.2020 (BBiG)
Zum Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 171 KB)auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBiG sind folgende Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen zu beachten:
„Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung ablegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen“
§ 12 Abs. 3 Prüfungsordnung
„Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt.“
Dem Antrag auf Zulassung sind in Kopie beizufügen:
  • Zeugnis(se) über die berufliche(n) Tätigkeit(en)
  • Zeugnis der zuletzt besuchten Schule
Anmeldeschluss:
Winterprüfung: 15. August
Sommerprüfung: 01. Februar