Aus- und Weiterbildung
Auslandsaufenthalte während der Ausbildung
Seit 2011 können vertraglich vereinbarte Auslandsaufenthalte in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Auslandsaufenthalte gelten nach dem Berufsbildungsgesetz als Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Daher müssen sie entweder zu Beginn der Ausbildung im Ausbildungsvertrag schriftlich festgehalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) oder nachträglich vereinbart und die IHK über die Vertragsänderung informiert werden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BBiG). Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen, muss zusätzlich mit der IHK ein Ausbildungsplan abgestimmt werden (§ 76 Abs. 3 Satz 2 BBiG).