Bundeskabinettsbeschluss vom 17. März 2021
Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Die erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde gemäß Bundeskabinettsbeschluss vom 17. März 2021 in einer zweiten Änderung verlängert und angepasst. Sie tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch Ende März 2021 in Kraft. Aufgrund der frühzeitigen und umfangreichen Medienberichterstattung informieren wir Sie über die geplanten Eckpunkte bereits vor Inkrafttreten der wesentlichen Änderungen und Verbesserungen bei den Förderkonditionen. Die geänderte Richtlinie gilt für Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 01.06.2021 – 15.02.2022 beginnen sowie für einen Übergangszeitraum vom 16.02.-31.05.2021.
Die Änderungen ab dem 01.06.2021 in der Kurzübersicht:
Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus:
- Die Prämienhöhen verdoppeln sich jeweils auf 4.000 € resp. 6.000 €.
- Corona-Betroffenheit ist bereits erfüllt, wenn 1 Monat Kug-Bezug vor Ausbildungsbeginn seit Januar 2020 vorliegt oder ein Umsatzeinbruch von 30 % vor Ausbildungsbeginn für mindestens 1 Monat seit April 2020 nachgewiesen werden kann.
- Die Definition von KMU wird auf Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten ausgeweitet.
- Die Prämien können auch für Ausbildungswechsler gewährt werden.
- Für den Zeitraum vom 01.06.-14.11.2021 ist die anzuwendende Beihilferegelung die Vierte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
- Bei der Berechnung des Durchschnitts der Anzahl abgeschlossener Ausbildungsverträge findet ein „Günstigkeitsprinzip“ Anwendung.
Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit:
- Zum Zuschuss zur Ausbildungs-Vergütung kommt eine Ausbilder-Vergütung in Höhe von 50 % hinzu.
- Die Pflicht zur Anzeige der Fortsetzung der Berufsausbildung entfällt.
- Die Definition von KMU wird auf Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten ausgeweitet.
- Für den Zeitraum vom 01.06.-14.11.2021 ist die anzuwendende Beihilferegelung die Vierte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
- Ausbildungen im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung sind förderfähig.
Übernahmeprämie:
- Die Übernahmeprämie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
- Fördervoraussetzungen sind neben Corona-bedingter Insolvenzen auch pandemiebedingte Kündigungen.
Sonderzuschuss: Neu
Sonderzuschuss in Höhe von 1.000 € für Kleinstbetriebe bis 4 Beschäftigte, wenn trotz zweiten Lockdowns zwischen November 2020 und dem 31. Juli 2021 die Ausbildung an mindestens 30 Arbeitstagen fortgesetzt wurde.
Sonderzuschuss in Höhe von 1.000 € für Kleinstbetriebe bis 4 Beschäftigte, wenn trotz zweiten Lockdowns zwischen November 2020 und dem 31. Juli 2021 die Ausbildung an mindestens 30 Arbeitstagen fortgesetzt wurde.
Änderungen für den Übergangszeitraum:
Für Ausbildungen, die zwischen dem 16.02. und 31.05.2021 beginnen, gibt es eine Übergangsphase. Nach Inkrafttreten der zweiten geänderten Richtlinie können auch Anträge auf Förderungen für Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, die in diesem Zwischenzeitraum begonnen haben.
Für die in dieser Übergangsphase begonnenen Ausbildungen gelten die neuen Förderkonditionen jedoch nicht.
Für Ausbildungen, die zwischen dem 16.02. und 31.05.2021 beginnen, gibt es eine Übergangsphase. Nach Inkrafttreten der zweiten geänderten Richtlinie können auch Anträge auf Förderungen für Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, die in diesem Zwischenzeitraum begonnen haben.
Für die in dieser Übergangsphase begonnenen Ausbildungen gelten die neuen Förderkonditionen jedoch nicht.
Regelungen zur ersten Förderrichtlinie Stand 01.08.2020:
UPDATE 3. August 2020 +++ Die Förderrichtlinie für das Bundesprogramm “Ausbildungsplätze sichern” ist am 1. August in Kraft getreten. Ab heute, 3. August 2020, können Anträge über die Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Die Anträge können für Verträge gestellt werden, die am 1. August beginnen. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Beschäftigten, die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind. Weitere Informationen finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB). +++
(1) Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus
Ziel der Förderung ist es, Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen im Sinne von Ziffer 6 Abs. 2 dazu zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau im Vergleich zu den Vorjahren aufrecht zu erhalten, um mittelfristig den Fachkräftebedarf in Deutschland decken zu können.Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.Eine Förderung setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert. Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017-2019) abgeschlossenen Ausbildungsverträge.Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.
(2) Ausbildungsprämie plus bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus
Ziel der Förderung ist es, Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen im Sinne von Ziffer 6 Abs. 2 dazu zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau im Vergleich zu den Vorjahren nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern sogar zu erhöhen. Antragsberechtigt sind KMU, die - wie in Maßnahme (1) beschrieben – durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind.Eine Förderung setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöht. Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017-2019) abgeschlossenen Ausbildungsverträge.Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen - anstelle der Förderung über 2.000 Euro nach Maßnahme (1) – durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt auch in diesem Falle nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.
(3) Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung
Ziel der Förderung ist es, Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden, um den erfolgreichen Abschluss der begonnenen Ausbildung sicherzustellen. Antragsberechtigt sind KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die COVID-19-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb; anderenfalls wird davon ausgegangen, dass die Ausbildungsaktivitäten auch ohne Förderung wie üblich
fortgesetzt werden können.Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist.Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 31. Dezember 2020.
fortgesetzt werden können.Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist.Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 31. Dezember 2020.
(4) Übernahmeprämie
Ziel der Förderung ist die Sicherung der Weiterführung von Ausbildungsverhältnissen bei pandemiebedingter Insolvenz eines ausbildenden KMU.Eine pandemiebedingte Insolvenz wird bei KMU angenommen, über die bis zum 31. Dezember 2020 das Insolvenzverfahrens eröffnet worden ist und die sich vor dem 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen KMU bis zum 31. Dezember 2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen.Die Förderung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine einmalige Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden an das aufnehmende KMU.Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 30. Juni 2021.
(5) Für alle Förderrichtlinien gilt einheitlich
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind solche mit bis zu 249 Beschäftigten. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits-und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.Neben den Förderungen der Ziffern (1) bis (4) ist die Inanspruchnahme anderer Programme des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt nicht möglich. Das Unternehmen entscheidet, welche Förderung es in Anspruch nehmen will.