IHK-Beitrag
Beitragsveranlagung, Mahnung und Vollstreckung
Die IHK-Beiträge werden als Vorauszahlung veranlagt. Hierbei wird der letzte vorliegende Gewerbeertrag für die Veranlagung der Vorauszahlung zugrunde gelegt. Im Laufe des Jahres erfolgt, sofern aktuellere Gewerbeerträge seitens der Finanzverwaltungen festgesetzt werden die Korrekturveranlagung der Vorjahre. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umlage und für die Berechnung des Grundbeitrages ist der Gewerbeertrag (lt. Gewerbesteuerbescheid: Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100,00 € bzw. sofern kein Gewerbeertrag vorliegt, hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der von der Finanzverwaltung festgesetzt wird.
Von diesem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb wird eine Umlage von zur Zeit 0,20 % berechnet. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird die Bemessungsgrundlage zuvor um einen Freibetrag in Höhe von 15.340,00 € gekürzt. Überschreitet die Bemessungsgrundlage den Freibetrag nicht, fällt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften keine Umlage an.
Solange der IHK keine Bemessungsgrundlage von Seiten der Finanzverwaltung für einen Gewerbebetrieb mitgeteilt wird, wird zunächst lediglich der Mindestgrundbeitrag für das
entsprechende Jahr angesetzt. Der Mindestgrundbeitrag beträgt für ins Handelsregister eingetragene Firmen derzeit 240,00 €, für alle nicht ins Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden beträgt der Mindestgrundbeitrag derzeit 55,00 €.
Liegen der IHK hingegen Bemessungsgrundlagen aus Vorjahren vor, wird für das laufende Jahr eine Umlage- und Grundbeitragsberechnung auf der Grundlage der aktuellsten (jüngsten) Bemessungsgrundlage für Vorauszahlungszwecke durchgeführt. Da somit sämtliche Beitragsbescheide zunächst nur vorläufige Beitragsberechnungen darstellen, kann eine endgültige Beitragsberechnung erst dann erfolgen, wenn uns für das entsprechende Veranlagungsjahr eine Bemessungsgrundlage mitgeteilt wird. Daraus folgt, dass der IHK-Beitrag des aktuellen Jahres lediglich als Vorauszahlung (entweder in Höhe des Mindestgrundbeitrages oder auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage aus Vorjahren) erhoben werden kann. Eine endgültige Beitragsberechnung (Berichtigung) wird erforderlich, wenn der IHK eine Bemessungsgrundlage von Seiten der Finanzverwaltung übermittelt wird.
Sofern Sie Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid einlegen, weisen wir darauf hin, dass dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Der Beitrag ist trotz des eingelegten Widerspruchs zu begleichen. Sofern Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, werden bereits gezahlte IHK-Beiträge erstattet.
Von diesem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb wird eine Umlage von zur Zeit 0,20 % berechnet. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird die Bemessungsgrundlage zuvor um einen Freibetrag in Höhe von 15.340,00 € gekürzt. Überschreitet die Bemessungsgrundlage den Freibetrag nicht, fällt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften keine Umlage an.
Solange der IHK keine Bemessungsgrundlage von Seiten der Finanzverwaltung für einen Gewerbebetrieb mitgeteilt wird, wird zunächst lediglich der Mindestgrundbeitrag für das
entsprechende Jahr angesetzt. Der Mindestgrundbeitrag beträgt für ins Handelsregister eingetragene Firmen derzeit 240,00 €, für alle nicht ins Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden beträgt der Mindestgrundbeitrag derzeit 55,00 €.
Liegen der IHK hingegen Bemessungsgrundlagen aus Vorjahren vor, wird für das laufende Jahr eine Umlage- und Grundbeitragsberechnung auf der Grundlage der aktuellsten (jüngsten) Bemessungsgrundlage für Vorauszahlungszwecke durchgeführt. Da somit sämtliche Beitragsbescheide zunächst nur vorläufige Beitragsberechnungen darstellen, kann eine endgültige Beitragsberechnung erst dann erfolgen, wenn uns für das entsprechende Veranlagungsjahr eine Bemessungsgrundlage mitgeteilt wird. Daraus folgt, dass der IHK-Beitrag des aktuellen Jahres lediglich als Vorauszahlung (entweder in Höhe des Mindestgrundbeitrages oder auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage aus Vorjahren) erhoben werden kann. Eine endgültige Beitragsberechnung (Berichtigung) wird erforderlich, wenn der IHK eine Bemessungsgrundlage von Seiten der Finanzverwaltung übermittelt wird.
Sofern Sie Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid einlegen, weisen wir darauf hin, dass dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Der Beitrag ist trotz des eingelegten Widerspruchs zu begleichen. Sofern Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, werden bereits gezahlte IHK-Beiträge erstattet.
Bitte bedenken Sie, dass es sich bei einem Widerspruch um einen Verwaltungsakt handelt, der mit einer Widerspruchsgebühr verbunden ist. Viele Fragen lassen sich bspw. schon durch einen formlosen Brief klären. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, können Sie selbstverständlich auch den betreffenden IHK-Beitrag zunächst an uns überweisen und dann in Ruhe evtl. bestehende Fragen klären.
Nicht fristgerecht beglichene Beitragsforderungen werden noch einmal angemahnt.
Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die IHK aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gezwungen, die zur Zahlung ausstehenden Forderungen anzumahnen. Sofern auch nach erfolgter Mahnung noch offene Forderungen bestehen, sind wir gezwungen, die entsprechenden Beiträge über die zuständige Stadt-, Gemeinde- bzw. Kreiskasse kostenpflichtig vollziehen zu lassen. Die vollständige Erhebung und Einziehung der Beiträge wird von der Rechnungsprüfungsstelle der IHKs überwacht.
Mahnung und Beitreibung von nicht gezahlten IHK-Beiträgen verursachen erhebliche Kosten. Deshalb sind die Industrie- und Handelskammern gem. der Gebührenordnung gehalten, für die Mahnung und für jeden Vollzug Gebühren zu erheben. Zusätzlich würde die Vollstreckungsbehörde die ihr entstehenden Kosten ebenfalls an Sie weiterbelasten (diese Kosten sind von uns nicht exakt zu beziffern. Wir ergreifen diese Maßnahme nur sehr ungern da es sich um ein kostspieliges Verfahren handelt.