Fälligkeit
IHK Beitrag
Bitte gestatten Sie uns folgenden Hinweis: Gemäß § 3 des IHK-Gesetz und § 12 unserer Beitragsordnung handelt es sich bei den IHK-Beiträgen um öffentliche Abgaben. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daraus folgt, dass der IHK-Beitrag mit Zugang des Beitragsbescheides fällig wird; er ist somit innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist von vier Wochen zu entrichten.