IHK-Zugehörigkeit

Beitragsveranlagung

Woran orientieren sich IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht?

Die Zugehörigkeit und Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer ist gesetzlich geregelt. Nach § 2 Abs. 1 des IHK-Gesetzes vom 18. Dezember 1956 (BGBL. I S. 920 ff.) in der jeweils aktuellen Fassung, gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie gewerbesteuerpflichtig sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten, ohne dass es hierzu eines besonderen Aufnahmeantrages bedarf.

Mein Gewerbe ist bereits abgemeldet, warum erhalte ich noch immer einen Beitragsbescheid?

Veranlagungen zum IHK-Beitrag erfolgen zeitnah. Das heißt, der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des laufenden Jahres ist die Grundlage der Beitragsveranlagung. Da uns der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des laufenden Beitragsjahres zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht vorliegen kann, muss auf ältere, uns vorliegende Daten zum Zwecke der Vorauszahlung zurückgegriffen werden.

Da es sich somit bei den IHK-Beitragsbescheiden zunächst um Vorauszahlungsbescheide handelt, die erst dann endgültig abgerechnet werden können, sobald der IHK der Gewinn bzw. Gewerbeertrag des betreffenden Beitragsjahres vorliegt, kann es vorkommen, dass Gewerbetreibende trotz bereits erfolgter Gewerbeabmeldung für zurückliegende Jahre (in denen das Gewerbe noch ausgeübt wurde) eine endgültige Beitragsabrechnung (Nachforderung oder Gutschrift) erhalten.

Warum erhalte ich für meine abgemeldete bzw. in Liquidation befindliche GmbH noch einen Beitragsbescheid?

Eine GmbH ist kraft Rechtsform nach § 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Sie ist gemäß
§ 13 Abs. 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft und gilt nach § 6 HGB als Vollkaufmann. Solange eine GmbH noch im Handelsregister eingetragen und somit existent ist, also auch während einer Liquidationsphase, besteht IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht. Die Beitragspflicht ist an die objektive Gewerbesteuerpflicht geknüpft.

Bei Kapitalgesellschaften erlischt die Gewerbesteuerpflicht erst mit der Beendigung der Gesellschaft. Dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister (nicht Abmeldung, nicht Auflösung) erfolgt ist.

Handwerk und Mischbetriebe

Reine Handwerksbetriebe - auch GmbHs - gehören nicht der Industrie- und Handelskammer, sondern der Handwerkskammer an. Sie werden deshalb auch ausschließlich von der Handwerkskammer zum Beitrag veranlagt.

Handwerkliche Mischbetriebe sind demgegenüber Unternehmen, die sowohl Handwerk als auch Handel bzw. Industrie betreiben. Sofern diese Mischbetriebe nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind sie zwar der IHK zugehörig, zahlen jedoch keinen Beitrag. Das gleiche gilt für Handelsregister-Mischbetriebe, die einen Handels- und Industrieumsatz von weniger als 130.000,-- Euro pro Jahr erzielen. Nur solche Mischbetriebe, die über dieser Umsatzgrenze liegen, werden auch zum IHK-Beitrag veranlagt. Dabei ist der Grundbeitrag in Höhe von
240,00 Euro, 390,00 Euro bzw. 540,00 Euro voll zu zahlen. Die Umlage wird jedoch nur von dem Prozentsatz berechnet, der auf die IHK-Tätigkeit entfällt.

Wie werden Freiberufler veranlagt?

Freiberufler sind ausschließlich diejenigen Berufe, die in § 18 Einkommensteuergesetz genannt werden. Dazu zählen z.B. Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte, Hebammen, Architekten usw. Diese Berufsgruppen werden - falls sie als Einzelunternehmer oder als Personengesellschaft tätig werden - in der Regel nicht zur Gewerbesteuer veranlagt und sind somit auch nicht IHK-zugehörig und auch nicht beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht bei juristischen Personen, z.B. bei der GmbH. Die GmbH ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig und somit grundsätzlich auch zugehörig zur IHK.

Wie werden Apothekeninhaber veranlagt?

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören aber auch ihrer Berufsorganisation an, nämlich der Apothekerkammer. Um die Auswirkung der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultiert, zu begrenzen, wird deshalb nur 25% von dem Gewerbeertrag/Gewinn (Bemessungsgrundlage) zugrunde gelegt.

Wie finanziert sich eine IHK? Weshalb gibt es die Pflichtmitgliedschaft?

Um unabhängig von staatlichen Einflüssen die Interessen der Wirtschaft vertreten zu können, erhalten die Industrie- und Handelskammern keine staatliche Unterstützung.
Die wichtigsten Einnahmequellen sind Beiträge sowie Gebühren und Entgelte. Die Unternehmen selbst bestimmen in der Vollversammlung, dem Parlament der IHK-zugehörigen Wirtschaft, die Höhe der Beiträge. Die Gebühren sind Einnahmen aus der Wahrnehmung gesetzlicher (hoheitlicher) Aufgaben, z.B. für Prüfungen in der Berufsausbildung, für die Ausstellung eines Carnets oder für Fachkundeprüfungen. Entgelte erzielt die IHK für Serviceleistungen, z.B. Seminare oder den Verkauf von Adresslisten und Broschüren.

Wer setzt die Höhe der IHK-Grundbeiträge und der Hebesätze fest?

Die von allen Gewerbetreibenden in die Vollversammlung gewählten Vertreter (das Parlament der Wirtschaft) beschließen jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlagen (Prozentsatz vom Gewerbeertrag/Gewinn) für alle IHK-zugehörigen Unternehmen.

Warum gibt es keinen einheitlichen Grundbeitrag?

Der Gesetzgeber räumt den IHKs die Möglichkeit ein, den Grundbeitrag je nach der vorliegenden Wirtschaftsstruktur, zu staffeln. Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft der Betriebe berücksichtigt werden. Als Staffelungskriterium bei der IHK gelten der Gewerbeertrag/Gewinn, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Beschäftigtenzahl.
Beachten Sie hierzu bitte unsere aktuelle Wirtschaftssatzung!
Den entsprechenden Link finden Sie im Bereich "Mehr zu diesem Thema"

Wir haben nur eine Betriebsstätte in ihrem IHK-Bezirk. Unser Hauptsitz liegt ganz woanders. Müssen wir trotzdem Beitrag an sie zahlen?

Die IHK-Zugehörigkeit wird in § 2 des IHK-Gesetzes geregelt. Danach gehören alle Betriebe, die im Bezirk der IHK eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten, der IHK an. Als Betriebsstätten gelten alle festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen, wie z.B. Produktionsstätten, Verkaufsstellen, technische Außenbüros und Baustellen.
Die IHK-Zugehörigkeit wird zwar durch die Betriebsstätte begründet, IHK-zugehörig wird jedoch das Gesamtunternehmen für seine verschiedenen Betriebsstätten. Unterhält ein Unternehmen mehrere unselbständige Betriebsstätten im Bezirk einer IHK, so ist dieses Unternehmen nur einmal zu dieser IHK-zugehörig und beitragspflichtig.
Die Beitragsveranlagung richtet sich nach § 3 des IHK-Gesetzes. Nach dieser Vorschrift wird ein gestaffelter Grundbeitrag sowie eine Umlage auf Grundlage der Gewerbeerträge erhoben. Es wird nur derjenige Anteil am Gewerbeertrag zugrunde gelegt, der entsprechend der Zerlegung durch das Finanzamt auf die im IHK-Bezirk gelegene(n) Betriebsstätte(n) entfällt.

Verjährung der IHK-Beiträge

Zur Verjährung von IHK-Beiträgen verweisen wir auf die einschlägigen Paragraphen der Abgabenordnung:
  • Festsetzungsverjährung: § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO - vier Jahre.
    Vgl. hierzu auch § 170 AO: Beginn der Festsetzungsfrist = mit Ablauf des
    Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
    Vgl. § 171 AO - geänderter Grundlagenbescheid.
  • Zahlungsverjährung: §§ 228 - 232 AO - fünf Jahre.