Merkblatt

Gefahrgutbeauftragtenprüfung

Laut § 3, Absatz 3 der „Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen“ (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) darf als Gefahrgutbeauftragter nur bestellt werden, wer „Inhaber eines Schulungsnachweises“ ist, und zwar für den entsprechenden Verkehrsträger, mit
dem Gefahrgüter befördert werden sollen: Straße, Eisenbahn, Binnenschiff und Seeschifffahrt. Im Folgenden finden Sie alle Informationen, wie Sie diesen Schulungsnachweis im Rahmen einer Gefahrgutbeauftragtenprüfung erwerben können.
Voraussetzung für den erstmaligen Erhalt des Schulungsnachweises ist die vollständige Teilnahme an einer von der zuständigen IHK anerkannten Grundschulung für einen bzw. mehrere Verkehrsträger, die zur Beförderung gefährlicher Güter in Anspruch genommen werden sollen sowie das Bestehen der entsprechenden Grundprüfung.

Prüfungsarten

  • Grundprüfung
  • Ergänzungsprüfung
  • Verlängerungsprüfung

Prüfungsdauer

Die Dauer der Grundprüfung beträgt 100 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird. Die Dauer der Ergänzungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich jeweils um 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger. Die Dauer der Verlängerungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.

Zugelassene Hilfsmittel

Netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner (Handys sind nicht gestattet) und die einschlägigen Vorschriftentexte in schriftlicher Form.

Erreichbare Punkte

Die Höchstpunktzahl für die Grundprüfung, die sich nur auf einen Verkehrsträger erstreckt, beträgt 60 Punkte. Davon entfallen 50 Punkte auf offene und MultipleChoice-Fragen und 10 Punkte auf die Fallstudie. Die Höchstpunktzahl erhöht sich um jeweils 30 Punkte für je- den weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird; diese verteilen sich auf 20 Punkte für die offenen und MultipleChoice-Fragen und 10 Punkte für die Fallstudie. Die Höchstpunktzahl für eine Ergänzungsprüfung beträgt 30 Punkte für einen Verkehrsträger; diese verteilen sich auf 20 Punkte für offene Fragen und MultipleChoice-Fragen und 10 Punkte für die Fallstudie. Die Höchstpunktzahl erhöht sich um jeweils 30 Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird. Die Höchstpunktzahl für eine Verlängerungsprüfung beträgt für einen Verkehrsträger 30 Punkte; diese verteilen sich auf offene und Multiple-Choice-Fragen. Sie erhöht sich um jeweils 15 Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird; diese verteilen sich auf offene und Multiple-Choice-Fragen.

Bedingungen für das Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der jeweiligen Gesamtpunktzahl, die auf dem Fragebogen vermerkt ist, erreicht wurden.

Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung

Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die IHK. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn er/sie das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für mindestens den/die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll.
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für den/die Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV für mindestens den/die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt. Die Grundprüfung und die Ergänzungsprüfung dürfen einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Verlängerungsprüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die Prüfung muss innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt werden.

Anmeldung zur Schulung

Die Anmeldung zur Schulung erfolgt direkt bei einem anerkannten Schulungsveranstalter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 66 KB) der IHK Lahn-Dill.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.