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Newsletter Recht | Fair Play

Stand: November 2024

1. Arbeitsrecht

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied: Kein Arbeitsunfall bei Firmen-Fußballturnier

Am 26. September 2024 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass ein Unfall, der sich bei einem firmeninternen Fußballturnier ereignet, nicht als Arbeitsunfall gilt. Ein Mitarbeiter, der sich bei dem Turnier am Knie verletzt hatte, verlangte eine Entschädigung – jedoch ohne Erfolg. Laut BSG fehle für solche Veranstaltungen der arbeitsvertragliche Zusammenhang, der für die Anerkennung als Arbeitsunfall erforderlich sei.
Das Turnier, an dem sich der Mitarbeiter verletzt hatte, ist ein traditionelles Event für die Mitarbeitenden der Firma, das jährlich zwischen europäischen Niederlassungen ausgerichtet wird. Beim 21. internationalen Firmen-Fußballturnier nahmen 80 Mitarbeitende teil, darunter der Kläger, der sich eine Knieverletzung zuzog. Trotz regelmäßiger Durchführung und Einbindung ins Intranet sahen das BSG und die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) das Turnier nicht als versichertes Betriebssport- oder Firmenevent an.
Nach dem Unfall prüfte zunächst die Berufsgenossenschaft den Fall und lehnte den Anspruch des Mitarbeiters auf Entschädigung ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht seiner beruflichen Tätigkeit als Kommissionierer nachgegangen sei und das Turnier keine berufliche Pflicht darstellte. Obwohl das Unternehmen als Hauptsponsor auftrat und die Teilnahme ausdrücklich förderte, handelte es sich bei einem Fußballturnier um eine Freizeitveranstaltung und keine berufliche Pflichtveranstaltung. Die BG erklärte, dass nur „Betriebssport“ unter Versicherungsschutz stehen könne, bei dem gesundheitliche Ausgleichsziele im Vordergrund stehen würden und eine regelmäßige Teilnahme gegeben sei. Da der sportliche Wettkampf im Vordergrund gestanden habe, habe das Turnier diese Kriterien nicht erfüllt.
In seiner Revision führte der Kläger an, dass das Fußballturnier durch die Teilnahme der Firmenleitung sowie die Pokalübergabe mit Firmenlogo und eine Berichterstattung im Intranet sowie in der Presse eine Werbeveranstaltung sei. Die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit mache das Turnier zum versicherten Ereignis, argumentierte der Kläger. Außerdem hätten alle Mitarbeitenden eine Einladung erhalten, und die Veranstaltung sei finanziell unterstützt worden.
Das BSG wies die Revision des Klägers ab und bestätigte, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden könne: Ein Event, auch wenn es öffentlich bekannt gemacht werde oder ein gewisser Werbeeffekt vorhanden sei, sei nicht automatisch eine Pflichtveranstaltung und damit versichert. Die Teilnahme an einem Sportereignis, das im Wesentlichen freizeitlich geprägt sei und sich nur an fußballinteressierte Mitarbeitende richte, erfülle keine beruflichen Pflichten. Der Werbeeffekt sei rechtlich unerheblich, solange das Event nicht explizit als Teil der Unternehmenswerbung organisiert werde.
BSG, Urteil vom 26. September 2024, Az.: B 2 U 14/22 R

Das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist in Kraft

Das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ ist am 1. November in Kraft getreten. Es vereinfacht es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt.
Konsequenzen für Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse:
  • Anspruch auf Neuausstellung von Arbeits- und Ausbildungsverträgen sowie Zeugnissen und anderen Leistungsnachweisen, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
  • Für Quotenregelungen ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.
Weitere Informationen:
Das SBGG ist abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/.
FAQ zum SBGG auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter

2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Liquidatoren von GmbHs: Klare Anforderungen für Versicherung im Handelsregister

Mit Urteil vom 24. September 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die vom Liquidator einer GmbH abzugebende Versicherung konkretisiert. Demnach reicht es nicht aus, nur eine allgemeine Erklärung abzugeben – es müssen spezifische Angaben gemacht werden, um ein Handelsregister-Eintragungshindernis zu vermeiden.
In dem zugrundliegenden Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH im September 2023 die Auflösung ihrer Gesellschaft beschlossen und ihre Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt. Die Liquidatoren meldeten ihre Bestellung im Handelsregister an und versicherten, dass keine Umstände vorlägen, die gemäß Paragraf 6 GmbH-Gesetz (GmbHG) zu einem Ausschluss von ihrer Rolle als Liquidatoren führen könnten. Konkret erklärten sie, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen oder Berufsverbote gegen sie vorliegen würden. Allerdings fehlte eine Versicherung darüber, dass auch in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) keine vergleichbaren Berufs- oder Gewerbeverbote bestehen.
Das Registergericht wies die Anmeldung daher als unvollständig zurück und forderte eine Ergänzung. Die Beschwerde des Gesellschafters gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Auch der BGH entschied, dass die abgegebene Erklärung hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückblieb.
Die vom Liquidator abzugebende Versicherung müsse ausdrücklich sicherstellen, dass in keinem andren EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ein vergleichbares Berufs- oder Gewerbeverbot vorliege. Diese Anforderung solle dem Registergericht einen schnellen und verlässlichen Überblick geben. Damit erleichtere die Versicherung das Prüf- und Anmeldeverfahren, indem sie vermeide, dass das Registergericht eine aufwändige Recherche im Zentralregister durchführen müsse.
Bisher war streitig, wie detailliert die Versicherung sein muss. Einige Gerichte und Fachkommentatoren halten es für ausreichend, wenn der Liquidator lediglich den Wortlaut des GmbHG wiedergibt und erklärt, dass er keine vergleichbaren Berufsverbote habe. Andere - wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt und das OLG Celle - sind der Ansicht, dass eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes nicht genüge. Nach ihrer Auffassung muss das Registergericht eigenständig prüfen, ob ein Berufs- oder Gewerbeverbot mit dem Unternehmenszweck der GmbH kollidiert.
Der BGH schloss sich nun dieser strengeren Sichtweise an und stellte klar, dass die Versicherung zwar der Erleichterung des Anmelde- und Prüfverfahrens diene, es jedoch Aufgabe des Registergerichts bleibe, den Inhalt der Versicherung zu bewerten und ein eventuelles Verbot in anderen Ländern des EWR-Bereichs abzugleichen. Die bloße Erklärung des Liquidators genüge nicht - die rechtliche Bewertung des Inhalts liege weiterhin beim Registergericht.
BGH, Urteil vom 24. September 2024, Az.: II ZB 15/23

Mantelverwendung als wirtschaftliche Neugründung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf befasste sich im Beschluss vom 22. März 2024 (Az.: 3 Wx 24/24) mit der Frage, ab wann die Verwendung eines unternehmenslos gewordenen Gesellschaftsmantels als eine wirtschaftliche Neugründung anzusehen ist. Bei der wirtschaftlichen Neugründung, der so genannten Mantelverwendung oder Mantelgründung, sind die Voraussetzungen zur Anmeldung einer GmbH „erneut“ zu beachten. Um die Umgehungen des präventiven Registerschutzes auszuschließen, muss deshalb die Mantelverwendung gegenüber dem Registergericht offengelegt werden.
Das Gericht prüft, ob eine inaktiv gewordene GmbH reaktiviert wird oder und ob es ich um die reine Umorganisation bzw. Sanierung einer (noch) aktiven GmbH handelt. Das Gericht muss feststellen, ob das Unternehmen noch aktiv ist, also ob das Unternehmen überhaupt noch in irgendeiner Weise wirtschaftlich oder unternehmerisch betrieben wird oder ob es nur noch „als leere Hülle“ die rein gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.
Im entschiedenen Fall war bei der GmbH das ursprüngliche Stammkapital aufgebraucht und es wurden unter anderem durch Satzungsänderungen bzgl. Kapitalerhöhung, Änderung der Firma und Erweiterung des Unternehmensgegenstands zu neuem Leben erweckt. Der bevollmächtigte Notar meldete diese Satzungsänderungen zur Eintragung beim Handelsregister an. Die Eintragung lehnte das Registergericht im Ergebnis ab, da es an Versicherungen fehlte, die im Anmeldungsprozess einer Neugründung erforderlich sind. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf nun feststellte.

Erhebliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages, wie Änderung des Unternehmensgegenstandes, neuer Name, Sitzverlegung, Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie Veräußerung der Geschäftsanteile seien typische Merkmale, die auf eine Mantelverwendung hinweisen könnten.
[JS1]Ggf. eigenen Link einsetzen

3. Steuerrecht

BMF: E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das endgültige Einführungsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. In dem Schreiben gibt es Antworten auf Detailfragen.

BMF: Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025

Das Muster für den Austausch der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 24. September 2024 am 30. Oktober 2024 veröffentlicht. Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht. Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 5. September 2024 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 1255) zu beachten.

4. Wettbewerbsrecht

Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein beim Kauf eines Hörgerätes sind unzulässig

Das Landgericht (LG) Bochum hat entschieden, dass mehrere Werbeaussagen eines Hörgeräteakustikers unzulässig sind.
Zum einen hatte er persönlich adressierte Werbeschreiben mit den folgenden Aussagen versendet: „(…) dass nach 6 Jahren Ihre Reparaturpauschale** für Ihre Hörlösung endet. Tauschen Sie daher jetzt Ihre Altgeräte gegen neue Hörgeräte aus und genießen Sie innovative Technik und besten Service.“
Die Wettbewerbszentrale fand die Werbung irreführend. Aus der Sicht des Verkehrskreises könne die Angabe so verstanden werden, dass die Krankenkasse nach einer Nutzungsdauer von sechs Jahren keine Reparaturen an den Hörgeräten mehr übernehme. Dies würde dem Kunden nahelegen, neue Hörgeräte zu kaufen, weil er sonst selbst für die Reparaturen aufkommen müsse. Dieses Verständnis sei jedoch unzutreffend, denn nach den sozialrechtlichen Regelungen sowie nach den gängigen Versorgungsverträgen gesetzlicher Krankenkassen mit zahlreichen Hörakustikern werden Versicherte auch nach Ablauf von sechs Jahren nicht mit den Kosten für die Reparaturen belastet.
Zum anderen versprach der Akustiker seinen Kunden beim Kauf eines aufzahlungsfreien sogenannten 0 EUR-Gerätes einen Supermarktgutschein im Wert von 50 EUR. Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Zugabeverbot in § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Hiernach ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Denselben Supermarktgutschein bewarb der Akustiker auch auf seiner Website als Gegenleistung für den Fall, dass ein Bestandskunde einen Neukunden gewinnt.
Das LG Bochum hat die Werbung in allen beanstandeten Punkten untersagt und die rechtliche Einschätzung der Wettbewerbszentrale bestätigt.
LG Bochum, Urteil vom 25. Juni 2024, Az.: I-12 O 93/23

5. Internetrecht

Keine verlängerte Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer
Das Landgericht (LG) Flensburg hat entschieden, dass eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zur Verlängerung der Widerrufsfrist führt.

Im verhandelten Fall ging es um den Kauf eines hochwertigen E-Fahrzeugs (Tesla), bei dem der Käufer die Widerrufsfrist als verlängert ansah, da die Telefonnummer des Verkäufers nicht in der Belehrung enthalten war. Das Gericht wies dies zurück: Eine Widerrufsbelehrung bleibe auch ohne Telefonnummer wirksam. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass das gesetzliche Muster eine Telefonnummer enthalte. Auch der Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, Az.: C-649/17) gebiete keine andere Beurteilung.

Praxistipp: Unternehmen dürfen damit rechnen, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auch dann gültig ist, wenn eine Telefonnummer fehlt. Es bleibt jedoch empfehlenswert, alle Kontaktdaten bereitzustellen, um Missverständnisse zu vermeiden.

LG Flensburg, Urteil vom 12. Juli 2024, Az.: 3 O 65/24, abrufbar unter

Keine Werbung mit wirtschaftlich beeinflussten Testergebnissen
Das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied kürzlich, dass Werbung mit Warentests irreführend ist, wenn die Testergebnisse durch wirtschaftliche Interessen beeinflusst sind und dadurch den Eindruck einer neutralen Bewertung erwecken.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin eines Online-Shops in Google-Anzeigen auf Testergebnisse einer Warentest-Webseite verlinkt. Die Wettbewerbszentrale bewertete diese Tests als nicht neutral, sondern als wirtschaftlich motiviert zugunsten des Shops. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und urteilte, dass ein neutraler Test suggeriert worden sei, der aber tatsächlich nicht vorgelegen habe.
Praxistipp: Unternehmen sollten bei der Nutzung von Testergebnissen sicherstellen, dass diese in der Werbung neutral dargestellt werden, bzw. darauf achten, welche Testquelle im Vordergrund steht. Wurden tatsächlich Testungen und Vergleiche durchgeführt oder ist es eine rein redaktionelle Darstellung von vermeintlichen Gegenüberstellungen, die gar nicht stattgefunden haben?

LG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli.2024 – Az.: 34 O 5/23 (noch nicht rechtskräftig)
Weitere Informationen zur Entscheidung:

6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges

Liste der Geldwäsche-Hochrisikostaaten aktualisiert

Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den nach § 2 GwG Verpflichteten) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besondere Pflichten auf. Dadurch sollen die Geschäfte mit kriminellem Hintergrund erschwert und zu deren Aufdeckung beigetragen werden.
Da Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht vor Grenzen halt machen, wird dem Thema auch international große Bedeutung beigemessen. Ein erhöhtes Risiko besteht in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko beteiligt ist (§ 15 Absatz 3 Nummer 2 Alternative 1 GwG) sowie bei Geschäftsbeziehungen mit einer natürlichen oder juristischen Person, die in einem solchen Drittstaat ansässig ist (§ 15 Absatz 3 Nummer 2 Alternative 2 GwG). Dann bestehen bei Geschäftshandlungen verstärkte Sorgfaltspflichten.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Rundschreiben vom 10. Oktober 2024 die Listen der Geldwäsche-Hochrisikostaaten aktualisiert. Damit gibt sie im Text die verschärfte Erklärung zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) wieder, die die Financial Action Task Force (FATF) am 28.06.2024 veröffentlicht hatte.
Welche weiteren Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden, sind der jeweils gültigen delegierten Verordnung zu entnehmen. Diese finden Sie hier: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2024/rs_08_2024_laenderliste_gw.html?nn=19659504

7. DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand Ausgabe Nr. 10/2024

Sie finden den Newsletter unter folgendem Link

8. Veranstaltungshinweise

Workshoptag 2024 (IHK Lahn-Dill)
Durch attraktive Führungs- und Unternehmenskultur zum attraktiven Arbeitgeber
31. Oktober 2024, 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Nähere Informationen und Anmeldung hier

Online-Seminar (IHK Lahn-Dill)
IT-Projekte und deren häufig unterschätzte Risiken - Risikominimierung und Geldeinsparung
5. November 2024, 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Nähere Informationen und Anmeldung hier

Online Seminar (IHK Lahn-Dill)
Update Arbeitsrecht 2023/24
8. November 2024, 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Nähere Informationen und Anmeldung hier

Online-Seminar (IHK Lahn-Dill)
Das Einheitspatent auf dem Weg zum EU-Patent
12. November 2024, 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Nähere Informationen und Anmeldung hier

Online-Seminar (IHK Lahn-Dill)
Die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften
29. November 2024, 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Nähere Informationen und Anmeldung hier

Webinar-Reihe der IHK Kassel-Marburg
Recht am Mittag – Hier werden aktuelle Rechtsfragen einfach und kurz beantwortet, "mal eben" in der Mittagspause
1. Folge: Handel mit Gutscheinen - was ist dabei zu beachten?
29. Okt. 2024, 12:00 Uhr bis 12 :30 Uhr
2. Folge: Verjährung – Können Unternehmen zum Jahresende Millionenbeträge verlieren?
26. November 2024, 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr
3. Folge: Abgemahnt, was nun?
19. Februar 2025, 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Nähere Informationen und Anmeldung: