Newsletter Recht | Fair Play
Stand: August 2025
1. Arbeitsrecht
Verspätete Rückkehr allein rechtfertigt keine Kündigung
Ein Arbeitgeber darf eine Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens nach dem Urlaub nicht allein auf die Ungewissheit über eine Rückkehr stützen – zumindest nicht, wenn keine konkreten betrieblichen Ablaufstörungen dargelegt werden. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Herne in einem aktuellen Urteil vom 8. Mai 2025 entschieden.
Ein Logistikarbeiter war seit 2019 bei einem internationalen Paketspeditionsunternehmen mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Vom 16. September bis 25. Oktober 2024 hatte er Urlaub, den er in Somalia verbrachte. Die Rückreise über Addis Abeba war gebucht, jedoch trat der Arbeitnehmer trat seine Arbeit am 28. Oktober 2024 nicht wieder an. Eine persönliche Abmeldung oder Krankmeldung erfolgte nicht. Am selben Tag ging jedoch ein Anruf eines Dritten bei der Arbeitgeberin ein, wonach sich der Kläger noch in Afrika befinde.
Im Verlauf der folgenden Wochen erhielt der Kläger zwei Abmahnungen (am 26. November und 4. Dezember 2024) wegen unentschuldigten Fehlens. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 20. Januar 2025 ordentlich zum 31. März 2025. Der Kläger kehrte am 4. Februar 2025 nach Deutschland zurück und bot seine Arbeitskraft am Folgetag an.
Er trug vor, dass ihm vor Abflug der Aufenthaltstitel am Flughafen gestohlen worden sei und er ohne diesen das Flugzeug nicht habe besteigen dürfen. Die Wiederbeschaffung habe sich über die deutsche Botschaft bis Ende Januar hingezogen.
Das ArbG Herne gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 1 und 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Zwar habe der Kläger durch sein Fernbleiben objektiv eine erhebliche Pflichtverletzung begangen. Doch sei ihm diese unter den gegebenen Umständen nicht vorwerfbar. Das Gericht erkannte in seinem Verhalten keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnte.
Entscheidend war, dass die Arbeitgeberin keine konkreten betrieblichen Auswirkungen durch das Fehlen des Klägers dargelegt hatte. Allein die Unsicherheit über eine Rückkehr genüge nicht – jedenfalls nicht bei einer Abwesenheit von etwa drei Monaten. Für kürzere Fehlzeiten seien konkrete betriebliche Störungen erforderlich, etwa durch mangelnde Planbarkeit oder fehlende Vertretungsmöglichkeiten.
Zudem habe der Kläger zumindest versucht, seine Rückkehrprobleme mitzuteilen: Neben dem Anruf eines Dritten am 28. Oktober 2024 legte er auch E-Mails vor, mit denen er über den Aufenthaltstitelverlust und seine Kontaktaufnahme mit der Botschaft informierte. Das reiche aus, um ein konsistentes Bemühen um Information anzunehmen.
ArbG Herne, Urteil vom 8. Mai 2025, Az.: 4 Ca 208/25
Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung
Entzündet sich nach einer Tätowierung die betroffene Stelle und führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffe. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az.: 5 Sa 284 a/24) entschieden.
Die Parteien stritten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Die Arbeitnehmerin hatte sich am Unterarm tätowieren lassen. Jedoch entzündete sich die tätowierte Stelle, und die Arbeitnehmerin wurde krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin verweigerte für diesen Zeitraum die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass die Arbeitnehmerin die Erkrankung selbst verschuldet habe.
Das LAG Schleswig-Holstein gab der beklagten Arbeitgeberin Recht: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei ausgeschlossen, da die Klägerin ein Verschulden im Sinn von § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) an der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit treffe. Die Arbeitnehmerin habe bei der Durchführung der Tätowierung damit rechnen müssen, dass die erfolgten Komplikationen auftreten würden, auch wenn das Risiko einer Entzündung nur bei 5 Prozent gelegen habe. Dieses Verhalten stelle damit zugleich einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse der Klägerin dar, ihre Gesundheit zu erhalten.
Das Urteil des LAG ist abrufbar unter
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Handelsregistereintrag nur mit dem Begriff „Geschäftsführer“ zulässig.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss vom 15. Juli 2025 klargestellt: Für Eintragungen ins Handelsregister ist allein der gesetzlich vorgesehene Begriff „Geschäftsführer“ zulässig – die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Hintergrund des Verfahrens war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleinige Gesellschafterin eine Stadt ist. Im Rahmen einer Satzungsänderung hatte sie eine neue Formulierung zur Vertretungsregelung gewählt:
„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein. Einzelnen Geschäftsführungen kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiung von den Beschränkungen des Paragraf 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erteilt werden." Diese Formulierung wollte die GmbH ins Handelsregister eintragen lassen – mit dem Argument, es handele sich um eine sprachlich moderne, zeitgemäße, aber inhaltlich gleichbedeutende Fassung.
Das zuständige Registergericht – das Amtsgericht (AG) Kleve wies den Antrag zurück mit der Begründung, dass nach Paragraf 6 Absatz 1 GmbHG eine GmbH „einen oder mehrere Geschäftsführer“ haben müsse. Der Begriff „Geschäftsführung“ sei auslegungsfähig und könne auch eine Gruppe oder Organisationseinheit bezeichnen. Nach Paragraf 6 Absatz 2 GmbHG könne jedoch nur eine natürliche Person Geschäftsführer sein, nicht eine Gruppe oder ein Gremium.
Auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf schloss sich dieser Auffassung an. Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ seien nicht gleichbedeutend. Während „Geschäftsführung“ eine Funktion beschreibe, lasse sich daraus nicht entnehmen, wer diese Funktion konkret ausübe. „Geschäftsführer“ hingegen bezeichne eindeutig die verantwortliche natürliche Person.
Zur Diskussion stand auch die Frage, ob der Begriff „Geschäftsführer“ aus Gleichstellungsgründen durch eine geschlechtergerechte Formulierung ersetzt werden müsse. Das OLG stellte klar: Der Begriff „Geschäftsführer“ sei juristisch geschlechtsneutral. Das ergebe sich bereits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 2 und 3 Grundgesetz (GG). Eine geschlechtsbezogene Auslegung durch das Registergericht sei daher ausgeschlossen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2025, Az.: 3 Wx 85/25
Handelsregister: Eine missbräuchliche Verlegung des Sitzes einer GmbH ist nichtig
Grundsätzlich kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) den Sitz ihrer Gesellschaft in ihrem Gesellschaftsvertrag bestimmen, ohne dass es eines örtlichen Bezugs zu dieser Gemeinde/Stadt bedarf.
Das gilt jedoch nicht, wenn der Sitz missbräuchlich gewählt wird, z.B. wenn durch die Sitzwahl oder Sitzverlegung Gläubiger der GmbH „abgeschüttelt“, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhindert oder die Liquidation erschwert werden sollen.
Im entschiedenen Fall hatte die GmbH ihren Sitz ursprünglich in Raunheim. Sie verlegte im April 2024 den Sitz nach Bad Nauheim. Ein weiterer Sitzverlegungsantrag, jetzt nach Berlin, wurde noch im April während des Eintragungsverfahrens für die erste Sitzverlegung gestellt.
Für die GmbH lief 2024 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts (AG) Darmstadts vom 24. Oktober 2024 war die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt worden. Seither befindet sich GmbH in Liquidation.
Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Beschluss vom 27. Februar 2025 (Az.: 22 W 3/25) entschieden, dass das Registergericht Berlin die Eintragung der Sitzverlegung zu Recht abgelehnt habe: Der Beschluss der Gesellschafter, den Sitz nach Berlin zu verlegen, sei nichtig, weil er die Interessen der Gläubiger verletze und die ordnungsgemäße Abwicklung der GmbH erschwere.
3. Steuerrecht
Neue Sachbezugswerte seit 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 wurden die Sachbezugswerte für Verpflegung neu festgelegt. Diese Werte sind insbesondere für die Lohnabrechnung relevant, etwa bei Essenszuschüssen oder der Bereitstellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber:
• Frühstück: 2,30 € (vorher 2,00 €)
• Mittag-/Abendessen: 4,40 € (vorher 4,13 €)
Der monatliche Gesamtwert für Verpflegung beträgt nun 333 Euro.
Zusätzlich wurde der monatliche Sachbezugswert für Unterkunft und Miete auf 282 Euro angepasst.
Die neuen Werte gelten bundesweit und können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2025 in der Lohnbuchhaltung berücksichtigt werden.
Details finden Sie beim Bundesministerium der Finanzen.
Plattformbesteuerung: Finanzämter werten gemeldete Daten aus
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Plattformbetreiber wie Etsy, eBay oder Airbnb mussten dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstmals bis zum 31. Januar 2024 steuerrelevante Informationen über ihre Anbieter übermitteln.
Auch wenn die Meldefrist bereits abgelaufen ist, wird das Thema für viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) jetzt aktuell:
Das BZSt beginnt 2025 mit der Auswertung der Daten, und ab Sommer/Herbst könnten erste Rückfragen oder Prüfungen durch die Finanzämter erfolgen.
Wichtig: Das Gesetz führt keine neuen Steuern ein – es schafft jedoch mehr Transparenz über Einkünfte aus Plattformgeschäften. Unternehmen sollten ihre Buchhaltungs- und Dokumentationsprozesse rechtzeitig überprüfen und auf mögliche Rückfragen vorbereitet sein.
Mehr Infos beim Bundesministerium der Finanzen
4. Wettbewerbsrecht
Werbung mit Spitzenstellung
Gemäß einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg ist die Werbung mit einer Spitzenstellung irreführend, wenn keine entsprechenden Belege, Testkriterien oder Testergebnisse hierfür angegeben werden können.
Ein Hersteller von Kaffeevollautomaten warb mit dem Slogan „das am schnellsten zu reinigende Milchsystem aller Zeiten“ und gab in einem Sternchenhinweis an, dass diese Aussage „auf Verbrauchertests aus dem Jahre 2023 basiere, die weltweit führende One Touch Espresso-Vollautomaten vergleichen“. Das Unternehmen konnte hierfür jedoch weder die entsprechenden Testkriterien noch eine Fundstelle angeben, sodass Verbraucher die Richtigkeit der Aussage nicht überprüfen konnten.
Im Prozess wurden als Beleg zwar Tests vorgelegt, jedoch waren diese nach Ansicht des Gerichts entweder veraltet oder methodisch nicht hinreichend repräsentativ. Es habe zudem kein nennenswerter Abstand zu anderen Marktteilnehmern bestanden. Des Weiteren müsse bei einer Werbung mit Testergebnissen auch immer eine Fundstelle angegeben werden.
LG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2025, Az.: 327 O 288/24
Selbst formulierte Widerrufsbelehrungen
Gemäß einem Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main trägt der Unternehmer bei einer selbstformulierten bzw. vom gesetzlichen Muster abweichenden Widerrufsbelehrung das alleinige Risiko für etwaige Fehler in seiner Belehrung.
Verwendet ein Unternehmer die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Artikel 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) Anlage 1,2 und füllt diese korrekt und gemäß der gesetzlichen Gestaltungshinweise aus, gilt dies als ausreichend, um die Informationenpflichten bezüglich des Widerrufsrechts gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen. Das bedeutet auch, dass bei der korrekten Verwendung des gesetzlichen Musters die sogenannte „Privilegierung“ greift, d.h. dass dem Unternehmer keine Nachteile durch etwaige Fehler des Gesetzgebers im gesetzlichen Muster entstehen können.
Allerdings kann sich der Unternehmer nur dann auf diese Privilegierung berufen, wenn das Muster unverändert und gemäß der Gestaltungshinweise im Gesetz verwendet wird. Vom gesetzlichen Muster abweichende Formulierungen können zum Wegfall der Privilegierung führen. Dies führt zwar nicht zwingend zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Allerdings trägt der Unternehmer in diesem Fall allein die Verantwortung dafür, dass die Belehrung den Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher genügt und kann sich nicht mehr auf die Privilegierung berufen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. August 2024, Az.: 2-06 O 300/23
Umfang der erforderlichen Angaben in einer Abmahnung
Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az.: 2-06 O 116/25) entschieden, wie umfangreich die eigene Geschäftstätigkeit in einer Abmahnung dargelegt sein muss.
Kern des Rechtsstreits waren die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sowie der Verteidigung dagegen. Die Klägerin hatte die Beklagte wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten habe, da in der Abmahnung klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung als Mitbewerber hätten dargelegt werden müssen.
Diese Anforderung werde beispielsweise durch Angabe der Größenkategorien der Verkäufe erfüllt. Daran würden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; konkrete Umsatzzahlen seien daher nicht notwendig. Es sei aber zumindest eine grobe Beschreibung der eigenen Geschäftstätigkeit erforderlich.
Die Klägerin hatte lediglich angegeben, dass sie einen Online-Nachrichtendienst in der gleichen Region betreibe. Da Angaben zum Umfang ihrer Geschäftstätigkeit gänzlich fehlten, habe sie die Anforderungen nicht erfüllt. Das Gericht hat offengelassen, ob weitere Angaben wie insbesondere Umsatzzahlen möglicherweise entbehrlich sein können, wenn es sich beim Abmahnenden um ein überaus bekanntes Unternehmen handele, das auch dem Abgemahnten bekannt sein müsste. Bei einem Online-Portal forderte das LG Frankfurt die Angabe der Website-URL und eine grobe Anzahl der Aufrufe der Website („mehr als […] Aufrufe pro Monat/Jahr“) oder eine grobe Umsatzangabe („mehr als […] € pro Monat bzw. Jahr).
Irreführende Werbung: Assekuradeurin verwendet unzulässige Bezeichnung „Versicherung“
Eine Assekuradeurin hat auf ihrer Internetseite den Begriff „insurance“ verwendet und ihre Dienstleistungen als Versicherungsleistungen dargestellt. Assekuradeure sind keine Versicherungsunternehmen, sondern spezialisierte Versicherungsvermittler, die im Auftrag von Versicherungsgesellschaften handeln und häufig Aufgaben übernehmen, die normalerweise von einer Versicherung selbst erledigt werden.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies als irreführend und als Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz im Versicherungsaufsichtsrecht. Das Landgericht (LG) München I gab der Wettbewerbszentrale überwiegend recht und entschied mit vom Urteil vom 18. Juni 2025 - Az.: 37 O 13498/24, nicht rechtskräftig -, dass der Gesamteindruck des Internetauftritts die Verbraucher täuschen könnte. Der Hinweis auf die Vermittlereigenschaft im unteren Bereich der Webseite sei nicht ausreichend, um die Irreführung zu beseitigen.
Die Unternehmensbezeichnung selbst, die den Zusatz „Services“ enthielt, wurde jedoch nicht als Verstoß gewertet, da sie die Vermittlereigenschaft hinreichend klarstellte. Die Wettbewerbszentrale ist gegen fünf weitere Unternehmen vorgegangen, die ähnliche irreführende Bezeichnungen verwendeten. In vier Fällen wurde die Werbung außergerichtlich eingestellt, ein weiterer Fall ist noch offen.
5. Internetrecht
OS-Plattform für Verbraucher: Alle Hinweise darauf aus Impressum und AGB löschen!
Die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Waren Sie bislang dazu verpflichtet, den Hinweis unter anderem im Impressum vorzuhalten, sind Sie nun verpflichtet, diesen wieder zu entfernen. Wer dies nicht tut, dem könnten Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnverbände aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ins Haus stehen, da dies als Irreführung des Verbrauchers gewertet werden könnte.
Gut zu wissen: Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bleiben bestehen! Das bedeutet, dass Unternehmer nach wie vor darüber informieren müssen, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind.
Für den Fall, dass ein Unternehmen nicht an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt, ist folgender Hinweis zwingend notwendig und muss beibehalten werden:
„Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“.
Nimmt ein Unternehmen hingegen freiwillig teil, muss folgender Hinweis aufgenommen werden:
„Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de)“.
Anbieter und Teilnehmer von Fernunterricht – das müssen Sie jetzt wissen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Schutzzweck des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) weit auszulegen ist. Erfasst seien nicht nur Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C), sondern auch solche zwischen zwei Unternehmern (B2B). Jeder, der mit einem Veranstalter einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG abschließe, falle darunter – unabhängig davon, ob der Vertrag privaten oder gewerblichen Zwecken diene.
Fehle die nach § 12 Absatz 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Lehrgangs, sei der Vertrag nichtig (§ 7 Absatz 1 FernUSG), und Teilnehmer könnten grundsätzlich gezahlte Gebühren nach zurückfordern nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das BGH-Urteil stellt die erste höchstrichterliche Klarstellung zum Fernunterrichtsschutzgesetz dar und schafft Klarheit in Bezug auf die in der Vergangenheit abweichende Rechtsprechung.
Praxistipp: Anbieter müssen sicherstellen, dass jeder Fernunterrichts-Lehrgang vor Angebotsstart die erforderliche staatliche Zulassung hat. Verträge ohne Zulassung sind nichtig – egal, ob der Teilnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist. Prüfen Sie daher vor Vertragsabschluss, ob der Kurs eine gültige FernUSG-Zulassung hat. Das gilt auch für B2B-Verträge – so vermeiden Sie Rückzahlungsansprüche und rechtliche Auseinandersetzungen.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2025, Az.: III ZR 109/24, abrufbar unter
6. DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand aktuelle Ausgabe
Sie finden den Newsletter unter folgendem Link
7. Veranstaltungshinweise
Online-Seminar (IHK Kassel - Marburg)
KI und Haftungsfallen für Unternehmen – Wie Sie rechtliche Risiken beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz vermeiden
IHK Kassel-Marburg
Online-Seminar ✅
Teilnahme kostenfrei ✅
Dienstag, 02.09.2025, 10:00 – 12:00 Uhr
Inhalt: Künstliche Intelligenz (KI) hält Einzug in immer mehr Unternehmensprozesse – von automatisierten Entscheidungen bis zur Datenanalyse. Doch bleiben rechtliche Fragen oft unbeachtet. Die Folge: erhebliche Haftungsrisiken. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz beim Seminar und machen Sie Ihr Unternehmen haftungssicher im Umgang mit KI.
Online-Seminar (IHK Offenbach)
Preiserhöhungen in Verträgen und AGB - wie Sie als Unternehmer professionell reagieren und handeln
Termin: Donnerstag, 25. September 2025, 11 bis 12 Uhr
Inhalt: Preiserhöhungen von Lieferanten – ein unvermeidbares Übel? Erfahren Sie in diesem Webinar, wie Sie sich gegen unberechtigte Preiserhöhungen wehren, gestiegene Kosten rechtssicher weitergeben und Ihre Verträge zukunftssicher gestalten.