Firmenname und Geschäftsbezeichnung

Die Geschäftsbezeichnung

Kleingewerbetreibende dürfen im Rechtsverkehr zusätzlich zu ihrem bürgerlichen Namen eine schmückende Bezeichnung für ihr Unternehmen verwenden: die Geschäftsbezeichnung. Bei der Bildung einer Geschäftsbezeichnung sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
Hier erfahren Sie, was man unter einer Geschäftsbezeichnung versteht, was Sie beachten müssen und wie Sie selbst die von Ihnen gewählte Geschäftsbezeichnung überprüfen können.

Was versteht man unter einer Geschäftsbezeichnung?

Eine Geschäftsbezeichnung (auch Etablissementbezeichnung genannt) ist eine Bezeichnung, die den Geschäftsbetrieb als solchen kennzeichnet und von anderen abgrenzt. Sie ist daher ein wichtiges Mittel zur werbewirksamen Darstellung eines Unternehmens und hat eine „schmückende“ Funktion.
So werden Ladengeschäfte, Restaurants, Gaststätten, Kioske, Apotheken, etc. üblicherweise mit eigenen Namen versehen (“Tony’s Billardcafé”, “Willi’s Wollstube”, “Rosenapotheke”, “Neckartorkino”). Sie dürfen nicht irreführend sein (z. B. “Heidelberger Schuhcenter” für ein kleines Schuhgeschäft). Individuell und möglichst fantasievoll gestaltete Geschäftsbezeichnungen (“Software-Doktor”, “Immo-Hai”, “Flower Floristik-Team”) kennzeichnen das Unternehmen zusätzlich zu dem bürgerlichen Namen des Gewerbetreibenden. Sie können z. B. am Telefon oder in der Werbung auch alleine verwendet werden, dürfen aber nicht firmenmäßig gebraucht werden.
Im Gegensatz dazu - und anders als der Sprachgebrauch - ist die „Firma“ der Name eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens (§ 17 Handelsgesetzbuch - HGB).

Wer darf eine Geschäftsbezeichnung führen?

Die Geschäftsbezeichnung als eine besondere Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb darf auch und gerade von Gewerbetreibenden verwendet werden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind oder eingetragen werden können. Das sind Einzelkaufleute (sog. Kleingewerbetreibende) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Was muss bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung beachtet werden?

  1. Die Geschäftsbezeichnung darf nicht über geschäftliche Verhältnisse bzw. Umstände irreführen:
    Die Geschäftsbezeichnung darf in ihrem Aussagegehalt nur das widerspiegeln, was tatsächlich auf das Unternehmen auch zutrifft. Beispielsweise müssen Aussagen über Art und Größe des Unternehmens und über die ausgeübte geschäftliche Tätigkeit auch zutreffend sein.
  2. Kein firmenmäßiger Gebrauch einer Geschäftsbezeichnung:
    Eine Geschäftsbezeichnung sollte nie den Eindruck einer Firma erwecken. Daher sollte bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung auf die Verwendung nachfolgender Punkte verzichtet werden:
    - keine Buchstabenkombinationen, z.B. ABC Touristik
    - keine Zusätze wie „& Co“, „e. K.“, „und Partner“
    - keine Inhaberzusätze
    - keine Bezeichnungen, die Größenvorstellungen wecken, die nur größere kaufmännische Unternehmen erfüllen können, z.B. „Deutsch(e)“, „Europäisch(e)“, „Euro“, „International(e)“, „Inter“, “Center”, “Zentrum”
    - keine Angaben wie “Institut” oder “Akademie”
  3. Die Geschäftsbezeichnung muss Unterscheidbarkeit aufweisen:
    Die von Ihnen gewählte Geschäftsbezeichnung muss sich
    - von allen am gleichen Ort im Handelsregister bereits eingetragenen Unternehmensnamen (Firmen) und
    - von am gleichen Ort geführten Geschäftsbezeichnungen unterscheiden.
    „Am gleichen Ort“ meint dieselbe Stadt oder Gemeinde, also beispielsweise Mannheim, Heidelberg, Mosbach.

Besitzt die Geschäftsbezeichnung einen Schutz vor Nachahmern?

Die Geschäftsbezeichnung erlangt allein durch die tatsächliche Verwendung im geschäftlichen Verkehr Namensschutz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Darüber hinaus kann ein stärkerer Schutz durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt im Hinblick auf eine deutschlandweite Geltung erreicht werden. Weiterführende Informationen hierzu bietet die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes, www.dpma.de.
Ob Ihre Geschäftsbezeichnung für andere Personen bereits als Marke geschützt ist, können Sie im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes recherchieren.

Was können Sie selbst tun?

Prüfen Sie Eintragungen im Handelsregister

Ob Ihre Geschäftsbezeichnung bereits als Firma eines anderen Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist, können Sie selbst unter www.handelsregister.de prüfen. Wählen Sie dazu im Menü die „Normale Suche“.

Recherchieren Sie im Internet

Für Geschäftsbezeichnungen gibt es kein öffentliches Register. Die Prüfung können Sie mit Hilfe einer Suchmaschine durchführen.
Weitergehende Beratung bieten insbesondere Fachanwälte für Wettbewerbs- und Markenrecht.