Arbeitsrecht

Mindestlohn - Auftraggeberhaftung

Die Haftung des Generalunternehmers für Mindestlohnverstöße von Subunternehmern ist im Gesetz sehr weitreichend geregelt. Im Innenverhältnis können die beiden Vertragsparteien jedoch Regelungen treffen, die auch den Subunternehmer haftbar machen.
Im Mindestlohngesetz (MiLoG) ist eine Haftung des Generalunternehmers für Mindestlohnverstöße seiner Subunternehmer (und deren Nachunternehmer) geregelt. Gemeint sind hier wohl die Verträge, bei denen sich der Generalunternehmer zur Erfüllung eines von ihm abgeschlossenen Vertrages nicht nur seiner eigenen Arbeitskräfte, sondern der Hilfe von Subunternehmern bedient.

Gesetzliche Regelung

Der Generalunternehmer haftet für Mindestlohnverstöße der Subunternehmer (und deren Nachunternehmer) wie ein Bürge (Haftung des Auftraggebers nach § 13 MiLoG). Das bedeutet, dass der Generalunternehmer einstehen muss, wenn ein vom ihm beauftragtes Unternehmen den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein betroffener Arbeitnehmer eines Nachunternehmens, kann sich nicht nur an seinen Arbeitgeber wenden, sondern auch direkt an den Generalunternehmer.
Zudem droht dem Generalunternehmer ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (Bußgeld gemäß § 21 MiLoG).
Man kann bei der Gestaltung der Verträge mit Subunternehmern eine Klausel aufnehmen oder eine Zusatzvereinbarung abschließen, mit der der Auftragnehmer bestätigt, selber den Mindestlohn zu zahlen und auch bei der Auswahl seiner Nachunternehmer eine solche Bestätigung einzuholen.
ABER: Die Haftung des Generalunternehmers gegenüber Dritten (z. B. Arbeitnehmer eines Subunternehmers) gemäß § 13 Mindestlohngesetz kann durch solche Klauseln nicht ausgeschlossen werden. Der Generalunternehmer hat allenfalls einen Rückgriffsanspruch gegen den beauftragten Nachunternehmer. Die Realisierung dieses Anspruchs kann sich allerdings (z. B. wegen einer Insolvenz) schwierig gestalten.
Auch die Gefahr, gemäß § 21 MiLoG mit einem Bußgeld belegt zu werden, ist durch die Klauseln nicht restlos ausgeschlossen. Es empfiehlt sich daher, die beauftragten Nachunternehmer unabhängig von der Unterzeichnung der Klausel „im Auge zu behalten“ und bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten sofort zu reagieren.

Formulierungsbeispiel

§ XX Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung des Leistungsvertrags zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (Mindestlohngesetz - MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung und zahlt seinen Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes, derzeit 9,82 Euro brutto pro Stunde.
(2)
1. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber im Rahmen des Leistungsvertrags von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit § 13 MiLoG frei. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Kosten, die dem Auftraggeber wegen der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z. B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Hierunter fallen auch Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung.
2. Zur Absicherung der unter Abs. 2 Ziffer 1 genannten Ansprüche kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in angemessener Weise Sicherheit leistet. Als angemessen gilt ein Beitrag von mindestens _____ % der Vertragssumme des Vertrags. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft geleistet werden. Sofern dies geschieht, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank vorgelegt werden. Leistet der Auftragnehmer diese Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Sicherheit ist spätestens ein Jahr nach vollständiger Abwicklung des Leistungsvertrags freizugeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geltend gemacht worden sind. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, die Freigabe der Sicherheit auch über diesen Zeitraum hinaus zu verweigern, wenn er spätestens bis zum Ablauf der Freigabefrist tatsächliche Anhaltspunkte darlegt, die einen Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohnes und die Gefahr späterer Inanspruchnahme begründen.
(3)
1. Der Auftragnehmer weist die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gem. § 17 Abs. 1 MiLoG regelmäßig monatsweise gegenüber dem Auftraggeber nach, sofern von diesem verlangt. Hierbei wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine anonymisierte Personaleinsatzliste zur Verfügung stellen, aus der sich die eingesetzten Arbeitnehmer, die von diesen geleisteten Stunden und der jeweils gezahlte Arbeitslohn ergeben. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ferner eine entsprechende Aufstellung über eingesetztes weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, etc.) zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten keine Einsicht zu gewähren.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass sich von ihm beauftragte Nachunternehmer sowie Verleiher gleichfalls vertraglich dazu verpflichten, das MiLoG einzuhalten und fristgerecht und regelmäßig den jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen sowie diese Verpflichtung ihrerseits bei Einsatz weiterer Subunternehmer oder Verleiher vertraglich zu vereinbaren. In gleicher Weise müssen Subunternehmer verpflichtet werden, gem. oben unter Abs. 3 Ziffer 1 geregelten Verpflichtung Bestätigungen vorzulegen.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beauftragung, über den Namen und die Anschrift der Person bzw. der Firma des Nachunternehmers bzw. des Verleihers schriftlich zu informieren. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einen Nachunternehmer oder Verleiher zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. Der Auftraggeber darf die Erteilung seiner Zustimmung nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigern.
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