Frage des Monats

Einstellung unter Vorbehalt

Ich bin Inhaber eines kleinen Unternehmens mit 30 Mitarbeitenden in der Logistikbranche.

Für unser Lager suche ich eine Arbeitskraft, die trotz einiger technischer Hilfsmittel schwere Gegenstände heben muss. Erforderlich ist hierfür eine körperliche und gesundheitliche Eignung. Es dürfen daher keine ärztlichen Einschränkungen hinsichtlich der Fähigkeit, schwere Gegenstände zu heben, vorliegen.

Daher habe ich mir überlegt, den Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt der Feststellung der gesundheitlichen Eignung abzuschließen.

Ist so etwas möglich?

Antwort: Ja!
Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer erfolgreichen Einstellungsuntersuchung als auflösende Bedingung im Sinne von § 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) im Arbeitsvertrag möglich. 
Dies hat z. B. das Arbeitsgericht Suhl mit Urteil vom 25. Oktober 2023 entschieden (Az.: 6 Ca 592/23).
Allerdings hat das Arbeitsgericht Suhl dargelegt, dass der Arbeitgeber die Kriterien, die zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen sollen, genau festzulegen hat. Die Klausel müsse die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber keine unangemessenen Beurteilungsspielräume blieben.
In dem zu entscheidenden Fall kam das Arbeitsgericht Suhl allerdings zu dem Ergebnis, dass die verwendete Klausel in mehrfacher Hinsicht nicht klar formuliert sei und gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoße. Unklar sei nämlich, was genau mit „vorbehaltlich“ gemeint sei. Obwohl die Klausel wie eine aufschiebende Bedingung formuliert sei, habe der Arbeitgeber den Beginn des Arbeitsverhältnisses offenbar nicht von dem Ergebnis der Einstellungsuntersuchung abhängig machen wollen. Es hätten Unsicherheiten darüber bestehen können, ob der „Vorbehalt“ überhaupt noch gelte, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gleichwohl habe antreten dürfen.
Die konkrete Ausformulierung der Vereinbarung des „Vorbehalts“ sollte mit Sorgfalt und unter Einbeziehung eines im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalts erfolgen.  
LahnDill Wirtschaft Juli/August 2024

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