Frage des Monats

Einsatz von ChatGPT

Ich bin Inhaber eines mittelständischen Unternehmens mit derzeit 125 Mitarbeitern.

Wir haben einen Betriebsrat. Ich möchte meinen Mitarbeitern die Nutzung von ChatGPT unter den Bedingungen gestatten, dass sie darauf hinweisen, dass das Arbeitsergebnis durch die Nutzung entsprechender Systeme zustande gekommen ist. Ebenso möchte ich im Unternehmen keine entsprechenden Programme einführen und diese auch nicht auf unserem Firmensystem einführen. Erlaubt ist aber die Nutzung durch die Mitarbeiter selbst und zwar, wenn diese Zugang über private Accounts zu solchen Systemen verfügen oder kostenlose Versionen über frei zugängliche Internetbrowser nutzen.

Nun hat mich der Betriebsratsvorsitzende angesprochen. Er ist der Auffassung, dass dies der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege und man die Nutzung untersagen werde.

Ist das so?
Antwort: Nein
Dies hat zumindest das Arbeitsgericht Hamburg mit seinem Beschluss vom 16. Januar 2024 (Az.: 24 BVGa 1/24) entschieden.
Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Nutzungsvorgaben für ChatGPT im Unternehmen mitbestimmungsfrei seien. Das Unternehmen erlaube letztendlich seinen Mitarbeitern die Nutzung eines neuen Arbeitsmittels unter bestimmten Bedienungen. Geregelt werden nur Art und Weise der Arbeitserbringung und hier bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Auch sei keine technische Einrichtung eingeführt worden, denn sowohl ChatGPT als auch weitere Konkurrenzprodukte würden nicht auf das Computersystem des Unternehmens installiert. Auch wenn der Hersteller von ChatGPT Daten aufzeichne, habe der Arbeitgeber hierauf keinen Zugriff, womit auch kein Überwachungsdruck bestehen könne.
Der Beschluss des Arbeitsgericht Hamburg erfolgte im Rahmen des Eilverfahrens. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht im Hauptsacheverfahren seine Auffassung aufrechterhält.
LahnDill Wirtschaft Mai/Juni 2024