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Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ich bin Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts mit derzeit 15 Mitarbeitern. Eine meiner Verkäuferinnen hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 27.10.2023 bis 31.10.2023 vorgelegt. Mit einem Schreiben, das meine Verkäuferin am 31.10.2023 erhalten hat, habe ich das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2023 gekündigt. Mit einer Folgebescheinigung 31.10.2023 wurde Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 17.11.2023 und dann mit einen weiteren Folgebescheinigung vom 17.11.2023 bis zum 30.11.2023 bescheinigt. Wie ich erfahren habe, war sie danach wieder arbeitsfähig und hat zum 01.12.2023 eine neue Beschäftigung bei einem Mitbewerber aufgenommen. Ich bezweifele, dass sie wirklich arbeitsunfähig war, da die AU-Bescheinigungen genau für den Zeitraum der Kündigungsfrist ausgestellt wurden.
Kann ein solcher Sachverhalt ausreichen, um deren Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzweifeln?
Kann ein solcher Sachverhalt ausreichen, um deren Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzweifeln?
Antwort: Ja
Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 5 AZR 137/23) entschieden.
Ein Arbeitnehmer könne die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen, so das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber könne deren Beweiswert jedoch erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlege und gegebenenfalls beweise, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben.
LahnDill Wirtschaft März/April 2024
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Ass. jur. Christian Bernhard