Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)
Sicherheitserklärungen und AEO
Unternehmen, die die Bewilligung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) Typ S oder C+S (früher F) beantragen, müssen bestimmte Sicherheitsvorgaben erfüllen. Dazu gehört häufig auch, dass Lieferanten und externe Dienstleister in das Sicherheitskonzept des AEO integriert werden. Dazu werden oft sogenannte Sicherheitserklärungen verwendet. Zu einigen häufig gestellten Fragen nehmen wir Stellung:
- Die EU hat vor Jahren einen Musterwortlaut einer Sicherheitserklärung entwickelt, diesen finden Sie in der Serviceleiste neben dem Text. Dieses Muster ist eine unverbindliche Anregung, der Text kann und sollte bei Bedarf angepasst werden.
- Es gibt, ähnlich wie bei anderen Dokumenten (Lieferantenerklärungen o.ä.), keine rechtliche Verpflichtung eines Lieferanten, diese Sicherheitserklärung zu unterschreiben und abzugeben. Dieses Thema wird praktisch durch die bestehenden Kunden-Lieferanten-Beziehungen entschieden. Weitere Hinweise hierzu finden sich in den FAQ des Zolls in der Serviceleiste neben diesem Text.
- Wenn diese Sicherheitserklärung abgegeben wird, dann besteht auch eine privatrechtliche Haftung dafür. Deswegen sollten unter Umständen die Angaben so angepasst werden, dass die Erklärung auch wirklich abgegeben werden kann.
- Die Überschrift des Musters ist missverständlich, es handelt sich um eine Sicherheitserklärung, die an einen (künftigen) AEO gerichtet ist und nicht um eine Sicherheitserklärung eines Unternehmens mit AEO-Status. Zwischen Unternehmen, die jeweils einen AEO-Status haben, werden gerade keine Sicherheitserklärungen ausgetauscht. Dies ist überflüssig.
- Auch im Rahmen eines Bewilligungsantrags zum AEO S oder F sollte nicht jeder Lieferant mit einer Sicherheitserklärung konfrontiert werden. Dies wird der AEO mit seinem Bewilligungshauptzollamt abstimmen. So ist es beispielsweise bei einem produzierenden Unternehmen sicher nicht erforderlich, von den Lieferanten von Rohmaterialien Sicherheitserklärungen einzufordern. Von Kunststoffgranulat, das zu Formen verarbeitet wird, geht keine Sicherheitsgefahr aus. Auch Lieferanten von Materialien für den eigenen Verbrauch, wie Bürobedarf, sollten nicht eingebunden werden.