Zoll
ATLAS und Ausfuhrgenehmigungen
Eine Ausfuhrgenehmigung ist immer dann mengen- oder wertmäßig abzuschreiben, wenn die genehmigte Menge auf mehrere Ausfuhrsendungen verteilt wird. Seit dem 13. Dezember 2010 sind Ausfuhrgenehmigungen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt wurden, online anzumelden und abzuschreiben, wenn die Anmeldung der Ausfuhrsendung bei einer deutschen Ausfuhrzollstelle erfolgt. Eine Übersicht zum Verfahrensablauf finden Sie im Merkblatt des Zolls (Stand Februar 2023) in der Servicespalte neben diesem Text. Dort ist auch die Vorgehensweise bei Systemstörungen hinterlegt.
In diesem Merkblatt sind auch die erforderlichen und umstrittenen Taric-Codierungen der einzelnen Genehmigungsarten hinterlegt, einschließlich der eventuell erforderlichen Qualifikatoren.
Hintergrund: Taric-Codierungen
Grundsätzlich müssen für bestimmte Waren bei der Ausfuhr Aussagen darüber getroffen werden, ob sie ausfuhrgenehmigungspflichtig sind oder nicht. Diese Regelung besteht seit 2006. Sie wurde aber nicht durchgesetzt, sodass bei Papier-Ausfuhranmeldungen nur Angaben gemacht worden sind, wenn eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich war und diese vorlag. ATLAS-Ausfuhr hingegen verlangt nicht nur eine Angabe zur Genehmigungspflicht, sondern auch zur Genehmigungsfreiheit (zum Beispiel Y901 für Waren, die keine Dual-use-Güter sind). Diese Angaben erfolgen in Form von Codierungen. Sollten keine entsprechenden Codierungen angegeben werden, soll die Ausfuhr trotzdem nicht zurückgewiesen werden. Dies besagt ein interner Erlass des Bundesfinanzministeriums.
Bei Nutzung einer ATLAS-Software sind in der Regel auf Basis der Warennummer notwendigen Codierungsalternativen hinterlegt. Bei der Internetzollanmeldung ist dies (noch) nicht der Fall. Als Hilfsmittel für die Überprüfung kann - wenn nur wenige Warennummern überprüft werden müssen - der elektronische Zolltarif EZT-Online zur Ausfuhr (Punkt 5 des Zollmerkblatts) sowie das Umschlüsselungsverzeichnis verwendet werden (siehe Servicespalte neben diesem Text). Diese Hilfsmittel sagen aus, ob eine Codierung erforderlich ist. Ob die Ware tatsächlich genehmigungspflichtig ist, ergibt sich aus den im Umschlüsselungsverzeichnis angegebenen technischen Eigenschaften. Korrekt, aber wesentlich aufwändiger ist die Nutzung der aktuellen Fassung der Ausfuhrliste bzw. des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung.
Da sich auch Genehmigungspflichten aus der Tatsache ergeben können, dass in ein bestimmtes Land geliefert wird, sind auch hierfür Codierungen erforderlich. Dies gilt aber nur bei Lieferungen in bestimmte Länder, gegen die Embargos bestehen.
Die wichtigsten Codierungen sind im Merkblatt des Zolls enthalten (siehe Servicespalte neben diesem Text). Da sie häufigen Änderungen unterworfen sind, wird das Merkblatt alle drei Monate aktualisiert. Zudem gibt es unterschiedliche Ansichten, wie die Codes einzusetzen sind und ob es zulässig ist, über den gesamten Unternehmens-Artikelstamm Codierungen anzugeben, die zwar richtig sind, aber nicht verlangt werden. So kann es einfacher sein, generell über den gesamten Artikelstamm Y901 zu hinterlegen, als zu prüfen, bei welchen Waren diese Angabe verlangt wird. Die Codierung gehört wegen des damit zusammenhängenden Aufwands zu den größten Ärgernissen bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung. Dies gilt umso mehr, da im Rahmen zahlreicher anderer Regelungen (Verbote und Beschränkungen) ebenfalls Codierungen verlangt werden.
Bei Nutzung einer ATLAS-Software sind in der Regel auf Basis der Warennummer notwendigen Codierungsalternativen hinterlegt. Bei der Internetzollanmeldung ist dies (noch) nicht der Fall. Als Hilfsmittel für die Überprüfung kann - wenn nur wenige Warennummern überprüft werden müssen - der elektronische Zolltarif EZT-Online zur Ausfuhr (Punkt 5 des Zollmerkblatts) sowie das Umschlüsselungsverzeichnis verwendet werden (siehe Servicespalte neben diesem Text). Diese Hilfsmittel sagen aus, ob eine Codierung erforderlich ist. Ob die Ware tatsächlich genehmigungspflichtig ist, ergibt sich aus den im Umschlüsselungsverzeichnis angegebenen technischen Eigenschaften. Korrekt, aber wesentlich aufwändiger ist die Nutzung der aktuellen Fassung der Ausfuhrliste bzw. des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung.
Da sich auch Genehmigungspflichten aus der Tatsache ergeben können, dass in ein bestimmtes Land geliefert wird, sind auch hierfür Codierungen erforderlich. Dies gilt aber nur bei Lieferungen in bestimmte Länder, gegen die Embargos bestehen.
Die wichtigsten Codierungen sind im Merkblatt des Zolls enthalten (siehe Servicespalte neben diesem Text). Da sie häufigen Änderungen unterworfen sind, wird das Merkblatt alle drei Monate aktualisiert. Zudem gibt es unterschiedliche Ansichten, wie die Codes einzusetzen sind und ob es zulässig ist, über den gesamten Unternehmens-Artikelstamm Codierungen anzugeben, die zwar richtig sind, aber nicht verlangt werden. So kann es einfacher sein, generell über den gesamten Artikelstamm Y901 zu hinterlegen, als zu prüfen, bei welchen Waren diese Angabe verlangt wird. Die Codierung gehört wegen des damit zusammenhängenden Aufwands zu den größten Ärgernissen bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung. Dies gilt umso mehr, da im Rahmen zahlreicher anderer Regelungen (Verbote und Beschränkungen) ebenfalls Codierungen verlangt werden.
Stand: Februar 2023