Rechtinformationen zu Amerika
Produkthaftung in den USA
Vorbemerkung
Jedes Unternehmen, das in die USA exportiert wird zwangsläufig mit dem Thema "Produkthaftung" konfrontiert. Denn immer wieder wird in den Medien über spektakuläre Produkthaftungsklagen aus den USA berichtet. Häufig entsteht dabei der Eindruck, dass Unternehmen gezwungen seien, selbst für die abwegigsten Nutzungen ihrer Produkte zu haften. Man denke nur an das berühmte Trocknen der Katze in der Mikrowelle! Allerdings geht es nicht nur um kuriose Fälle, sondern vor allem um exorbitante Schadenssummen, die eingeklagt werden und exportwillige Unternehmen verunsichern.
Auch wenn das Bild vom amerikanischen Produkthaftungsrecht als Schreckgespenst nicht unbedingt der Realität entspricht, wird das US-Produkthaftungsrecht meist als wesentlich risikoreicher angesehen als das europäische. Die nachfolgende IHK-Information klärt über die bestehenden Haftungsrisiken und die Eingrenzung von Gefahrenpotenzialen auf. Neben den rechtlich relevanten Informationen und Tipps zur Risikominimierung erhält der interessierte Leser einen Einblick in die Besonderheiten der Produkthaftungsversicherung für den US-Markt.
Diese IHK-Information wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet, eine Haftung für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
1. Rechtliche Aspekte
1.1 Anspruchsgrundlagen
In der EU ist durch die Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie sowie die Rom I - und II - Verordnung eine weitestgehende Harmonisierung der Haftung für fehlerhafte Produkte geschaffen worden, das Produkthaftungsrecht ist sich hier recht ähnlich. Außerhalb von Europa hat eine entsprechende Vereinheitlichung nicht stattgefunden. Hier richtet sich die Produkthaftung nach wie vor nach den jeweiligen nationalen Regelungen.
Das US-amerikanische Recht hat hier in der Tat eine eigene Systematik. Es kennt im Wesentlichen drei von einander unabhängige Anspruchsgrundlagen für Produkthaftungsklagen:
Das US-amerikanische Recht hat hier in der Tat eine eigene Systematik. Es kennt im Wesentlichen drei von einander unabhängige Anspruchsgrundlagen für Produkthaftungsklagen:
- „Breach of Warranty”: Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Haftung dafür, dass ein Produkt bestimmte Eigenschaften besitzt. Sie ist gesetzlich im „Uniform Commercial Code” geregelt und entspricht am ehesten der deutschen Gewährleistungshaftung, ist jedoch verschuldensunabhängig. Voraussetzung der Haftung ist, dass ausdrücklich („express”) oder stillschweigend („implied”) garantierte Eigenschaften nicht eingehalten wurden.
- „Negligence”: Sie gründet auf der zumindest fahrlässigen Verletzung einer Sorgfaltspflicht und entspricht in etwa dem deutschen § 823 BGB. Diese Haftung ist verschuldensabhängig. Der Kläger hat die volle Beweislast.
- „Strict Liability in Tort”: Sie ist eine Gefährdungshaftung, die einen Schaden verursachenden Produktfehler voraussetzt. Sie ist mit dem deutschen Produkthaftungsgesetz (PHG) vergleichbar und trifft den Hersteller, Händler und Versender verschuldensunabhängig. Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung, sondern nur Rechtsprechung, sog. „case law”.
1.1.1 Produktfehler
Zu einer Haftung können Herstellungsfehler, Konstruktionsfehler, Instruktionsfehler und die Verletzung einer Produktbeobachtungspflicht führen. Bereits bei der Entwicklung können Fehler unterlaufen, wenn die Konstruktion nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Bei der Herstellung können Fertigungsfehler, die vor Inverkehrbringen nicht beseitigt werden, eine Haftung auslösen. Dies kann auch durch nicht ausreichend kontrollierte Zuliefererteile geschehen. Schließlich können auch fehlerhafte Anweisungen zum sicheren Gebrauch, zur Montage und zur Wartung sowie nicht ausreichende Produktbeobachtung oder eine Unterlassene Rückrufaktion zu einer Haftung führen.
Für eine Haftung muss ein Kausalzusammenhang zwischen einem Produktfehler und einem Schaden bestehen, den der Kläger nachzuweisen hat.
1.1.2 Haftende
Als Grundsatz gilt: jeder in der Vertriebskette kann für die Haftung herangezogen werden. Für die Produkthaftung kommen in den USA also der Hersteller, der Händler, der Importeur, der Vertragshändler, Zulieferer und unter Umständen auch der Entwickler des Produktes in Betracht. Im Einzelfall kommt – bei schweren Verstößen- nach dem Grundsatz der Organhaftung auch die direkte Veranwortlichkeit der Geschäftsführung in Betracht. Der Kläger hat ein Wahlrecht, wen er verklagen möchte und kann auch mehrere oder alle in Betracht kommenden Gegner verklagen.
Amazon-Haftungsgrundsatz
1.1.3 Haftungsumfang
Ein großer Unterschied zum deutschen Recht ist, dass in den USA nicht der Richter, sondern die „Jury” über den Schadensersatz entscheidet. Sie ist dabei an keine Anträge gebunden. Diese Jury ist zusammengesetzt aus Bürgern jeglicher Herkunft, die über keine juristische Vorbildung verfügen müssen und den Fall eher mit dem gesunden Menschenverstand beurteilen. Der Richter überwacht nur den geordneten Verfahrensablauf.
Es sind verschiedene Arten des Schadensersatzes zu unterscheiden. Ersetzt werden „Direct Damages”, die direkt aus dem Produktfehler herrühren. Daneben kommen immaterielle Schäden in Betracht wie „Pain and Suffering”, „Emotional Distress”, die in etwa dem deutschen Schmerzensgeld entsprechen, und „Lost Income”, der erlittene Verdienstausfall.
Außerdem kommen sogenannte „Punitive Damages” hinzu, ein Strafschadensersatz, der dem deutschen Recht unbekannt ist und der - zumindest nach derzeitiger Rechtslage - in Deutschland nicht vollstreckt wird.
Hinzu können consequential damages kommen, die Folgeschäden betreffen. In den meisten Fällen wird der Strafschadensersatz („Punitive Damages”) den Großteil der Gesamtsumme ausmachen.
1.2 Prozessrecht
1.2.1 Einleitung des Verfahrens und Zustellung
Anders als in Deutschland werden an die Klageeinreichung sehr geringe formale Anforderungen gestellt. Es wird nur eine geringe Verwaltungsgebühr fällig. In der Klageschrift müssen nur das Klageziel unterstützende Behauptungen aufgestellt werden. Die Beweisfindung erfolgt im Prozess.
Für die wirksame Zustellung der Klage genügt in den USA anders als in Deutschland die einfache Postzustellung.
Tipp: Für eine Vollstreckung in Deutschland genügt die Postzustellung nicht. Sie können den wirksamen Zugang damit widerlegen.
Es ist jedoch eine sog. Durchgriffszustellung an die amerikanische Tochtergesellschaft möglich, wenn eine hinreichende Verflechtung mit der deutschen Muttergesellschaft gegeben ist.
Tipp: Um dem Gegner die Möglichkeit der Durchgriffszustellung zu nehmen, sollten Sie klare Strukturen aufbauen und die Gesellschaften klar trennen.
Im Übrigen richtet sich die Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen. Danach muss zunächst die zentrale Behörde in den USA das Dokument an die zentrale Behörde in Deutschland senden. Diese stellt das Dokument dann nach deutschem Recht zu. Hierfür ist eine deutsche Übersetzung des Dokuments erforderlich.
1.2.2 Gerichtszuständigkeit
Die amerikanischen Gerichte sehen ihre eigene Zuständigkeit als sehr weit an. Es muss lediglich ein minimaler Bezug („Minimal Contact”) zu den USA bestehen, um in den USA prozessieren zu können. Die Zuständigkeit kann sich schon aus einer Durchreise durch die USA ergeben („Transient Jurisdiction”).
Tipp: Vermeiden Sie es bei der Gefahr eines Rechtsstreits, ihrem potentiellen Gegner mitzuteilen, dass Sie in die USA reisen, und weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, keine Zustellungen entgegenzunehmen, um dem Gegner die Möglichkeit zu nehmen, Sie in den USA zu verklagen.
Eine Zuständigkeit kann sich auch aus einer Geschäftstätigkeit („Doing Business”) in den USA ergeben.
Tipp: Dies können Sie vermeiden, indem Sie externe Vertriebspartner, etc. einsetzen.
1.2.3 Vor dem Prozess: Pretrial Discovery
Eine weitere Besonderheit des amerikanischen Rechts ist die „Pretrial Discovery”. Dabei wird vor Prozessbeginn ein Fragenkatalog zwischen den Parteien ausgetauscht. Die Parteien müssen diese Fragen beantworten und die angeforderten Dokumente dem Gegner übermitteln. Auf Antrag einer Partei kann vom Gericht die Geheimhaltung der Dokumente angeordnet werden. Dies bedeutet jedoch, dass nur die Anwälte und noch nicht einmal die eigene Rechtsabteilung diese sehen darf. Dieses Verfahren wird vom Gericht überwacht und kann durchaus einige Jahre dauern. Das Gericht kann Sanktionen gegen die Partei erlassen, die ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt.
Da dieses Verfahren in Deutschland weitgehend unbekannt ist, bedarf ein deutsches Unternehmen, das damit in Kontakt kommt, einer besonderen Vorbereitung. Das Management und die betroffenen Abteilungen sind über die bevorstehende Offenlegung zu informieren und über ihre Verhaltenspflichten aufzuklären. Personal ist für die Verwaltung des Verfahrens abzustellen, ein Daten-Raum einzurichten und besonders empfindliche Stellen im Unternehmen sind zu identifizieren. Eine große Anzahl von Übersetzungen kann anfallen. Genehmigungen Dritter für die Offenlegung der Informationen können notwendig werden. Geheimhaltungsbedürftige Abschnitte müssen geschwärzt werden. Zeugen sind vorzubereiten. Dies darf wegen der Bedeutung der Jury nicht unterschätzt werden. Der Zeuge muss über Seriosität und Überzeugungskraft verfügen.
1.2.4 Sachverständige
Im deutschen Recht werden Sachverständige vom Gericht bestellt und nehmen eine neutrale Position ein. In den USA dagegen müssen die Parteien im Prozess die Beweise liefern. Dazu zählt der Sachverständige, der die „Jury” für sich einnehmen muss.
Tipp: Es kommt bei der Auswahl des Sachverständigen also nicht nur auf dessen Fachkompetenz an, sondern auch darauf, dass er überzeugend auftreten kann und sein Fachwissen verständlich präsentieren kann.
1.2.5 Kosten des Verfahrens
Mit dem amerikanischen Anwalt kann ein Stundenhonorar oder ein Erfolgshonorar („Contingency Fee”) vereinbart werden. Im Falle eines Erfolgshonorars erhält der Anwalt nichts, wenn er den Fall verliert. Die Anwaltskosten sind in den USA außerdem von jeder Partei selbst zu tragen. Es findet keine Kostenerstattung wie in Deutschland statt. Betrachtet man dies zusammen mit den niedrigen Gerichtsgebühren, so ist das Kostenrisiko im Prozess für den Kläger sehr gering, wohingegen der Beklagte stets – auch im Falle des Obsiegens – mit Kosten zu rechnen hat.
1.2.6 „Class Action”
Eine weitere Besonderheit des amerikanischen Rechts ist die „Class Action”. Dies bezeichnet den Fall, dass ein Kläger für eine Gruppe von Betroffenen klagt mit dem Ziel eine Entscheidung für alle zu erhalten. Dies erschwert die Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten und erhöht das Kostenrisiko. Diese Art der Klage wird teilweise eingesetzt, um den Beklagten zu einem Vergleich zu bewegen.
2. Risk Management
2.1 Verringerung des Haftungsrisikos
Der sicherste Weg, um das Haftungsrisiko zu reduzieren ist, Produktfehler zu vermeiden und sichere Produkte anzustreben. Bei dennoch entstehenden Fehlern muss die Verlagerung der Haftung angestrebt oder Ansprüche abgewehrt werden.
2.1.1 Fehlervermeidung
Bereits bei der Entwicklung muss bedacht werden, dass in den USA von einem niedrigeren Kenntnisstand der Produktanwender auszugehen ist. Eine Risiko- und Gefährdungsanalyse ist durchzuführen. Eine robuste Konstruktion, die Montage, Anwendung und Wartung einfach macht, ist anzustreben und durch Sicherheitsaudits nachzuweisen.
Bei der Fertigung kann die Qualität am besten durch ständige Dokumentation, die einen Nachweis der Qualitätskontrolle ermöglicht, sichergestellt werden.
Auch fehlerhafte Instruktion kann zu einer Haftung führen. Dies kann sich zum Einen aus einer Bedienungsanleitung ergeben (s. u. 2.2); zum Anderen kann auch schon verharmlosende, übertreibende oder beschönigende Werbung eine Haftung auslösen.
Nach Inverkehrbringen des Produktes bestehen Produktbeobachtungspflichten des Herstellers. Bei Erkennen sicherheitsrelevanten Defekten ist die Produktion anzupassen, gegebenenfalls Warnungen auszusprechen und die auf dem Markt befindlichen Produkte zurückzurufen. Bei Verbraucherprodukten besteht daneben eine Meldepflicht bei der CPSC („Consumer Product Safety Commision).
Tipp: Auch Verbraucher können der CPSC Schäden melden. Verstöße gegen Meldepflichten können zu hohen Strafen führen. Am schwersten wird aber der dadurch ausgelöste Imageschaden wiegen. Die Produktbeobachtung ist also unbedingt sorgfältig durchzuführen.
2.1.2 Verlagerung der Haftung
Eine Verlagerung der Haftung kann zum einen durch Abschluss einer Produkthaftversicherung und einer Rückrufversicherung (s. u.3.) geschehen. Zudem können Vereinbarungen mit Lieferanten und Kunden getroffen werden, wie etwa eine Haftungsfreistellung. Um die Schadensanfälligkeit der Produkte zu verringern, bieten sich Qualitätssicherungsvereinbarungen mit Lieferanten an.
Zuweilen wird vorgebracht, dass alleine die Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft in den USA und die Abwicklung des Geschäfts ausschließlich über diese Tochtergesellschaft genügt, um die deutsche Muttergesellschaft von Haftungsansprüchen frei zu halten (sog. “Abschirmeffekt”). Der Gedankengang ist grundsätzlich richtig, im US-Produkthaftungsrecht gibt es jedoch die Besonderheit, dass es nach den Grundsätzen des Piercing of the Corporate Veil dennoch in vielen Fällen zu einer Durchgriffshaftung kommen kann.
2.1.3 Abwehr von Ansprüchen
Zur Verteidigung sollte der Rat amerikanischer Anwälte und Sachverständiger herangezogen werden. Wichtig ist es auch, frühzeitig mit der Datensammlung zu beginnen, damit im Ernstfall alle Details vorliegen. Um in der Öffentlichkeit ein gutes Bild abzugeben, kann es helfen, wenn das deutsche Management sich vor Ort begibt, um zu zeigen, dass der Vorfall ernst genommen wird.
2.2 Bedienungsanleitungen
Die falsche oder unverständliche Bedienungsanleitung kann in den USA auch zu einer Haftung führen. Deshalb dürfen deutsche Bedienungsanleitungen nicht einfach übersetzt werden, sondern müssen dem amerikanischen Markt angepasst werden.
2.2.1 Relevante Normen in den USA
Zwar existiert ein Beschluss des Rates (1999/78/EG) zur gegenseitigen Anerkennung der Konformitätsbewertungsverfahren zwischen der EU und den USA; danach liegt im Bereich der Produktsicherheit eine grundlegende Übereinstimmung vor bei Produkten, bei denen die Konformität nach europäischen Normen bestätigt wurde. In den USA sind daneben jedoch darüber hinaus gehende technische Regelungen sowie das höhere Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
Die OSHA („Occupational Safety & Health Administration”) erlässt Richtlinien und Verordnungen mit Gesetzeskraft. Diese können auf der Homepage der OSHA eingesehen werden: http://www.osha.gov/.
Daneben gibt es eine Vielzahl von Institutionen, die Qualitätsstandards, teils branchenspezifisch, festsetzen, wie zum Beispiel die NEMA („National Electrical Manufacturers Association”, Standards: http://www.nema.org/standards/), die UL („Underwriters Laboratories”, Standards: http://www.ul.com) und die NFPA („National Fire Protection Association”, Standards: http://www.nfpa.org).
Produktübergreifende Standards für Bedienungsanleitungen stellt das ANSI („American National Standards Institute”, Standards: http://webstore.ansi.org/default.aspx) auf. Für Bedienungsanleitungen relevant ist die Norm ANSI Z535.6 („Product Safety Information in Product Manuals, Instructions, and Other Collateral Materials”). Diese Norm wird für Begleitinformationen wie Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen, Montageanleitungen und Gebrauchsanweisungen verwendet. Sie findet keine Anwendung, sofern speziellere Normen greifen, die etwa für ein Produkt direkt gelten.
Die Norm ANSI Z353.6 ist die wichtigste Norm für Sicherheitshinweise in den USA. Dort werden verschiedene Warnzeichen festgelegt, die in einer Bedienungsanleitung eingebracht werden können. Ein solches Zeichen besteht aus fünf Komponenten: einem Gefahrzeichen, einer Warnstufe, der Angabe der Art und Quelle der Gefahr („type of hazard”), der Angabe der Folgen („potential consequences of the hazard”) sowie der Angabe von Maßnahmen, Verboten und Geboten („evasive/avoidance actions to be taken”). Es gibt vier Ebenen der Warnstufen: „Notice” (Hinweis), „Caution” (Vorsicht), „Warning” (Warnung) und „Danger” (Gefahr). In der Norm ist genau festgelegt in welcher Farbe und in welchem Layout diese verwendet werden dürfen.
2.2.2 Gestaltung von Bedienungsanleitungen
Auf dem US-amerikanischen Markt sind Dokumente mit mehr als drei Hierarchiestufen unüblich. Die Verwendung mehrstufiger Anleitungen (zum Beispiel 3.2.2.1.6) kann aus der Sicht eines US-amerikanischen Gerichts zur Unverständlichkeit der Anleitung führen. In den USA gibt es keine Facharbeiterausbildung wie in Deutschland, so dass weniger Vorkenntnisse vorausgesetzt werden dürfen. Die Anleitungen sollten Schritt für Schritt detaillierter und in mehr Schritten als in Deutschland üblich gefasst sein. Abkürzungen und technischer Fachjargon sollten vermieden werden. Es sollten Abbildungen verwendet und beschrieben werden. Besondere Sorgfalt ist an den Tag zu legen, wenn das Produkt direkt an einen Verbraucher verkauft wird und ganz besonders dann, wenn es von Kindern verwendet werden soll.
Zu beachten ist auch, dass in den USA ein anderes Maßsystem verwendet wird. Einheiten sind unbedingt umzurechnen:
Einheit
|
Deutsch
|
Abk.
|
Größe
|
Meter
|
|
---|---|---|---|---|---|
inch |
Zoll
|
in.,
|
2,54 cm
|
0,025 400 m
|
|
foot |
Fuß
|
ft.,
|
12 inch
|
3,05 dm
|
0,304 800 m
|
yard |
Schritt
|
yd.
|
3 foot
|
9,14 dm
|
0,914 400 m
|
Bei der Wahl eines Übersetzers sollte ein Muttersprachler beauftragt werden, der in den USA lebt und damit zielgruppengerecht formulieren kann.
3. Versicherung
3.1 Versicherungsschutz bei Außenhandel
Geschäftsreisen, Messen und Ausstellungen sowie indirekte Exporte sind in der Regel in jeder deutschen Police enthalten. Direkte Exporte und Montagen müssen dagegen ausdrücklich eingeschlossen werden. Aufgrund des erhöhten Haftungsrisikos in den USA werden Exporte dorthin auch bei Mitversicherung von weltweiten direkten Exporten nur auf besonderen Antrag hin versichert. Montagen sind bei der Mitversicherung von direkten Exporten in die USA meist mit eingeschlossen. Die Prämien für diese Fälle liegen wesentlich höher als der deutsche Satz.
Tipp: Achten Sie darauf, den Versicherungsschutz nicht nur für das Jahr des Exports abzuschließen, sondern auch darüber hinaus. Das exportierte Produkt kann auch noch nach mehreren Jahren Schäden verursachen, so dass es zu einer Nachhaftung kommen kann.
Eine deutsche Rückrufkostenpolice muss auf die USA ausgedehnt werden.
3.2 Deckungsumfang und Selbstbehalt
Bei Personenschäden wird grundsätzlich ein Selbstbehalt von mindestens 10.000 Euro vereinbart.
Betriebsstätten in den USA werden vom deutschen Versicherungsschutz nicht erfasst. Dazu zählen Repräsentanzen, Läger, Produktions- oder Vertriebsniederlassungen. Diese müssen in den USA versichert werden. Dort existieren eigene Pflichtversicherungen. Außerdem ist so gewährleistet, dass die Police dem amerikanischen Recht entspricht und der deutsche Deckungsumfang unangetastet bleibt.
Dasselbe gilt für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von ausländischem Personal.
Anders als in Deutschland werden bei Verfahren in den USA die Verfahrenskosten nicht zusätzlich zur Versicherungssumme gezahlt, sondern auf diese angerechnet.
3.3 „Punitive damages” und „Exemplary damages”
„Punitive damages” und „Exemplary damages” dienen nicht dem Schadensausgleich, sondern haben einen bestrafenden bzw. erziehenden Charakter. Da dies ein vorwerfbares Verhalten des zum Schadensersatz verurteilten impliziert, sind diese Arten des Schadensersatzes weder von Deutschland aus, noch in den USA versicherbar.
3.4 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme für Personenschäden sollte mindestens zwei Millionen Euro betragen.
Im Falle einer „Indemnification Clause” (Freistellungsklausel), durch die sich der amerikanische Händler von Schadenersatzansprüchen freistellen lässt, ist diese unbedingt der Versicherungsgesellschaft mitzuteilen, da sich daraus eine Erhöhung der Police ergeben kann. Erfolgt keine Mitteilung an die Versicherung, kann dies einen Verstoß gegen die Bedingungen der Police darstellen. Es kann zu einer Deckungslücke kommen.
Soll ein amerikanischer Händler im Vertrag des deutschen Händlers mitversichert werden („Vendors Endorsment”), muss dies bei der Versicherungssumme Berücksichtigung finden, da sonst die Deckung des Herstellers aufgebraucht werden kann.
Tipp: Generell empfiehlt es sich, jegliche Absprachen mit amerikanischen Händlern oder Versicherern, die die Haftung betreffen, mit der deutschen Versicherung abzusprechen, um keine Deckungslücke zu riskieren.
3.5 US-amerikanische Haftpflichtversicherungen
Man sollte den US-amerikanischen Partner verpflichten, eine Produkthaftungsversicherung für den amerikanischen Markt abzuschließen. Eine andere Möglichkeit ist es, zu versuchen, sich gegen Kostenerstattung in der Versicherung des US-amerikanischen Partners als Mitversicherten mit einschließen zu lassen.
Sollte dies nicht funktionieren, muss eine amerikanische Versicherung abgeschlossen werden. Auf dem amerikanischen Versicherungsmarkt gibt es ebenso wie in Deutschland Pflichtversicherungen. Der allgemeinen Haftpflichtversicherung entspricht die „Commercial General Liability”. Die in Deutschland über die Berufsgenossenschaft abgesicherten Fälle eines Arbeitnehmerunfalls und der Arbeitgeberhaftpflicht werden in den USA von der „Workers Compensation” und der „Employers´ Liability” aufgefangen. Eine der Kfz-Haftpflicht entsprechende Versicherung ist die „Business Auto”.
Neben dieser Grundabsicherung kann auch in den USA eine Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart werden.
In den USA werden Versicherungen in der Regel durch Versicherungsmakler vermittelt. Amerikanische Geschäftspartner werden einen Makler empfehlen können. Anfragen für eine Versicherung werden vom Makler an die Versicherung weitergeleitet; die Versicherung erstellt sodann ein Angebot.
Größte Sorgfalt ist darauf zu verwenden, die Prämien pünktlich zu zahlen, da bei Nichtzahlung die Vertragsaufhebung erfolgen kann.
US-amerikanische Policen verlängern sich nicht automatisch, sondern gelten in der Regel nur ein Jahr. Der Kunde erhält vor Ablauf der Police ein Verlängerungsangebot.
3.6 Erfordernis einer Produkthaftpflichtversicherung beim Verkauf über die US-Plattform von Amazon Marketplace
Seit August 2021 müssen Unternehmen, die ihre Waren über das US-amerikanische Amazon-Marketplace verkaufen und dort einen Monatsumsatz von 10.000 USD überschreiten, den Abschluss einer US-Produkthaftpflichtversicherung nachweisen. Zudem muss Amazon Marketplace in der Versicherungspolice als Versicherungsnehmer eingetragen sein. Begleitend dazu hat die Handelsplattform den Dienst “ Amazon Insurance Accelerator” eingeführt, eine eigene Versicherungsvermittlungsplattform für die erforderliche Produkthaftpflichtversicherung.
Amazon Marketplace informiert selbst zum Thema: “Verkäufer sind nicht verpflichtet, einen Anbieter innerhalb von Amazon Insurance Accelerator zu nutzen; sie können sich weiterhin bei jedem qualifizierten Versicherungsanbieter ihrer Wahl versichern lassen.”
In der Praxis steht jedoch bislang noch nicht fest, welche konkreten Anforderungen an den Begriff “qualifizierter Versicherungsanbieter” gestellt werden. Zumindest soll aber auch eine deutsche Versicherungspolice genügen, sofern diese auch US-Produkthaftpflichtschäden erfasst.
Die neuen Vorgaben werden als Reaktion von Amazon Marketplace auf verschärfte US-Verbraucherschutzvorgaben gegen die Handelsplattform gesehen. Seit August 2021 haben Verbraucher einen direkten Entschädigungsanspruch bis 1.000 USD, wenn ihnen ein defektes Produkt verkauft wurde, das Sach- oder Personenschäden verursachte.
Amazon Marketplace informiert selbst zum Thema: “Verkäufer sind nicht verpflichtet, einen Anbieter innerhalb von Amazon Insurance Accelerator zu nutzen; sie können sich weiterhin bei jedem qualifizierten Versicherungsanbieter ihrer Wahl versichern lassen.”
In der Praxis steht jedoch bislang noch nicht fest, welche konkreten Anforderungen an den Begriff “qualifizierter Versicherungsanbieter” gestellt werden. Zumindest soll aber auch eine deutsche Versicherungspolice genügen, sofern diese auch US-Produkthaftpflichtschäden erfasst.
Die neuen Vorgaben werden als Reaktion von Amazon Marketplace auf verschärfte US-Verbraucherschutzvorgaben gegen die Handelsplattform gesehen. Seit August 2021 haben Verbraucher einen direkten Entschädigungsanspruch bis 1.000 USD, wenn ihnen ein defektes Produkt verkauft wurde, das Sach- oder Personenschäden verursachte.
3.7 Fazit
Wer in anderen Ländern tätig ist, sollte sich auch dort vor Ort versichern. Nur so ist sichergestellt, dass der Versicherungsschutz den lokalen Anforderungen entspricht. Außerdem kann so vermieden werden, dass die deutsche Deckung von ausländischen Schäden aufgezehrt wird.