International
Einladung ausländischer Geschäftspartner
Allgemeines
Bei der Einladung von Geschäftsleuten aus Ländern, für deren Staatsbürger eine Visumspflicht bei der Einreise nach Deutschland besteht, wird von der Deutschen Botschaft bzw. den Generalkonsulaten bei der Antragstellung ein Einladungsschreiben und gegebenenfalls eine Verpflichtungserklärung der einladenden Firma verlangt.
Generelle Informationen zur Beantragung eines Visums können über die Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden. Es findet sich dort auch eine Liste der Staaten, für deren Bürger bei der Einreise nach Deutschland Visumspflicht bzw. –freiheit besteht. Ebenfalls sind auf dem Website des Auswärtigen Amtes alle Kontaktdaten inkl. Internetadressen der Deutschen Vertretungen im Ausland hinterlegt.
In der Regel geben die Internetseiten der deutschen Botschaften und Konsulate im Ausland in Deutsch und in der jeweiligen Landessprache Auskünfte, welche Dokumente bei der Beantragung von Visa vorgelegt werden müssen und welche weiteren Voraussetzungen gegeben sein müssen, um ein Visum zu erhalten.
Um zeitaufwendige Nachforderungen oder eine Ablehnung zu vermeiden, sollten sich aber der ausländische Geschäftspartner rechtzeitig vor Reisebeginn direkt mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumausstellungsmodalitäten erkundigen.
Einladungsschreiben
In dem Einladungsschreiben muss, neben dem Namen des Reisenden und dessen Reisepassnummer, der Name der Firma, für die der Reisende tätig ist, mit kompletter Anschrift und der Zweck der Reise genannt werden.
Das Schreiben sollte an die entsprechende Visastelle gerichtet sein und im Original an den ausländischen Geschäftspartner geschickt werden. Der Antragsteller legt dann bei der persönlichen Vorsprache dieses Einladungsschreiben vor.
Beispielsweise könnte der Text folgendermaßen lauten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr / Frau ..... von der Firma (komplette Anschrift), möchte uns hier in unserem Hause
besuchen, um ..... (Zweck der Reise). Herr / Frau .... wird in den nächsten Tagen bei Ihnen
vorsprechen. Wir möchten Sie bitten, ihm / ihr das nötige Visum auszustellen. Die
Passnummer von Herrn / Frau …. lautet ….
Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten aufzukommen (Verpflichtungserklärung). Nachdem das Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, finden sich die früher hierfür geltenden §§ 82 bis 84 des Ausländergesetzes in den §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wieder (s. Anlage).Die Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 AufenthG könnte im Einladungsschreiben folgenden Wortlaut haben:
“Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die Firma ....... für Herrn / Frau (Name des Reisenden)
während seines / ihres Aufenthaltes in Deutschland Sorge tragen wird und alle anfallenden
Kosten laut §§ 66 – 68 AufenthG übernehmen wird.“
Das Einladungsschreiben einschließlich der Verpflichtungserklärung muss auf Firmenbriefbogen geschrieben werden, gestempelt und unterschrieben sein, von der IHK bescheinigt werden und dem Antragsteller im Original vorliegen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003 ist seit 01.06.2004 grundsätzlich eine in allen Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,00 € erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden. Der Nachweis einer Reisekrankenversicherung ersetzt aber nicht die Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 AufenthG. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Erteilung eines Besuchs- oder Touristenvisums.
Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.
Dieses Merkblatt kann lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Es wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Dieses Merkblatt kann lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Es wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Anlage
Auszug aus dem ...
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950).
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950).
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
- Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung,
- Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
- Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
- In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem
- Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen
- des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
- Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.
- Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
- Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen 1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, 2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie 3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
- Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen 1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, 2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und 3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
- Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
- Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
- Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
- Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
- Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.