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Leitfaden zum Import

Im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, müssen trotz teilweiser Liberalisierung des Welthandels und einer Absenkung der Zollsätze nach wie vor Besonderheiten beachtet werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.
Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Kapital- oder Personengesellschaften müssen grundsätzlich ins Handelsregister eingetragen werden.

2. Dokumente für den Import von Waren

grundsätzlich:
Handelsrechnungen
des ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
Einfuhranmeldung
Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Die Zollanmeldung ist unter Angabe einer zugeteilten EORI-Nummer (Economic Operator's Registration Identification number - europäische Zollnummer) abzugeben. zu beantragen. Die EORI-Nummer ist über das Bürger- und Geschäftskundenportal oder über das Antragsformular 0870a unter: www.zoll.de zu beantragen.
Diese Zollanmeldung muss elektronisch angefertigt werden: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollanmeldung/zollanmeldung_node.html
Zollwertanmeldung D.V. 1
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 20.000 Euro je Sendung nicht übersteigt.
in Einzelfällen:
Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen
In vorgeschriebenen Ausnahmefällen (im Elektronischen Zolltarif vermerkt), beispielsweise im Textilbereich, sind diese erforderlich.
Einfuhrerklärungen,
Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen, Einfuhrkontrollmeldungen, Überwachungsdokument – nähere Erklärungen siehe Punkt 5.
Internationale Endverbleibserklärungen/Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Rüstungsgütern, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Endverbleibserklärung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden.
zur Zollersparnis
Erklärung zum Ursprung, Ursprungserklärung, Erklärung zum Ursprung (REX)
Sie dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern.
Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR, ggf. EUR-MED ), Ursprungserklärung
Sie dienen zur Inanspruchnahme von zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhren aus Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen.

3. Einfuhrabgaben:

Zölle
Neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittlandszollsatz) kommen bei Einfuhren häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) in Betracht, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Abkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. Entwicklungsländer).
Einfuhrumsatzsteuer
Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 Prozent - (ermäßigter Satz 7 Prozent). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
Verbrauchsteuern
Bei Kaffee, Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl.
Zusatzzölle und Agrarteilbeträge
Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Antidumpingzölle
Zusätzliche Zölle um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese vom Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden.
Diese Abgaben können mit Hilfe der Codenummer (11-stellige Zolltarifnummer) im „Elektronischen Zolltarif“ nachgesehen werden. Die Einfuhrzollsätze können im Internet in einer Datenbank der Europäischen Union im TARIC oder der Datenbank der Deutschen Zollverwaltung EZT-Online abgefragt werden.

4. Deklaration der Waren

Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen müssen das Lieferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" nicht aus. Für jede Ware muss eine Codenummer (11-stellige Zolltarifnummer) ermittelt werden: Zum Beispiel "Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg" = Tarifnummer 6202 12 90 900 (bei der Einfuhr elfstellig). Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher können Auskünfte gegeben werden.

5. Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (zum Beispiel für Textilien). Anhand der in den Elektronischen Zolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind.
Als Genehmigungsbehörden sind
für gewerbliche Waren das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Eschborn,
Frankfurter Str. 29 – 35, 65760 Eschborn,
Telefon 06196 908-0,
Telefax: 06196 908-800,
Internet: http://www.bafa.de und

für den Agrarbereich die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE),
Adickesallee 40,
60322 Frankfurt a. M.,
Telefon 069 1564-0,
Telefax 069 1564-445,
Internet: http://www.ble.de/ ,
zuständig.
Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet werden. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, die nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen.
Letzte Aktualisierung: Juli 2021