Importzollanmeldungen auch für Kleinsendungen
Abschaffung der 22-Euro-Schwelle und ATLAS-IMPOST
Seit 1. Juli 2021 sind alle Importsendungen, auch Kleinsendungen, beim Zoll anzumelden. Bis zu einem Wert von 150 Euro sind sie zollfrei, die frühere Freigrenze von 22 Euro zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist damit entfallen. Was bedeutet das für Unternehmen?
1. Warum schafft die EU die EUSt-Befreiung ab?
Durch den E-Commerce steigt der Import dieser so genannten Kleinsendungen seit Jahren massiv an. Dabei geben ausländische Exporteure zum Teil bewusst fiktive niedrige Werte an. Das führt durch die Masse der Sendungen zu einer Benachteiligung inländischer Anbieter, für die es keine Mehrwertsteuer-Befreiung gibt. Außerdem entgehen dem Fiskus beträchtliche Einnahmen. Deswegen wurde im EU-Mehrwertsteuerdigitalpaket festgeschrieben, dass die 22-Euro-Schwelle zum 1. Juli 2021 entfallen und Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Euro fällig wird. Außerdem sollen die Inhalte der Kleinsendungen besser kontrolliert werden: Erfüllen die Waren die in der EU vorgeschriebenen Normen und Standards tatsächlich?
2. Warum Importanmeldungen für Kleinsendungen Pflicht werden
Die Folge: um die Einfuhrumsatzsteuer korrekt berechnen zu können, sind ab diesem Zeitpunkt für Millionen von Kleinsendungen Zollanmeldungen abzugeben. Die Regelung trifft Unternehmen, weil sie deutlich mehr Einfuhrsendungen als bisher werden anmelden müssen, auch für Muster- und Dokumentensendungen. Erschwerend kommt hinzu, dass durch den Brexit ebenfalls Zollanmeldungen nötig geworden sind. Wirtschaft wie Zollverwaltung benötigen für diese zusätzlichen Zollformalitäten Kapazitäten.
3. Wie erfolgt die Zollanmeldung?
Die Abgabe elektronischer Einfuhrzollanmeldungen wird für alle Waren Pflicht. Entweder wird eine Einfuhrzollanmeldung mit dem kompletten Datensatz abgegeben oder für Waren bis 150 Euro, die weder Verbrauchsteuern noch sogenannten Verboten und Beschränkungen bei der Einfuhr unterliegen, kann eine vereinfachte Zollanmeldung gemäßt Artikel 143a UZK-DA vorgelegt werden (ATLAS-Info 0182/21). Diese zusätzliche Möglichkeit einer „kleinen Zollanmeldung” sieht einen reduzierten Datensatz, den „super reduced data set” vor. Statt der 11-stelligen Zolltarifnummer, die sonst bei Importanmeldungen erforderlich ist, genügt hierbei die Angabe des 6-Stellers. Die Praxis zeigt, dass die Anmeldungen für diese Kleinsendungen häufig von Kurier-, Express- und Postdienste erledigt werden oder eine vollständige Anmeldung durch das Unternehmen erfolgt.
4. ATLAS-IMPOST
Seit 15. Januar 2022 ermöglicht das webbasierte ATLAS-Modul IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) elektronische Zollanmeldungen für Kleinsendungen bis 150 Euro an den Zoll zu übermitteln.Der Zoll informiert im Internet ausführlich über ATLAS-IMPOST
5. Einfuhrumsatzsteuer: Steuerportal IOSS
Im Anschluss an die Zollanmeldung gibt es für die Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer im Massenverfahren zwei Varianten: den EU-weit anwendbaren Import-One-Stop-Shop und für Waren, die nur der deutschen Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, ein sogenanntes special arrangement. Auf dem EU-weit anwendbaren Import One Stop Shop (IOSS) beim Bundeszentralamt für Steuern können sich insbesondere drittländische Verkäufer oder in deren Auftrag handelnde, in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren. Die Importanmeldung wird mit der IOSS-Registrierung verknüpft. Voraussetzung: Es muss sich um private Endkunden handeln. Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt.
Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Das BZSt informiert ausführlich über den IOSS.
Bei vielen Sendungen gibt es die Möglichkeit eines sogenannten “special arrangement”, hier ist eine monatliche Sammelmeldung über das Hauptzollamt zum 10. des Folgemonats möglich, getrennt nach zugestellten, nicht zugestellten und nicht zustellbaren Sendungen. Zielgruppe hier sind primär Post- und Kurierdienste.
6. Die wichtigsten Fakten in Kürze
Die Generalzolldirektion fasst die anstehenden Änderungen für Unternehmen in einem Schreiben Informationen zum eCommerce ab dem 1. Juli 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 182 KB) (Stand Mai 2021) zusammen.