International
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und A.TR.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die Europäische Union (EU) Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EU assoziiert sind, anwendbar. Präferenznachweise sind Ursprungsnachweise. Die Erlangung von Zollvorteilen ist Zweck dieser Bescheinigung. Bestimmte Waren können zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen in das jeweilige Land importiert werden, d. h. für den ausländischen Kunden wird die Wareneinfuhr dadurch günstiger. Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Ausstellung des Präferenznachweises
Die EUR.1 wird im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Der Ausführer reicht diese ausgefüllt bei der Zollstelle ein. Auf Verlangen sind der Zollstelle Nachweispapiere (z. B. Lieferantenerklärungen bei Handelsware, eine EUR.1 bei Importware oder eine Ursprungserklärung) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen.
Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, d. h. die Statistische Warennummer (HS-Code) muss bekannt sein. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes (siehe externe Links).
Bei Eigenfertigung muss auf der Rückseite der EUR.1 oder einem separaten Dokument die Präferenzkalkulation erläutert werden. Zum einen muss die für die jeweilige Ware geltende Ursprungregel angegeben werden, zum anderen muss deren Einhaltung nachgewiesen werden. Pauschale Angaben reichen nicht mehr aus.
Europäischen Union als Ursprungsland in Feld 2 und Feld 4
Der Zoll weist darauf hin, dass nach Empfehlung der Europäischen Kommission künftig in allen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell "Europäische Union" eingetragen werden soll. Die Europäische Kommission hat die Partnerstaaten entsprechend informiert.
Anwendbarkeit der EUR.1
Im Wesentlichen anwendbar mit Ländern die ein zweiseitiges Abkommen mit der EU abgeschlossen haben. Der Präferenznachweis findet dann sowohl bei Import als auch Export Anwendung. Bei Exporten in die MAR-(AKP-)Staaten, APS-Staaten und ÜLG-Gebiete (Überseeische Länder und Gebiete) werden in der Regel keine Präferenznachweise ausgestellt, da hier nur einseitige Präferenzabkommen für Importe in die EU vorliegen.
Eine aktuelle Übersicht zu den Abkommen ist auf der Internetseite der Bundeszollverwaltung zu finden. Die Handelsabkommen mit den geltenden Ursprungsregeln finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Bundeszollverwaltung unter dem Stichwort "Warenursprung und Präferenzen online", Pfad: - Übersichten - Präferenzregelungen.
Wertgrenze Euro 6.000
Bei Kleinsendungen bis zu diesem Wert kann die Ursprungserklärung eigenverantwortlich auf einem Handelspapier (z. B. Rechnung) abgegeben werden. Erforderlich wird die EUR.1 bei Überschreitung dieser Wertbegrenzung. "Ermächtigte Ausführer", die eine Bewilligung der zuständigen Zollbehörde besitzen, können auch ohne Wertbegrenzung auf die Ursprungserklärung zurückgreifen.
Gültigkeit des Präferenznachweises
In der Europäischen Union ausgestellte Präferenznachweise sind im Allgemeinen vier Monate, teilweise auch fünf Monate oder länger gültig (dies in Abhängigkeit der Verträge der beteiligten Länder), d. h. sie müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.
Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für den Warenverkehr mit der Türkei
Wann darf die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden?
Die A.TR. kann im gewerblichen Warenverkehr (ausgenommen sind Agrar- und EGKS-Waren) mit der Türkei ausgestellt werden. Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.
Wann besteht Zollfreiheit?
Alle Waren für die eine A.TR.-Bescheinigung ausgestellt werden kann sind grundsätzlich von Zöllen und Abgaben befreit.
Wer stellt die A.TR. aus?
Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt. Eine nachträgliche Ausstellung ist möglich.
Wie lange ist die Vorlagefrist?
Die A.TR. ist innerhalb von 4 Monaten bei der Einfuhrzollstelle vorzulegen.
Was ist im Postverkehr zu beachten?
Eine A.TR. ist nicht erforderlich. Es besteht nur eine Kennzeichnungspflicht auf der Postsendung oder in den Begleitpapieren wenn es sich um Waren handelt, die nicht aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen.
Die beiden Formularvordrucke EUR.1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1377 KB) und A.TR. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1193 KB) finden Sie unter Downloads (rechts neben dem Text). Beachten Sie auch unbedingt die Ausfüllanleitung der deutschen Zollverwaltung.