Präferenznachweise

Ursprungserklärungen auf der Rechnung

Zollvorteile werden im Ausland gewährt, wenn ein präferenzieller Ursprung im Verhältnis zum Empfangsland nachgewiesen werden kann. Neben der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. oder EUR.MED, deren Ausstellung der Ausführer bei der Zollverwaltung beantragt, ist als Präferenznachweis auch die Ursprungserklärung möglich.

1. Ursprungserklärung für Warensendungen bis 6.000 Euro

Für Warensendungen mit einem Wert unter 6.000 Euro kann der Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgeben. Die Ursprungserklärung kann auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier erfolgen. Sie muss unterschrieben sein. Der Wortlaut ist vorgeschrieben und je nach Empfangsland unterschiedlich. Ausnahme: Im Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) liegt diese Schwelle bei 10.000 Euro. Der Wert bezieht sich auf den Anteil der präferenzberechtigten Waren, die in der Sendung enthalten sind.

2. Ursprungserklärung für Warensendungen über 6.000 Euro

Wenn dem exportierenden Unternehmen die Vereinfachung Ermächtigter Ausführer bewilligt wurde oder es als Registrierter Exporteur (REX) registriert ist, kann es Ursprungserklärungen ohne Wertbegrenzung abgeben. Der Wortlaut der Ursprungserklärung wird um die jeweilige Bewilligungs- bzw. Registriernummer ergänzt. Welche der beiden Vereinfachungen angewendet werden kann, hängt vom jeweiligen Handelsabkommen ab. Der REX ist für die jüngeren Abkommen mit Kanada, Japan, die ÜLG, Vietnam sowie das Vereinigte Königreich anwendbar. Ältere Abkommen stellen sukzessive vom Ermächtigten Ausführer auf en Registrierten Exporteur um. In diesem Fall ist auch für Warensendungen über 6.000 Euro keine Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen.

2.1 Südkorea

Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Südkorea ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung möglich. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Exporteur die Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer hat.

2.2 Singapur

Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Singapur ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Seit 1. Januar 2023 mit einer Übergangsfrist bis 31. März 2023 ist für Sendungen mit Werten über 6.000 Euro Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist.

2.3 Kanada

Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Kanada ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung vorgesehen. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist.

2.4 Japan

Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Japan ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung vorgesehen. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist. Abweichend von den üblichen Ursprungserklärungen ist bei der Erklärung für Japan das Ursprungskriterium („origin criteria used”) in codierter Form anzugeben. Eine Unterschrift ist nicht erfordrlich.

2.5 ÜLG

Seit 1. Januar 2020 sind im Präferenzverkehr zwischen der EU und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) keine Warenverkehrsbescheinigungen mehr gültig. Als Nachweis gilt ausschließlich die Erklärung zum Ursprung. Bei Sendungen mit Werten über 10.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist. Dies gilt sowohl für Einfuhren in die EU aus einem ÜLG als auch für Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG. Letzteres ist nur relevant für Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon.

2.6 Vereinigtes Königreich

Seit 1. Januar 2021 ist das Handelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in Kraft. Im Präferenzverkehr zwischen diesen beiden Handelspartnern ist als einziger Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung vorgesehen. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist die Voraussetzung, dass der EU-Exporteur Registrierter Exporteur (REX) ist. UK-Exporteure müssen, unabhängig vom Wert der Sendung, ihre EORI-Nummer auf die Erklärung zum Ursprung setzen.

3. Ursprungserklärung MED

Neben der klassischen Ursprungserklärung gibt es auch eine Ursprungserklärung MED. Sie ist alternativ zur klassischen Ursprungserklärung bei Lieferungen in die Staaten anwendbar, die Teil der Pan-Euro-Med Kumulationszone sind.
Die Ursprungserklärung MED entsteht dadurch, dass dem normalen Wortlaut der Ursprungserklärung der Kumulationsvermerk zugefügt wird.
Der Kumulationsvermerk lautet:
"Er erklärt Folgendes:
O Kumulierung angewendet mit ...........
(Name des Landes/der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet"
Die Ursprungserklärung MED entspricht inhaltlich der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED. Geben Sie den Kumulationsvermerk nur dann ab, wenn Sie die Voraussetzungen einhalten und nachweisen können, ob bei der Produktion der zu liefernden Waren kumuliert worden ist oder nicht. Kumulation/Kumulierung bedeutet, dass der präferenzielle Ursprung nicht innerhalb eines Zollgebietes erarbeitet wird, sondern Vorprodukte aus anderen Gebieten (die ihrerseits einen präferenziellen Ursprung haben) hinzugerechnet werden müssen.

4.Warenverkehr mit der Türkei

Wegen der Zollunion mit der Türkei wird für die meisten Waren die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ausgestellt. Da diese aber keine Aussage zum präferenziellen Ursprung trifft, sind gegebenenfalls weitere Nachweise erforderlich. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Türkei sowie für EGKS-Waren sind die Ursprungserklärung sowie die Ursprungserklärung MED anwendbar. Wichtig: Der Nachweis für alle anderen Erzeugnisse ist ausschließlich die Lieferantenerklärung EG-Türkei.