Gut zu wissen
FAQ - Problemlösungen
- Was ist mit der Kautions-Versicherung abgedeckt?
- Wie kann ich eine Sicherheit stellen?
- Kann ich die Ware auch anders auflisten?
- Carnet soll für eine weitere Reise genutzt werden
- Der Transportweg hat sich geändert
- Die Ware wird in mehreren Teilpartien zurückgeholt
- Carnetware soll über die Gültigkeit hinaus im Drittland bleiben
- Das Carnet-Formular ist verloren gegangen
- Die Carnetware wurde im Drittland gestohlen
- Carnetware soll im Drittland bleiben
- Carnet wurde bei der Wiederausfuhr aus dem Drittland nicht korrekt abgefertigt
- Die Ware ist nach Ablauf der Frist noch im Zielland
AKTUELL: Neues Standardverfahren – Ab 15. Juni 2023 können Carnet ATA/CPD online beantragt werden.
Was ist mit der Kautions-Versicherung abgedeckt?
Das Carnet dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die IHK-Organisation bürgt und stellt damit, gegenüber dem Zoll im Einfuhrland sicher, dass Einfuhrabgaben bei Verfahrensabweichungen gezahlt werden. Dieses Risiko, für Sie möglicherweise in Vorleistung gehen zu müssen, hat die DIHK über die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg rückversichert. Sie schließen deshalb mit dem Carnet-Antrag immer auch einen Kautionsversicherungvertrag mit der Euler Hermes ab.
Achtung: Die Kautionsversicherung ist keine Transport- oder Warenversicherung!
Wie kann ich eine Sicherheit stellen?
Eine Bankbürgschaft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 113 KB)oder Kontoabtretung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 287 KB)beantragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank.
Kann ich die Ware auch anders auflisten?
Die Verwendung von eigenen Listen ist nur im Ausnahmefall nach Absprache möglich, da diese im internationalen Abkommen nicht vereinbart wurden und die Anerkennung eine Ermessensentscheidung der ausländischen Zollverwaltung ist.
Carnet soll für eine weitere Reise genutzt werden
Das ist grundsätzlich möglich, sofern sich ausreichend Trenn- und Stammabschnitte zur Zollabfertigung im Carnet befinden.
Der Transportweg hat sich geändert
Das ist grundsätzlich möglich, sofern sich ausreichend Trenn- und Stammabschnitte zur Zollabfertigung im Carnet befinden.
Die Ware wird in mehreren Teilpartien zurückgeholt
Grundsätzlich ist dieses Vorgehen kein Problem. Bitte beachten Sie, dass für Wiederausfuhr und die Wiedereinfuhr jeder Partie Stamm- und Trennabschnitte zur Zollabfertigung im Carnet vorhanden sein müssen.
Carnetware soll über die Gültigkeit hinaus im Drittland bleiben
In diesem Fall wird ein sogenanntes Anschlusscarnet benötigt und beantragt. Einen ersten Hinweis, ob dieses Verfahren in Ihrem Zielland überhaupt möglich ist, finden Sie in unseren Besonderheiten der Carnet-Abkommensländer. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 409 KB)
Zusätzlich müssen beide Carnets dem deutschen und dem ausländischen Zoll vorgelegt werden. Deshalb sollten sich die Carnets ca. 6 Wochen überlappen.
Das Carnet-Formular ist verloren gegangen
In diesem Fall wird ein sogenanntes Ersatzcarnet benötigt und beantragt.
Dafür teilen uns die Gründe für den Verlust mit. Zusätzlich muss das Ersatzcarnet dem deutschen und dem ausländischen Zoll vorgelegt werden. Im Drittland ist es wichtig, das Ersatz-Carnet und die Waren vorzuführen.
Die Carnetware wurde im Drittland gestohlen
Bitte melden Sie den Verlust unbedingt der örtlichen Polizei und lassen Sie sich einen Bericht aushändigen, den Sie dann -mit dem eventuell noch vorhandenen Carnetformular- an uns zurückgeben.
Die Einfuhrabgaben sind in diesem Fall grundsätzlich fällig.
Carnetware soll im Drittland bleiben
Grundsätzlich ist ein direkter Verbleib im Drittland nicht vorgesehen und in vielen Ländern gänzlich unmöglich!
Im Sonderfall müsste
- eine nachträglich Ausfuhranmeldung beim deutschen Zoll,
- eine Einfuhrverzollung im Drittland in Verbindung mit dem Carnet erfolgen und
- ein Nachweis der Verzollung erbracht werden.
Carnet wurde bei der Wiederausfuhr aus dem Drittland nicht korrekt abgefertigt
Jetzt ist es wichtig, dass die Wiedereinfuhr in die EU korrekt eingetragen wird. Damit haben Sie die Chance, eine spätere Reklamation der ausländischen Zollverwaltung abzuwenden. Falls auch hier keine eindeutige Eintragung vorliegt, empfiehlt es sich, die Waren mit dem Carnet noch einmal bei Ihrem zuständigen Zollamt zu präsentieren und eine sogenannte Bereinigungsbescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB)ausfertigen zu lassen. Diese geben Sie bitte mit dem Carnet an uns zurück.
Die Ware ist nach Ablauf der Frist noch im Zielland
Wenn die Ware nicht innerhalb der auf dem Einfuhr-Stammabschnitt genannten Frist wiederausgeführt wird, werden automatisch die Einfuhrabgaben fällig.